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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_260/2021  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Dietikon, 
vertreten durch die Sozialbehörde, 
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. Februar 2021 (VB.2020.00744). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. April 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht zugesprochene oder verweigerte Sozialhilfebeiträge wie auch Auflagen von Seiten der Sozialhilfebehörde an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, 
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich allein die vorinstanzlich bestätigte Weigerung der Sozialhilfebehörde beanstandet, ihm aus dem Motorfahrzeug entstandene Erwerbsunkosten für seine am 27. Januar 2020 angetretene Tätigkeit abzugelten, 
dass das kantonale Gericht dazu ausgeführt hat, 
- die Sozialhilfebehörde dürfte die aus dem Motorfahrzeug entstehenden Erwerbsunkosten zumindest solange verweigern, wie der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, die Auslagen zu belegen, nicht nachkomme; 
- bis dato sei der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sich der Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 3. März 2020, keine der gelten gemachten Fahr- und Betriebskosten des Personenwagens abzugelten, als rechtens erweise, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, indem er Ausführungen zum Entschädigungsumfang macht; inwiefern der vorinstanzlich Entscheid verfassungswidrig sein soll, wird nicht näher ausgeführt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (bereits so Urteil 8C_507/2019 vom 21. August 2019) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden kann, 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Mai 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel