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[AZA 0] 
2A.384/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
14. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied 
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
D.________, geb. 22. Februar 1971, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Fremdenpolizei des Kantons Bern, Haftgericht III Bern - Mittelland, Haftrichterin 2, 
 
betreffend 
Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Der algerische Staatsangehörige D.________ reiste am 26. Dezember 1998 mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 6. Januar 1999 stellte er ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge stellte am 19. November 1999 fest, dass D.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat am 19. Januar 2000 auf die gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge gab am 25. Februar 2000 einem Wiedererwägungsgesuch keine Folge, und auch auf die gegen das entsprechende Schreiben des Bundesamtes erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 3. Mai 2000 nicht ein, da der Kostenvorschuss wiederum nicht geleistet worden war. 
 
 
 
Seit Januar 2000 hielt sich D.________ nicht mehr an der ihm zugewiesenen Adresse in Lengnau auf und war seit Ende Februar 2000 als verschwunden gemeldet. Am 25. Mai 2000 wurde er an seiner Arbeitsstelle bei X.________ in Biel angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. Die Haftrichterin 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland (nachfolgend: 
Haftrichterin) bestätigte am 29. Mai 2000 nach mündlicher Verhandlung die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft, nachdem D.________ es am 27. Mai 2000 abgelehnt hatte, den ab Genf organisierten Rückflug anzutreten. 
 
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (16. August 2000) hiess die Haftrichterin am 22. August (schriftliche Entscheidausfertigung vom 23. August) 2000 den Antrag der Fremdenpolizei, die Ausschaffungshaft bis 15. November 2000 zu verlängern, gut. 
Mit Schreiben vom 1. September (Postaufgabe: 
4. September) 2000 gelangte D.________ an das Bundesgericht. 
Er äussert sich insbesondere zur Lage in Algerien und hält fest, dass er nicht dorthin zurückkehren könne. Gestützt auf dieses Schreiben ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. 
 
Die Haftrichterin beantragt Abweisung der Beschwerde; die Fremdenpolizei hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist nicht Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern, bis heute nicht wahrgenommen. 
 
2.-a) Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob die Anordnung bzw. Verlängerung der Ausschaffungshaft bundesrechtskonform ist. Der Beschwerdeführer wehrt sich vorab dagegen, weggewiesen und nach Algerien ausgeschafft zu werden. Wie es sich mit der Rechtmässigkeit der Wegweisung verhält, kann das Bundesgericht im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Ausschaffungshaft, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, indessen nicht prüfen (vgl. BGE 121 II 59). Hinsichtlich der Ausschaffungshaft selber lässt sich der Beschwerdeschrift kaum eine sachbezogene Begründung entnehmen (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. BGE 118 Ib 134), und es ist fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, wenn sie ohnehin unbegründet ist. 
 
b) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. 
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220), und die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). 
 
Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren - rechtskräftig - weggewiesen worden. Die kantonalen Behörden stützen die zur Sicherstellung dieser Wegweisung angeordnete und verlängerte Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Danach ist Ausschaffungshaft zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Haftrichterin (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) hielt sich der Beschwerdeführer während einiger Monate vor seiner Verhaftung den Behörden nicht an dem ihm zugewiesenen Ort zur Verfügung. 
Sodann lehnt er es, auch nach Kenntnisnahme vom rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, vehement ab, in sein Heimatland zurückzukehren. So vereitelte er am 27. Mai 2000 den bereits organisierten Rückflug nach Algerien. Damit besteht keine Gewähr, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er aus der Haft entlassen werden, den Behörden für den Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist klarerweise erfüllt (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). 
 
 
Andere Gründe, die gegen die Rechtmässigkeit der Haftverlängerung sprechen könnten, liegen nicht vor: Die Ausschaffung erscheint rechtlich und tatsächlich durchführbar. 
Die Ausschaffung konnte bisher allein wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht bewerkstelligt werden, so dass dem Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 13b Abs. 2 zweiter Teilsatz ANAG besondere Hindernisse entgegenstehen. 
Damit ist auch gesagt, dass die Behörden sich an das Beschleunigungsgebot gehalten haben; insbesondere haben sie sich rechtzeitig darum bemüht, eine begleitete und damit aufwendigere Ausschaffung zu organisieren, nachdem der Versuch einer unbegleiteten Ausreise nach den Erfahrungen vom 27. Mai 2000 kaum Erfolg verspricht. 
 
 
c) Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
d) Der Beschwerdeführer würde bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 156 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird indessen angesichts seiner finanziellen Verhältnisse abgesehen. 
 
e) Die Fremdenpolizei des Kantons Bern wird ersucht sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 14. September 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: