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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_675/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, 
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Parteientschädigung; kantonales Recht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 14. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 7. September 2014 liess der 1968 geborene A.________ beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eine gegen die Einwohnergemeinde Bern gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde erheben, worauf diese litis pendente mit Verfügung vom 11. März 2015 reagierte. Das Regierungsstatthalteramt schrieb das bei ihm hängige Verfahren mit Entscheid vom 1. Juni 2015 vom Geschäftsverzeichnis ab. Dabei setzte es die von der Gemeinde A.________ zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 668.50 (inkl. MwSt) fest. 
 
B.   
A.________ liess gegen diesen Abschreibungsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit Beschwerde erheben, als er mit der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht einverstanden war. Mit Entscheid vom 14. August 2015 wies das Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Dagegen lässt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen. Er ersucht in der Hauptsache um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt von Fr. 1'500.- eventualiter Fr. 1'000.-, subeventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zugleich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Anwendung des kantonalen Rechts als solchem bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; s. auch 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen). 
 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gestützt auf kantonales Recht im Rahmen des Abschreibungsbeschlusses festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 668.50 (inkl. MwSt) bestätigt. 
 
2.1. Es erwog, es seien einzig die im Zusammenhang mit dem Einverlangen bzw. der späteren Rüge des Nichterlasses einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Verrechnung von Krankentaggeldern in den Monaten März und April 2013 zusammenhängenden Aufwendungen zu entschädigen. Alsdann wertete es das erstmalige Einverlangen einer anfechtbaren Verfügung ganz allgemein und auch in concreto als "keinen grossen Aufwandes bedürftig". Das Vorgehen des Rechtsvertreters, bereits rund zwei Monate später, ohne vorgängig nochmals zumindest telefonisch mit den Behörden Kontakt aufgenommen zu haben, direkt eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde einzureichen, stellte das Gericht alsdann zur Diskussion, wertete es aber bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es hielt indessen fest, für eine solche Eingabe an die mit voller Kognition ausgestattete Behörde genüge eine äussert kurze Darstellung des Sachverhaltes und des Rechtsbegehrens.  
 
2.2. Inwiefern diese Wertungen auf der Grundlage einer willkürlichen Beweiswürdigung oder in Verletzung verfassungsmässiger Rechte zustande gekommen sein soll, wie behauptet wird, ist nicht einsichtig.  
Der Beschwerdeführer scheint in seinen Vorbringen insbesondere zu übersehen, dass sich der Parteikostenersatz gemäss dem klaren Wortlauf von Art. 41 Abs. 3 KAG/BE nicht nach dem effektiv getätigten, sondern neben der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zusätzlich nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand richtet. Dazu hat die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen nachvollziehbar dargelegt, dass dieser vorliegend als gering einzustufen ist. Welchen Zeitaufwand bei welchem Stundenansatz sie dabei genau für noch geboten erachtete, führte sie zwar im Einzelnen nicht aus, legte den dafür zu entschädigenden Betrag aber auf pauschal Fr. 600.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, fest, was ausgehend von einem Stundenansatz, wie er vom Beschwerdeführer angerufen ist, zu einem als geboten zu betrachtenden Arbeitsaufwand von rund 2 ½ Stunden führt. Insoweit ist der Entscheid durchaus überprüfbar. Die Behauptung, die Vorinstanz verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie nicht im Einzelnen darlege, welche der in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen des Rechtsvertreters in welchem Umfang keine Berücksichtigung fanden, stösst damit ins Leere. Weiter erscheint ein für geboten erachteter Zeitaufwand von rund 2 ½ Stunden für die Anfrage bei der Verwaltung um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und das Verfassen einer einfachen Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbschwerde keineswegs wider jegliche sachliche Begründung. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Angelegenheit von jener, welche zum vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 1C_53/2015 vom 12. Mai 2015 geführt hat, wesentlich. 
 
2.3. Zu betonen bleibt, dass das Bundesgericht in letzter Instanz nicht darüber zu befinden hat, ob die Entschädigung allenfalls etwas knapp oder umgekehrt grosszügig ausgefallen sein könnte oder nicht, sondern einzig, ob sie in willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder willkürlicher Anwendung der im kantonalen Gesetz vorgesehenen massgeblichen Kriterien festgelegt worden ist (vgl. BGE 125 V 408 E. 3 S. 409 mit Hinweisen; Urteile 9C_223/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2), was vorliegend nach Gesagtem klarerweise zu verneinen ist.  
 
3.   
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als aussichtslos, weshalb in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
4.   
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel