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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_938/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingaben des A.________ vom 18. Dezember 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), 
dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE und Art. 52 Abs. 3 SHG/BE), 
dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 200.15.975 SH des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2015, darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann, 
dass mit dem Entscheid 200.15.975 SH vom 30. November 2015, dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht ein gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. September 2015 angehobenes Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges der nicht sachbezogen begründeten Eingaben als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat, 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 [U 20/97 vom 3. Februar 1998]) und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Abschreibungsentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), zumal der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung und die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts hingewiesen worden ist, wovon in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Februar 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz