Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_775/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenversicherung; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 9. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ bezog ab 1. April 1992 eine ganze Invalidenrente, die ab 23. August 1993 durch Ausrichtung von Taggeldern der Invalidenversicherung abgelöst wurde. Von 1996 bis 1999 arbeitete er vollzeitlich als Maschinenmechaniker bei der B.________ AG. Ab 1. September 2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau erneut eine ganze Invalidenrente zu. Nach einer weiteren, von August 2006 bis Januar 2008 gewährten Umschulung zum Informatiker, welche der Versicherte erfolgreich abschloss, wurde er ab 1. Februar 2008 bei der C.________ AG zu einem Pensum von von 60 bis 100 % angestellt. Mit Verfügung vom 14. März 2008 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Februar 2008 eine Viertelrente zu, welche sie ab 1. April 2014 auf eine ganze Rente erhöhte (Verfügung vom 10. März 2015). 
 
B.   
Mit der hiegegen eingereichten Beschwerde liess A.________ geltend machen, die Verwaltung habe das der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde gelegte durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief angesetzt, weil sie nicht sämtliche relevanten Einkommen berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies das eingelegte Rechtsmittel ab (Entscheid vom 9. September 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm höhere monatliche Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung unter anderem nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens zu berechnen sind (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 29quater AHVG). Laut Art. 29bis Abs. 1 AHVG sind lediglich die Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen. Eine die Gewährung einer höheren Rente rechtfertigende Zunahme des Invaliditätsgrades stellt einen Rentenrevisionsfall (und keinen neuen Invaliditätsfall) dar, ohne dass danach zu fragen wäre, ob sie auf eine Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist (BGE 126 V 157 Regest und E. 5 S. 162). Rz. 5627 der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (RWL), die der seit 1. Januar 2003 geltenden Rz. 5629 entspricht, ist gesetzeskonform (BGE 126 V 157 Regest und E. 6 S. 162; bestätigt mit Urteil I 780/02 vom 1. Mai 2003 E. 4.3.3, publ. in: SVR 2003 IV Nr. 34 S. 103); danach bleiben für die neue Rente bei einer Änderung des Invaliditätsgrades die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend wie für die bisherige Rente.  
 
2.1.2. Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht erkannt, dass der massgebliche Versicherungsfall im Sinne von Art. 29bis Abs. 1 AHVG mit der (erneuten) Zusprache einer Rente ab 1. September 2000 eingetreten und dementsprechend lediglich die bis 31. Dezember 1999 erzielten Einkommen zu berücksichtigen waren. Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) liess sich in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2015 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'760.- ermitteln.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG die ab 2000 erzielten, im IK verzeichneten erheblichen erwerblichen Einkünfte nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens einbezogen. Gemäss dem vorinstanzlich zitierten BGE 126 V 157 sei der versicherten Person zwischen den invaliditätsbegründenden bzw. -erhöhenden Vorfällen - anders als hier - keine Umschulung gewährt worden. Wenn eine versicherte Person - wie hier - nach der erfolgreich absolvierten Umschulung einen höheren Verdienst als zuvor zu erzielen vermöge und gestützt darauf entsprechende Beiträge an die Sozialversicherung abliefere, habe sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass alle im IK gutgeschriebenen Einkünfte zu berücksichtigen seien. Die vorinstanzliche Auffassung verstosse zudem auch gegen das Verbot der Diskriminierung Behinderter (Art. 8 BV), zumal diese nach einer erfolgreich verlaufenen Umschulung von der neu erreichten, auf dem Arbeitsmarkt verwerteten Leistungsfähigkeit - anders als sich weiterbildende gesunde Personen - nicht von einer für sie vorteilhaften Rentenbildung profitieren könnten.  
 
2.2.2. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen können offen bleiben. Werden sämtliche Erwerbseinkünfte seit 1988 (inklusive Taggelder der Invalidenversicherung) bis zum Jahr vor Beginn der revisionsweise ab 1. April 2014 zugesprochenen ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 2015) zusammengerechnet, ergibt sich gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'786.30. Dieser Betrag liegt zwar über dem von der Vorinstanz bis 1999 ermittelten von Fr. 35'504.40. Der Beschwerdeführer übersieht indessen zunächst, dass bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens im Bereiche der IV ab dem Jahre 2007 bei einer Neuberentung der davor zu berücksichtigende sogenannte Karrierezuschlag von 20 % auf das durchschnittliche Jahreseinkommen nicht mehr gewährt werden darf, wie die Vorinstanz mit zutreffenden Hinweisen auf die Rechtslage richtig dargelegt hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der geltend gemachten Festlegung gestützt auf sämtliche Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug bis zum Jahre 2013 das zu ermittelnde Durchschnittseinkommen nicht mehr an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden könnte, wie sie das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat. Nach den vorinstanzlich zutreffend genannten rechtlichen Vorgaben ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass selbst bei Berücksichtigung aller bis zum Zeitpunkt des Revisionsfalles (1. April 2014) gemäss IK-Auszug erworbenen Einkommen (inklusive Taggelder der Invalidenversicherung) kein durchschnittliches Jahreseinkommen zu eruieren wäre, das über dem vom kantonalen Gericht ermittelten läge.  
 
3.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung des beantragten Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung sowie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). 
 
4.   
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder