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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_891/2017  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
3.       C.________, 
alle drei vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund 
und Laura Manz, Advokaten, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Kantonsspital Baselland, 
       Rheinstrasse 26, 4410 Liestal, 
2.       Basellandschaftliche Pensionskasse, 
       Mühlemattstrasse 1B, 4410 Liestal, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Lucius Huber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 24. August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Prof. Dres. med. A.________ und B.________ sowie Dr. med. C.________ sind als Kaderärzte am Kantonsspital Baselland (KSBL) angestellt und in dieser Funktion bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) beruflich vorsorgeversichert. Im Zuge der Zusammenlegung der Kantonsspitäler Liestal, Bruderholz und Laufen zum KSBL im Jahr 2012 wurden den Ärzten bis zum Inkrafttreten der Kaderarztvertragsregelung KSBL per 1. Januar 2015 Funktionszulagen in der Höhe von Fr. 110'000.- bzw. Fr. 70'000.- jährlich ausgerichtet. Diese Zulagen wurden zunächst zusammen mit dem vereinbarten Grundgehalt als Jahreslohn versichert und darauf die gesetzlichen Beitragsprozente abgeführt. 2015 meldete das KSBL der BLPK eine rückwirkende Korrektur des massgebenden Lohns. Es machte dabei im Kern geltend, der Begriff des Gesamtverdienstes im Sinne von § 22 des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die BLPK vom 22. April 2004 (BLPK-Dekret, in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung; SGS 834.2) umfasse keine Funktionszulagen, weshalb diese nicht beitragspflichtig seien. Die BLPK nahm daraufhin eine entsprechende Berichtigung der Freizügigkeitsleistungen vor und erstattete den Kaderärzten zu viel bezahlte Arbeitnehmerbeiträge zurück. Die betroffenen Ärzte wehrten sich in der Folge erfolglos gegen dieses Vorgehen. 
 
B.   
Mit Eingaben vom 27. Oktober 2016 erhoben u.a. die Prof. Dres. med. A.________ und B.________ sowie Dr. med. C.________ Klagen gegen das KSBL. Sie liessen insbesondere beantragen, dieses sei zur korrekten Abrechnung des für den Zeitraum 2013/14 massgeblichen versicherten Verdienstes unter Einbezug der ausgerichteten Funktionszulagen (betreffend Prof. Dr. med. A.________ für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 110'000.- jährlich; betreffend Prof. Dr. med. B.________ für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 110'000.- jährlich; betreffend Dr. med. C.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 70'000.- jährlich) sowie zur entsprechenden vollständigen Einzahlung der gesetzlich und rechtlich geschuldeten Beiträge in die berufliche Vorsorge zu verpflichten. 
 
Das angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft vereinigte die Klageverfahren und beschied diese, nach Beiladung der BLPK, mit Entscheid vom 24. August 2017 abschlägig. 
 
C.   
Prof. Dres. med. A.________ und B.________ sowie Dr. med. C.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das klageweise gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während das KSBL und die BLPK auf Abweisung der Beschwerde schliessen lassen, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 äussern sich die Beschwerdeführer nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer gründen ihren Leistungsanspruch auf kantonales Recht, nämlich § 22 des BLPK-Dekrets in Verbindung mit §§ 32 und 23 des vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 30 des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz/BL; SGS 150) erlassenen Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret/BL [in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung]; SGS 150.1).  
 
1.2. Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge auch die Anwendung kantonalen oder kommunalen öffentlichen Vorsorgerechts frei geprüft. Dies wurde mit der Gleichstellung von öffentlich- und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen begründet sowie mit der speziellen Verfahrensordnung des Art. 73 Abs. 4 BVG (BGE 116 V 333 E. 2b S. 334 f.). Mit dem Inkrafttreten der Justizreform auf den 1. Januar 2007 wurde allerdings Art. 73 Abs. 4 BVG aufgehoben (AS 2006 2197, 2278) mit dem Argument, der Rechtsschutz folge den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und bedürfe keiner spezialgesetzlichen Regelung (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4460). Indessen ist das Anliegen einer Gleichbehandlung von öffentlich- und privatrechtlich Versicherten unverändert gültig. Hinzu kommt, dass auch das kantonale und kommunale Berufsvorsorgerecht sich an die Vorgaben des BVG zu halten hat (Art. 48 Abs. 2 und Art. 49 BVG) und gewissermassen als konkretisierende Gesetzgebung im Rahmen der weitgehend bundesrechtlich geregelten beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 113 Abs. 1 BV) betrachtet werden kann. Es rechtfertigt sich daher, auch unter der Herrschaft des BGG das kantonale und kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht frei zu überprüfen, insbesondere soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 138 V 98 E. 5.1 S. 102; 134 V 199 E. 1.2 S. 200, 369 E. 2 S. 371; je mit weiteren Hinweisen; Urteile 9C_81/2015 vom 10. Juni 2015 E. 1 am Ende, in: SVR 2016 BVG Nr. 44 S. 183, 9C_298/2013 vom 22. November 2013 E. 2, in: SVR 2013 BVG Nr. 21 S. 74, und 9C_403/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.1). Das ist hier der Fall.  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die den Beschwerdeführern in den Jahren 2013 und 2014 ausgerichteten Funktionszulagen in der Höhe von jährlich Fr. 110'000.- bzw. Fr. 70'000.- vorsorgerechtlich versicherten Verdienst darstellen.  
 
2.2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Zugehörigkeit der ab 1. Januar 2015 an die Beschwerdeführer ausgerichteten Funktionszulagen zum versicherten Verdienst. Auf das auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretene neue Vorsorgereglement der BLPK ist daher nicht näher einzugehen. Wie ferner ebenfalls bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt wurde, bedarf auch die Frage, ob die 2013 und 2014 an die Beschwerdeführer ausbezahlten Funktionszulagen im Lichte der damals geltenden personalrechtlichen Bestimmungen überhaupt rechtmässig erfolgt waren, keiner abschliessenden Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Parteien zu diesen Punkten erübrigt sich deshalb.  
 
3.   
Unbestrittenermassen handelt es sich um eine Streitigkeit im Bereich der überobligatorischen Leistungen. 
 
3.1. Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Vorsorge über die gesetzlichen Minimalanforderungen hinaus ausdehnt (überobligatorische oder weitergehende Vorsorge), ist frei, im Rahmen der in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen betreffend die Organisation, die finanzielle Sicherheit, die Aufsicht und die Transparenz, die Gestaltung der Leistungen, deren Finanzierung und die ihr zusagende Organisation zu bestimmen, sofern sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot beachtet (BGE 140 V 145 E. 3.1 S. 148 f.; 138 V 176 E. 5.3 S. 180 mit Hinweisen).  
 
3.2. Im Allgemeinen ist der versicherte Lohn im Rahmen der weitergehenden Vorsorge durch die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Am häufigsten wird auf den Begriff des massgebenden Lohns im Sinne des AHVG verwiesen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Wenn eine Vorsorgeeinrichtung beabsichtigt, von diesem Begriff abzuweichen, namentlich um gewisse Vergütungsbestandteile auszuschliessen, hat dies auf dem reglementarischen Weg zu geschehen. Das Vorsorgereglement muss daher deutlich unterscheiden zwischen den Lohnbestandteilen, die versichert sind, und denjenigen, die es nicht sind. Eine Abweichung vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff muss sich genügend klar aus dem Reglement ergeben (BGE 140 V 145 E. 3.2 S. 149; Urteile 9C_81/2015 vom 10. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 BVG Nr. 44 S. 183, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 115/05 vom 10. April 2006 E. 4.3).  
 
4.  
 
4.1. Zu beurteilen ist, ob die den Beschwerdeführern in den Jahren 2013 und 2014 ausgerichteten Funktionszulagen unter den in § 22 Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret normierten massgeblichen Verdienst fallen. Danach gilt als Gesamtverdienst der dem Beschäftigungsgrad entsprechende Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Da es sich dabei um eine Bestimmung des öffentlichen Rechts handelt, hat deren Interpretation - mit der Vorinstanz - nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 138 V 98 E. 5.1 am Ende S. 102; 133 V 314 E. 4.1 S. 316).  
 
4.2.2. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 142 V 402 E. 4.1 S. 404 f. mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Im kantonalen Entscheid wurde richtig erkannt, dass aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret nicht klar hervorgeht, ob die umstrittenen Funktionszulagen in den Gesamtverdienst miteinzubeziehen sind oder nicht, da darin lediglich auf die jeweils gültigen Lohnsysteme verwiesen wird. Mit dieser Formulierung sollte vielmehr berücksichtigt werden, dass auf Grund der Vielfalt der angeschlossenen Arbeitgebenden kein einheitlicher Lohnbegriff gelten konnte, sondern die spezifischen Gegebenheiten bei den einzelnen Arbeitgebenden zum Tragen kommen sollten (vgl. auch E. 5.3.1 hiernach).  
Während Vorinstanz und Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten, dass die Funktionszulagen nicht im Begriff des konkret zur Anwendung gelangenden "Lohnsystems" enthalten seien, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die betreffenden Zulagen bildeten durchaus Bestandteil des für sie geltenden Lohnsystems. 
 
5.2. Mit Blick auf die übrigen Auslegungselemente ergibt sich das folgende Bild:  
 
5.3.  
 
5.3.1. Hinsichtlich des entstehungsgeschichtlichen Aspekts wurde im vorinstanzlichen Entscheid auf die Vorgängernormen von § 22 BLPK-Dekret hingewiesen. Danach galt als Gesamtverdienst zunächst der AHV-pflichtige Lohn für die Tätigkeit beim Arbeitgeber (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Statuten der früheren Beamtenversicherungskasse vom 9. April 1979) bzw. - gemäss Abs. 2 der Bestimmung - der um den jeweiligen Koordinationsabzug verminderte ordentliche Lohn im Rahmen der kantonalen Lohnklassen. Anlässlich einer Statutenrevision vom 17. April 1989 wurde § 11 Abs. 1 wie folgt geändert: "Als Gesamtverdienst gilt der ordentliche Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme (Grundlohn, [...])." Mit Blick auf diese Änderung war in den Materialien ausdrücklich vermerkt worden, dass als Gesamtverdienst nicht mehr generell der AHV-pflichtige Lohn gelten solle. Da darin auch Funktionszulagen enthalten sein könnten, die nicht versichert seien, müsse vielmehr vom ordentlichen Lohn ausgegangen werden. Ebenso sei auf die kantonalen Lohnklassen verzichtet worden, da bei den angeschlossenen Arbeitgebenden andere Lohnsysteme möglich seien. Diese - in der Folge in der Form verabschiedete - Neufassung wurde anlässlich der am 20. Oktober 1994 vorgenommenen Neuformulierung der Statuten beibehalten. Am 16. Dezember 1999 wurden die Statuten sodann einzig insoweit revidiert, als der Klammervermerk entfiel, ohne dass inhaltlich eine Modifizierung beabsichtigt gewesen war. Wie sich schliesslich, so das kantonale Gericht abschliessend, aus der Synopse und den dazugehörigen Erläuterungen im Rahmen der Schaffung des BLPK-Dekrets im Jahre 2004 ergibt, sollte auch mit der Streichung des Wortes "ordentlich" keine inhaltliche Änderung bewirkt werden.  
 
5.3.2. Aus einer rein historischen (Auslegungs-) Optik kann demnach mit der Vorinstanz darauf geschlossen werden, dass bewusst vom AHV-pflichtigen Lohn abgewichen werden sollte und allfällige Funktionszulagen nicht - gleichsam integral - im "Gesamtverdienst" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret enthalten sind. Diesen Ausführungen im kantonalen Entscheid setzen die Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts Substanzielles entgegen, sodass es damit sein Bewenden hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
5.4. Was in einem nächsten Schritt den im fraglichen Dekretsparagraphen massgeblichen "Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme" anbelangt, hat die Vorinstanz - im Sinne einer systematischen Auslegung - das auf Grund von § 30 Abs. 1 des Personalgesetzes/BL auch für die Beschwerdeführer geltende Personaldekret/BL bzw. insbesondere das darin in den §§ 9-56 geregelte "Lohnwesen" analysiert.  
 
5.4.1. Sie ist dabei zum grundsätzlich von keiner Seite beanstandeten Ergebnis gelangt, dass das Personaldekret/BL verschiedene Lohnsysteme unterscheidet. Es handelt sich um diejenigen der Lohnklassen (§§ 9-30), der "Ausnahmen" (§§ 31-32a) und der Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter (§§ 33-56). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer unter die "Ausnahmen" im Sinne von § 32 Abs. 2 - 2bis ("Andere Sonderregelungen") zu zählen sind (Kaderärzte der kantonalen Spitäler und psychiatrischen Dienste). Diesen werden 13 Monatslöhne ausgerichtet, deren Höhe sich nach Massgabe von bestimmten Kategorien anhand von in den Bestimmungen wiedergegebenen Ansätzen gemäss Anhang II Ziff. 2 des Dekrets richtet. Der betreffende Anhang enthält die "Ausnahmen vom System der Lohnklassen in Fr." in Form von minimalen und maximalen Grundlöhnen der operierenden und nichtoperierenden Chefärztinnen und -ärzten, der Leitenden Ärztinnen und Ärzten sowie der Institutsleitenden.  
Der daraus vorinstanzlich gezogene Schluss, es bestünden nebeneinander drei unterschiedliche Lohnsysteme, die je eigenen Regeln folgten, erscheint nach dem Dargelegten nachvollziehbar. Während das "System der Lohnklassen" auf diversen Lohnklassen sowie verschiedenen Anlauf- und Erfahrungsstufen basiert, bestimmt sich das Gehalt der unter den in §§ 31 - 32a und 33 - 41 aufgelisteten Funktionsträger einzig nach den "Ausnahmen vom System der Lohnklassen", d.h. Gruppe A und B bzw. C und D im Anhang II des Personaldekrets/BL. Es stellt damit eine Art "Einklassenlohnsystem" dar. Anderweitige Zulagen wie etwa die hier fraglichen Funktionszulagen sind im letzteren System, anders als beim "System der Lohnklassen" (vgl. §§ 23 ff. Personaldekret/BL), nicht vorgesehen. Auch enthalten die §§ 31 ff. keinen Hinweis auf eine direkte oder analoge Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen. Logik und Systematik des Personaldekrets/BL sprechen folglich mit dem kantonalen Gericht dafür, dass sich die unter §§ 23 - 30 aufgeführten Zulagen einzig auf das - vorliegend unbestrittenermassen nicht anwendbare - "System der Lohnklassen" beziehen. Untermauert wird dieses Ergebnis zusätzlich durch die vom kantonalen Personalamt erlassenen "Richtlinien des Personalamtes zur Ausrichtung einer Funktionsbezogenen Zulage", gültig ab 1. April 2012. Darin wird in Ziff. 2 festgehalten, dass der Lohn gemäss Lohnklasse und Erfahrungsstufe grundsätzlich die den Mitarbeiterqualifikationen und Stellenaufgaben entsprechende gesamte Entlöhnung darstelle. Hinzu kämen gegebenenfalls noch weitere Lohnkomponenten. § 23 des Personaldekrets/BL sehe ferner ergänzend vor, dass zusätzlich übertragene Aufgaben, die anspruchsvoller und vorübergehend seien, aber für mindestens zwei Monate übertragen worden seien, durch Ausrichtung einer Zulage abgegolten werden könnten. Die Höhe der Funktionszulage (namentlich bei Übernahme von anspruchsvolleren Zusatzaufgaben im Sinne von Sonderaufgaben) ermittle sich - so Ziff. 4.1 der Richtlinien - aus der Differenz der Löhne gemäss den ordentlichen Stellenaufgaben sowie der für die Sonderaufgaben ermittelten Lohnklasse und Erfahrungsstufe. Auch aus dieser Ausführungsweisung geht somit klar hervor, dass die in § 23 des Personaldekrets/BL normierte funktionsbezogene Zulage auf das "System der Lohnklassen" zugeschnitten ist und keine Handhabe in den für die Funktionsträger geltenden Systemen finden kann. In den zitierten Richtlinien wird in Ziff. 4.4 denn auch ausdrücklich betont, dass pauschale Funktionszulagen oder Funktionszulagen, welche unabhängig von der Einreihung der Sonderaufgaben, der Lohnklasseneinreihung der betreffenden Mitarbeitenden und unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die Sonderaufgabe festgelegt würden, dem Lohnsystem des Kantons Basel-Landschaft widersprächen und unzulässig seien. 
 
5.4.2. Soweit die Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf ihrer letztinstanzlichen Eingabe beigelegte Entscheide des Kantonsgerichts vom 20. August 2015 und 23. März 2016 berufen, worin die dauernden Funktionszulagen als dem Gesamtverdienst nach § 22 BLPK-Dekret zugehörig qualifiziert worden seien, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ging darin um die Beurteilung von Zulagen, die im Rahmen des "Lohnsystems der Lohnklassen" gemäss §§ 9-30 des Personaldekrets/BL ausgerichtet worden waren, weshalb die betreffenden Entscheide keine Rückschlüsse auf die vorliegend streitgegenständliche Frage zulassen. Ob diese novenrechtlich überhaupt zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG darstellen, kann damit offen bleiben.  
 
5.4.3. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass einem der Beschwerdeführer im Rahmen des Juni-Lohnes 2016 auch eine Erziehungszulage ausbezahlt wurde, auf ein gegenteiliges Ergebnis schliessen. Zum einen ist die Erziehungszulage gemäss § 29 Personaldekret/BL an den bundesrechtlich geregelten Anspruch auf Familienzulagen gekoppelt (vgl. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), welcher grundsätzlich auch Kaderärzten zusteht. Die Ausrichtung einer Erziehungszulage an die Beschwerdeführer basiert demnach nicht auf einer (direkten oder analogen) Anwendung der §§ 23 ff. Personaldekret/BL, sondern ergibt sich letztlich gestützt auf Bundesrecht. Zum andern betrifft die besagte Erziehungszulage die Lohnabrechnung Juni 2016 und damit nicht den hier relevanten Beurteilungszeitraum 2013/14.  
 
5.4.4. Verwiesen wurde vorinstanzlich in diesem Zusammenhang schliesslich auch auf die baselländische Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Rechte und Pflichten der Chefärztinnen und Chefärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit vergütungsberechtigter Nebentätigkeit (Kaderarztverordnung; SGS 930.16). Diese Verordnung, welche nach unbestrittener Darstellung des kantonalen Gerichts auch für die vorliegend relevante Zeitperiode 2013/14 Gültigkeit hatte, findet Anwendung auf Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte, die zusätzlich zu ihrem Lohn eine veränderliche Vergütung aus Honoraren und Erlösen sowie externen Gutachten und aus einem Leistungsanteil erzielen können (§ 1). Nach deren § 2 ("Berufliche Vorsorge") gilt als massgeblicher Verdienst gemäss BLPK-Dekret der den Chefärztinnen und Chefärzten sowie den Leitenden Ärztinnen und Ärzten der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste ausgerichtete Lohn nach § 32 Abs. 2 und 2bis Personaldekret/BL.  
Den Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, als die Kaderarztverordnung primär dazu dient, die mit dem ordentlichen Lohn abgegoltene "öffentlichrechtliche" Tätigkeit der Kaderärzte von deren (privatrechtlichen) Nebentätigkeiten abzugrenzen. Es lassen sich der Formulierung von § 2 der Verordnung aber auch - und diesbezüglich ist dem kantonalen Gericht zu folgen - zusätzliche Rückschlüsse auf die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vertretene Sichtweise entnehmen. So wird darin als massgeblicher Verdienst nach BLPK-Dekret ausdrücklich derjenige Lohn genannt, der den Kaderärzten  gemäss § 32 Abs. 2 und 2 bis  des Personaldekrets/BL (und damit nach Massgabe der im Anhang II Ziff. 2 unter "Ausnahmen vom System der Lohnklassen" aufgeführten Pauschalansätzen) ausgerichtet wird. Ein Verweis auf anderweitige Dekretsbestimmungen, namentlich die §§ 23 ff., welche die Regelung der Zulagen beinhalten, findet sich klar nicht.  
 
5.5. Zusammenfassend ergeben somit sämtliche der hier in Frage kommenden Auslegungsansätze - eine teleologische Herangehensweise bringt nichts entscheidrelevant Neues -, dass das für Kaderärzte geltende Lohnsystem (§ 32 Abs. 2 und 2bis Personaldekret/BL in Verbindung mit Lohntabelle gemäss Anhang II, Ziff. 2, Gruppe A und B) keine Zulagen kennt. Die vorgenommene Auslegung führt damit zum Resultat, dass die zu beurteilenden Funktionszulagen nicht Teil des versicherten Verdienstes gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret bilden. Indem die Bestimmung den massgeblichen Gesamtverdienst als der dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Lohn  im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme definiert, signalisiert sie nach dem Dargelegten deutlich ein je nach Konstellation mögliches Abweichen vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff. Mit dieser Formulierung sollte den möglichen Systemunterschieden der verschiedenen, der BLPK angeschlossenen Arbeitgebenden Rechnung getragen werden. Sie genügt folglich den rechtsprechungsgemäss an vorsorgerechtliche Reglemente zu stellenden Formerfordernissen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass dieser Schluss Ergebnis eines auslegungstechnischen Vorgangs bildet, ändert daran nichts (vgl. in diesem Sinne etwa BGE 140 V 145 E. 3.2 f. S. 149 f.). Eine Verletzung von Art. 49 Abs. 2 BVG ist nicht erkennbar.  
 
6.   
Soweit die Beschwerdeführer ferner geltend machen, die ihnen 2013/14 ausgerichteten Funktionszulagen seien jedenfalls gestützt auf den Vertrauensschutz als massgeblicher versicherter Verdienst im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret anzuerkennen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich - und wird auch nicht hinreichend substanziiert dargelegt -, worin die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen bestehen sollten, welche die Beschwerdeführer im Vertrauen auf die zunächst vorgenommene vorsorgerechtliche Einstufung der Zulagen getroffen bzw. unterlassen hatten (Vertrauensbetätigung; zu den Voraussetzungen des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben in Form des Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens: vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; Urteil 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 7.2 mit diversen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 V 127). Die blosse Behauptung, man habe es "im Vertrauen auf die Richtigkeit der PK-Versicherung der Funktionszulagen unterlassen, diese mit einer eigenen Versicherung abzudecken", was heute nicht mehr nachgeholt werden könne, genügt mangels entsprechender, diese Aussage untermauernder Beweismittel nicht. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Dem anwaltlich vertretenen beschwerdegegnerischen KSBL steht ferner eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG). Die BLPK hat demgegenüber nach der Praxis keinen entsprechenden Anspruch (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_708/2016 vom 13. März 2017 E. 8 mit Hinweis). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.- werden den drei Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je Fr. 1'334.-) und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Die drei Beschwerdeführer haben das Kantonsspital Baselland unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 2'400.- (je Fr. 800.-) für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl