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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_5/2018  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter, 
Gesuchsgegnerinnen, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Januar 2018 (6B_785/2017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 13. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das auf Anzeige von A.________ eröffnete Strafverfahren gegen Dr. med. X.________ wegen Körperverletzung ein. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2017 ab. Das Bundesgericht trat am 3. Januar 2018 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein (Verfahren 6B_785/2017). 
 
B.   
Mit Revisionsgesuch vom 11. Februar 2018 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Januar 2018 sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts namentlich verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG; zum Ganzen: Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Sie habe sich im Verfahren als Straf- und Zivilklägerin konstituiert.  
 
1.2.2. Die Gesuchstellerin verkennt, dass das Bundesgericht auf ihre damalige Beschwerde mangels hinreichender Begründung der Legitimation nicht eingetreten ist. Es hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe weder die vorinstanzliche Feststellung bestritten, wonach sie, abgesehen von der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2015, "sich (nur) als Strafklägerin am Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu beteiligen", keine weiteren prozessualen oder materiellen Ansprüche erhoben habe, noch habe sie im bundesgerichtlichen Verfahren behauptet, dass sie sich als Zivilklägerin konstituiert habe oder adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wolle. Auch zu den Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG habe sie sich nicht geäussert (vgl. Erwägung 2.4 des Urteils 6B_785/2017 vom 3. Januar 2018). Insoweit ist, entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin, kein Versehen des Bundesgerichts ersichtlich, zumal sie auch in ihrer vorliegenden Eingabe nicht behauptet, dass sie im Verfahren 6B_785/2017 Zivilforderungen geltend gemacht und begründet hätte. Wenn sie dies nun nachholt, ist ihr Bemühen verspätet. Hingegen ist es revisionsrechtlich ohne Belang, ob die damalige Rechtsauffassung des Bundesgerichts hinsichtlich der Geltendmachung von Zivilforderungen der Gesuchstellerin im Strafverfahren inhaltlich zutrifft. Dies stellt keinen Revisionsgrund dar (oben E. 1.1). Der Hinweis auf das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017, worin die Gesuchstellerin Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von Fr. 500'000.-- gegenüber der Beanzeigten geltend machte, geht daher an der Sache vorbei. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach sie in Verfügungen der Staatsanwaltschaft mit "Straf- und Zivilklägerin" betitelt worden sei. Auch die Frage, ob das Bundesgericht bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu streng war und in überspitzten Formalismus verfiel, beschlägt keine revisionsrechtliche Tatsache, sondern ist Rechtsfrage. Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin offenbar jegliche Begründung zur Legitimation und Geltendmachung von Zivilansprüchen unterlassen hat, kann von überspitztem Formalismus im Übrigen keine Rede sein.  
 
1.3. Nach dem Gesagten liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, sodass auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt