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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_511/2019  
 
 
Urteil vom 28. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2019.00048). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die chinesische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1979) ist in Österreich niederlassungsberechtigt. Sie hielt sich ab Februar 2009 wiederholt rechtswidrig in der Schweiz auf und ging einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nach. Eine gegen sie verhängte Einreisesperre versuchte sie durch Vortäuschen einer falschen Identität und wiederholtes Erschleichen von Kurzaufenthaltsbewilligungen zu umgehen. Zudem beschäftigte sie mehrfach nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügende Ausländerinnen in von ihr geführten Erotikclubs. Aufgrund dieser Verstösse wurde sie mehrfach zu Geldstrafen und Bussen verurteilt. 
Seit April 2013 ist A.A.________ mit dem Schweizer Staatsbürger B.A.________ (geboren 1952) verheiratet. Nachdem die Einreisesperre aufgehoben wurde, reiste sie im Juni 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn (C.A.________, geboren 2012). 
Mit Schreiben vom 22. September 2016 gewährte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Kind. Das Migrationsamt führte an, sie lebe - obschon sie am Ehewillen festhalte - seit dem 1. April 2016 von ihrem Ehemann getrennt. Wichtige Gründe für das Getrenntleben seien nicht vorhanden. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann sei mit der Aufgabe der räumlichen Gemeinschaft entfallen. Im von A.A.________ unterzeichneten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 7. November 2016 ist als Aufenthaltszweck "Hausfrau mit Kind (CH-Bürger) " vermerkt. Am 10. November 2016 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Sohn ausgestellt. Diese wurde letztmals verlängert bis Juni 2018. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________, da der Aufenthaltszweck entfallen sei und kein nacheheliches Aufenthaltsrecht bestehe. Abklärungen hätten ergeben, dass sich ihr Sohn bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Es setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2018 an. 
Per 31. Mai 2018 meldete sich A.A.________ zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind nach Landquart ab. Der Kanton Graubünden verweigerte aufgrund des im Kanton Zürich hängigen Widerrufsverfahrens sowie des getrübten strafrechtlichen Leumunds von A.A.________ die Bewilligung des Kantonswechsels. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden vom 2. August 2018 bis zum rechtskräfigen Abschluss des Widerrufsverfahrens sistiert. 
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2018 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte eine Gehörsverletzung fest und gewährte A.A.________ umfassende Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Akten des Migrationsamts. Mit Urteil vom 17. April 2019 wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 5. Juni 2019 erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Migrationsamt des Kantons Zürich zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten und um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht mit anschliessender Fristeinräumung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. Ausserdem sei das Migrationsamt aufzufordern, ihr den in der Verfügung vom 26. Februar 2018 angeführten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich genau zu bezeichnen resp. eine Kopie des Entscheids zu edieren. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen, ebenso wie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerin, die mit einem Schweizer verheiratet ist, macht einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) geltend. Sie beruft sich ausserdem auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens und macht diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angefochten wird, einzutreten.  
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Härtefall" aufgeführten Argumente den umgekehrten Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem Sohn betreffen und unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gewürdigt werden. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner Härtefall) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 
 
1.2. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Begründung ihrer Rechtsschrift auf Aspekte, die Gegenstand der Prüfung eines Bewilligungsanspruchs und im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen sind. Darüber hinaus macht sie keine der subsidiären Verfassungsbeschwerde zugänglichen Vollzugshindernisse geltend. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihr die Möglichkeit einzuräumen, danach die Beschwerdebegründung zu ergänzen. Den gleichlautenden Antrag stellte sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz. Diese gewährte ihr umfassende Einsicht in die Akten des Migrationsamts und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz eine Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren fest, die sie indes mit der Gewährung der umfassenden Akteneinsicht und darauf folgenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin als geheilt erachtete. Die Beschwerdeführerin rügt, das Migrationsamt habe ihr nur pro forma das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung gewährt. Dies stelle eine schwerwiegende, nicht heilbare Verletzung ihrer Verfahrensrechte dar.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz stellte fest, die Sicherheitsdirektion habe von ihr neu in das Verfahrensdossier aufgenommene Aktenstücke dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht zugestellt und ihm auch deren Aufnahme in die Verfahrensakten nicht angezeigt. Sie führte zutreffend aus, dass darin eine Gehörsverletzung zu erblicken sei, welche indes nicht schwer wiege. Die Beschwerdeführerin erhielt vor Verwaltungsgericht die umfassende Möglichkeit zur Akteneinsicht sowie Gelegenheit, zu den Akten Stellung zu nehmen. Da das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen umfassend überprüfen kann (§ 50 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG/ZH; LS 175.2]), betrachtete es die Gehörsverletzung zu Recht als geheilt. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil sind nicht zu beanstanden und lassen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 
Den im Verfahren vor Bundesgericht wiederholten Antrag, es sei ihr Akteneinsicht und die Möglichkeit zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Sie präzisiert auch nicht, in welche Akten sie Einsicht wünscht. Nachdem seit der ihr gewährten, umfassenden Akteneinsicht lediglich Dokumente hinzukamen, deren Autorin oder Adressatin sie war, dürften ihr sämtliche das Verfahren betreffende Akten bereits bekannt sein. Es ist mithin nicht ersichtlich, welches Interesse sie an der pauschal beantragten erneuten Akteneinsicht haben könnte. Dem entsprechenden, nicht begründeten Antrag ist nicht stattzugeben. 
 
2.2. Weiter stellt die Beschwerdeführerin den bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag, es sei ein in der Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2018 angeführter, nicht publizierter Entscheid des Verwaltungsgerichts genau zu bezeichnen resp. eine Kopie des Entscheids zu edieren. Auch diesen Antrag begründet sie nicht. Die Vorinstanz hat den Antrag abgelehnt und erwogen, die Zitierung unpublizierter Entscheide sei nicht unüblich und ohne Weiteres zulässig. Soweit ein Entscheid mangels Publikation nicht allgemein verfügbar sei, könne er (in anonymisierter Form) bei derjenigen Gerichtsinstanz bezogen werden, welche den Entscheid erlassen habe. Damit sei das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt. Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen nichts entgegen und lässt ihren Antrag unbegründet. Der fragliche Entscheid wurde vom Migrationsamt im Zusammenhang mit der Frage nach dem Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 49 AIG) und der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort zitiert. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die diesbezüglichen Kriterien seien von den vorangehenden Instanzen unklar oder falsch wiedergegeben worden. Im Übrigen ist der Entscheid in der erstinstanzlichen Verfügung mit der Verfahrensnummer zitiert, sodass eine genauere Bezeichnung für eine Urteilsbestellung nicht notwendig ist. Der Antrag ist abzuweisen.  
 
2.3. Im Rahmen der Beschwerdebegründung stellt die Beschwerdeführerin weiter den Antrag, es seien act. 179 und 180 (recte: 176 und 177) des Migrationsamts aus den Verfahrensakten zu entfernen, da sie in rechtswidriger Weise unter Verletzung strafprozessualer Vorschriften erhoben worden seien. Die Vorinstanz hatte den entsprechenden Antrag mit der Begründung abgewiesen, eine allfällige Verletzung strafprozessualer Vorschriften würde die Verwertbarkeit im ausländerrechtlichen Verfahren nicht unbedingt ausschliessen. Die entsprechenden Aktenstücke seien aber ohnehin nicht entscheidwesentlich.  
Es trifft zu, dass im Strafverfahren nicht zugelassene Beweise im Administrativverfahren nicht ohne Weiteres verwertbar sind (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1 ff. S. 100 ff.). Allerdings ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die fraglichen Aktenstücke in irgendeiner Weise Einfluss auf den Entscheid hatten, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Es handelt sich bei act. 176 und 177 um polizeiliche Einvernahmeprotokolle aus einer unterdessen offenbar eingestellten Strafuntersuchung. Soweit in den vorinstanzlichen Erwägungen auf die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin verwiesen wird, betrifft dies einzig bereits abgeschlossene Strafverfahren, wobei die Vorinstanz ausdrücklich darauf hinwies, dass noch laufende Strafuntersuchungen ausgeblendet wurden. Die Einvernahmeprotokolle sind für den vorliegenden Entscheid nicht von Bedeutung, sodass offen bleiben kann, ob sie im Administrativverfahren verwertet werden dürften (vgl. Urteil 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 6.2). 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Sohn anstatt beim Ehemann finde sich nichts in den Akten, obwohl hierzu ein Verfahren mit Verfügung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte stattfinden müssen. Falls solche Akten existierten, liege eine schwere Gehörsverletzung vor, da diese nicht einsehbar seien.  
Diese Ausführungen sind unzutreffend: In den Akten des Migrationsamts befindet sich ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben vom 22. September 2016 mit dem Titel "Erteilung Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Kind nach räumlicher Trennung vom Ehegatten", worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass keine wichtigen Gründe für das Getrenntleben vorhanden seien und dass das Migrationsamt beabsichtige, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Kind zu erteilen, wozu ihr mit dem genannten Schreiben das rechtliche Gehör gewährt werde. Weiter findet sich in den Akten das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 7. November 2016, in welchem als Aufenthaltszweck "Hausfrau mit Kind (CH-Bürger) " vermerkt ist. Die genannten Dokumente befinden sich bei den ordentlich paginierten Akten des Migrationsamts, in welche die Beschwerdeführerin letztmals im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich Einsicht erhalten hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
 
3.  
 
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG), oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).  
 
3.2. Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. ["nachehelicher Härtefall"]). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden; es ist dabei jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgestellt werden (vgl. Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.3).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin nach ihrer Wohnsitznahme im Kanton Zürich parallel an diversen Adressen in Österreich in den Bezirken Feldkirch und Dornbirn gemeldet. Bis im Sommer 2018 besuchte ihr Sohn im österreichischen Lustenau den Kindergarten. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass er zumindest ab September 2016 bis Mitte 2018 ganz überwiegend in Österreich gelebt habe. Erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn Mitte 2018 in Lustenau ab- und in Rümlang bzw. später in Landquart zum Kindergartenbesuch angemeldet. Es sei nicht auszuschliessen, dass er sich weiterhin im österreichischen Lustenau aufhalte, und es bestünden Zweifel an der tatsächlichen Betreuung durch die Beschwerdeführerin.  
Hinsichtlich der Beziehung zum Ehemann stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin lebe spätestens seit dem 1. April 2016 unter der Woche grösstenteils an ihrem Arbeitsort Mastrils und damit weitgehend getrennt von ihrem Ehemann. Hierfür seien keine wichtigen Gründe ersichtlich. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz nicht überprüft habe, ob sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen sei die eheliche Wohngemeinschaft nicht per 1. April 2016 aufgegeben worden. Ihr Wochenaufenthalt in Mastrils sei beruflich bedingt: Das Einkommen des Ehemannes habe nicht ausgereicht, sie habe das frühere Etablissement nicht weiterführen können und entsprechende Etablissements in der Umgebung von Zürich seien zu teuer. Ausserdem habe sie zuvor Wochenaufenthalt in Brugg gehabt, was seitens der Behörden nicht beanstandet worden sei resp. nicht dazu geführt habe, dass die eheliche Wohngemeinschaft bezweifelt worden wäre.  
 
4.2.1. Bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG trifft die Betroffenen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG), da es dabei in der Regel um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden. Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AIG beruft, dartut und soweit möglich anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben. Umgekehrt müssen die zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen, zumal mit der Nichtanwendung von Art. 49 AIG ein allenfalls weitreichender Eingriff in eine tatsächlich noch gelebte familiäre Beziehung (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) verbunden sein kann (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; Urteil 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass die Organisation der Ehe in erster Linie Angelegenheit der Ehegatten ist (Urteil 2C_131/2015 vom 11. September 2015 E. 4.4.4 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz weder die Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft bestritt noch wichtige Gründe für die getrennten Wohnorte geltend machte, bestand für die Vorinstanz kein Anlass zu diesbezüglichen näheren Ausführungen oder gar weiteren Abklärungen. Gemäss ihren Angaben in der Beschwerde übernachtet die Beschwerdeführerin drei- bis viermal pro Woche in Mastrils. Ausserdem ist bzw. war sie gemäss dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt zumindest seit September 2016 an verschiedenen Orten in Österreich angemeldet, wozu sie sich nicht äussert. Damit erfüllt sie das Erfordernis des Zusammenwohnens mit ihrem Ehemann (Art. 42 Abs. 1 AIG) nicht (mehr), sodass wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen müssten (Art. 49 AIG). Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe in ihrer jeweiligen Verfügung mit der Begründung, dass die Berufstätigkeit beider Ehegatten nicht an einen bestimmten Ort innerhalb der Schweiz gebunden sei und es dem Ehemann möglich gewesen wäre, sich um eine Anstellung in der Nähe des Arbeitsorts der Beschwerdeführerin zu bemühen.  
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt nicht dar, dass resp. weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, mit der Familie näher an ihren Arbeitsort zu ziehen. Die Anmeldung ihrer Familie im Kanton Graubünden erfolgte erst kurz nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und vermutlich aus ausländerrechtlichen Gründen, sodass sie für die Frage der getrennten Wohnorte nicht von Bedeutung ist. Dass, wie die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erneut ausführt, die örtliche Trennung arbeitsbedingt wegen der hohen Mietpreise in Zürich erfolgt sei, reicht für die Annahme wichtiger Gründe für die Auflösung der Wohngemeinschaft nicht aus. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem vorgebrachten Umstand, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen worden sei, als sie sich als Wochenaufenthalterin in Brugg angemeldet habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal seitens der Migrationsbehörden zu keinem Zeitpunkt ein wichtiger Grund für die Auflösung der Wohngemeinschaft festgestellt wurde. Ohnehin begründet der Umstand, dass ein Aufenthaltstitel zuvor nicht widerrufen bzw. verlängert wurde, kein berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf einen allfälligen späteren Widerruf. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des festgestellten Sachverhalts berechtigterweise davon ausging, die eheliche Wohngemeinschaft sei aufgehoben worden und es seien keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 49 AIG ersichtlich. 
 
4.3. Einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (erfolgreiche Integration nach mindestens drei Jahren Ehegemeinschaft) macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Hingegen beruft sie sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und die schützenswerte Beziehung zu ihrem Schweizer Sohn. Sie bringt vor, ihre Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe die einzige Möglichkeit eröffnet, die Betreuung ihres Sohnes sicherzustellen. Sein Lebensmittelpunkt sei jedoch nicht verlegt worden. Er habe sich die ganze Zeit in Rümlang befunden, auch wenn er tagsüber teilweise in Österreich und in Landquart resp. Mastrils gewesen sei.  
 
4.3.1. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es scheint trotz möglicher Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Betreuung kaum glaubhaft, dass für den damals vierjährigen Sohn in der Umgebung von Zürich keine Betreuungsmöglichkeit zu finden gewesen sein soll. Als geradezu realitätsfremd ist sodann die Behauptung zu bezeichnen, ihr Sohn sei - obwohl er dort regelmässig den Kindergarten besuchte - lediglich tagsüber in Österreich gewesen, und sein Lebensmittelpunkt habe sich nach wie vor in Rümlang befunden. In ihren weiteren Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gegenüber, ohne begründete Sachverhaltsrügen vorzutragen. Soweit diese appellatorische Kritik vor Bundesgericht überhaupt gehört werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor), vermag sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen.  
 
4.3.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2.3 S. 99; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 140 I 145 E. 3.2 S. 147 f.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.).  
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30 mit Hinweisen; Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein - wesentliches - Element unter anderen (wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer); es ist somit nicht allein ausschlaggebend. 
 
4.3.3. Angesichts der vorinstanzlich festgestellten Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zumindest von September 2016 bis Mitte 2018 in Österreich lebte, ist nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Vielmehr scheint fraglich, ob er abgesehen von der Staatsangehörigkeit überhaupt einen engen Bezug zur Schweiz hat. Ebenso unklar bleibt, ob eine tatsächlich gelebte, enge und intakte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn besteht, was die Vorinstanz berechtigterweise infrage stellte. Sollte der Sohn tatsächlich wieder in der Schweiz leben, würde eine allfällige Rückkehr nach Österreich zusammen mit seiner Mutter nicht gegen das Kindeswohl verstossen, zumal er so in eine ihm bekannte Umgebung zurückkehren könnte, wo er bereits den Kindergarten besuchte und damit eine prägende Zeit seiner Kindheit verbrachte. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führt somit jedenfalls nicht zur Trennung einer engen affektiven Beziehung zwischen Mutter und Sohn. Die Beziehung kann - wie vermutlich bereits in der Vergangenheit - in Österreich gelebt werden. Aus der Schweizer Staatsangehörigkeit ihres Sohnes kann die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen kein Anwesenheitsrecht ableiten. Es besteht kein wichtiger persönlicher Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde.  
 
5.  
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub