Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_686/2018  
 
 
Urteil vom 3. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys,Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 5. Juni 2018 (VB.2018.00024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. März 2016 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind etc. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten (abzüglich 427 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. August 2015 im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug, seit dem 30. Dezember 2015 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. November 2017 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 4. April 2019. 
Am 1. September 2017 wies das Amt für Justizvollzug (JUV), Bewährungs- und Vollzugsdienste Strafvollzug, das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Der Beschwerdeführer rekurrierte und beantragte seine Haftentlassung und Ausschaffung in sein Heimatland Litauen. 
Am 12. Dezember 2017 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 5. Juni 2018 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. 
Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug anzuweisen, ihn per sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
3.  
Am 14. August 2018 verfügte das JUV, der Beschwerdeführer werde per 31. August 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 216 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe werde verzichtet, weil der Beschwerdeführer nach der Entlassung in seine Heimat ausgeschafft werde. 
 
4.  
Entsprechend der Verfügung vom 14. August 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft des JUV vom 3. September 2018 am 31. August 2018 bedingt entlassen. Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht mehr zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4; Urteil 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1) und durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug sei von einem Obsiegen auszugehen. Es seien daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter werde durch die vorzeitige Entlassung deutlich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden könne, weshalb ihm zumindest die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. 
Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) entscheidet das Bundesgericht bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es nach ständiger Praxis nicht darum gehen kann, über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; Urteile 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). 
Angesichts der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem Umstand, dass er letztendlich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, kann die Beschwerde jedenfalls nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Die auszurichtende Entschädigung bestimmt sich nach der eingereichten Honorarnote. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'062.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill