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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_908/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 28. Oktober 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingaben des A.________ vom 4. Dezember 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), 
dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE und Art. 52 Abs. 3 SHG/BE), 
dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 200.15.691 SH des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann, 
dass mit dem Entscheid 200.15.691 SH vom 28. Oktober 2015, dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht auf eine gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 gerichtete Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts nicht ansatzweise auseinander gesetzt; er habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb das Amt auf die bei ihm gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 9. Juni 2015 erhobene Beschwerde hätte eintreten müssen, 
dass (auch) die Beschwerden beim Bundesgericht eine sachbezogene Begründung aufweisen müssen, damit darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass dies für Beschwerden, die sich gegen Nichteintretensentscheide richten, (ebenfalls) ein Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angegebenen Nichteintretensgründen voraussetzt; setzt sich die Eingabe lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, liegt dagegen keine sachbezogene Begründung vor (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134), 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 30. Juli 2015 hätte eintreten sollen, obwohl dies auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel