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[AZA 0] 
I 98/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 7. Mai 2001 
 
in Sachen 
H.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1934 geborenen, deutschen Staatsangehörigen H.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine ganze einfache Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, zu, die auf Grund einer Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- als Teilrente im Rahmen von Skala 20 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen ausgerichtet und auf Fr. 783.-/Fr. 235.- (bis 31. Dezember 1996), auf Fr. 803.-/Fr. 241.- (ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998) sowie auf Fr. 811.-/Fr. 243.- (ab 1. Januar 1999) im Monat festgelegt wurde. 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher H.________ die Rentenberechnung auf der Basis von zusätzlichen Beitragsjahren sowie eines höheren massgebenden durchschnittlichen Jahresverdienstes beantragte, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 10. Januar 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.________ sinngemäss sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das BSV nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat die massgeblichen Bestimmungen über die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente (Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964) sowie die Berechnung der ordentlichen Renten (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29, Art. 29bis, Art. 30, Art. 30ter, Art. 33ter und Art. 38 AHVG sowie Art. 51, Art. 51bis und Art. 52ter AHVV, je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Die IV-Stelle hat der Rentenberechnung gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (für die Jahre 1954, 1960-1976, 1980-1984, 1991) eine gesamthafte Beitragsdauer - unter Berücksichtigung von ordentlichen sowie Jugendbeitragsjahren - von 20 Jahren und fünf Monaten zu Grunde gelegt. Sie ist hiebei der durch die Rechtsprechung bestätigten Verwaltungspraxis gefolgt, wonach die Beitragszeiten der Jahre 1948 bis 1968 ausschliesslich auf Grund der vom BSV herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer zu bestimmen sind (Anhang IX zur Wegleitung über die Renten [RWL]) und für die Zeit nach 1969 die im IK gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV eingetragene Beitragsdauer massgebend ist (BGE 107 V 16 Erw. 3b). Angesichts einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrganges 1934 von 40 Jahren bei Rentenanspruchsbeginn im Jahre 1995 (Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 7) ermittelte die Verwaltung sodann in Berücksichtigung der Beitragsdauer einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Teilrente nach Skala 20 (Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 11). Im Weiteren hat sie das beitragspflichtige Einkommen gemäss den IK-Auszügen auf insgesamt Fr. 565'344.- beziffert und mit dem Aufwertungsfaktor für das Kalenderjahr 1955 - das am weitesten zurückliegende Jahr, in dem eine Beitragslücke durch Jugendbeiträge aufgefüllt werden konnte - 1,868 (Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 27) multipliziert. 
Das hieraus resultierende aufgewertete Einkommen von Fr. 1'056'063.- ergab bei einer Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 53'544.- (Rententabellen 1995, Bd. 2, S. 26) bzw. im Rahmen von Skala 20 der bundesamtlichen Rententabellen (1995, Bd. 2, S. 92) eine ordentliche ganze einfache Teilinvalidenrente im Betrag von Fr. 783.- und eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 235.- monatlich (bis Ende Dezember 1996) sowie - nach Aufwertung auf Fr. 54'924.- (102, 58 x 535, 44; vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 vom 16. September 1996 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) - gemäss Rententabellen 1997, S. 70 ein Rentenbetreffnis für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 von Fr. 803.- (Zusatzrente Fr. 241.-). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 99 vom 16. September 1998 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV ermittelte die IV-Stelle ab 
1. Januar 1999 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'476.- (101 x 549, 24) bzw. von Fr. 811.- (Zusatzrente Fr. 243.-) monatlich (Rententabellen 1999, S. 72). 
 
 
b) Die Vorinstanz hat sich in einlässlicher und umfassender Weise mit den durch die Verwaltung herangezogenen Rentenberechnungsfaktoren auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, dass auf diese abzustellen sei. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Namentlich stimmt die von IV-Stelle und Eidgenössischer Rekurskommission errechnete Beitragsdauer mit den Angaben des Beschwerdeführers im "Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen an deutsche Staatsangehörige ausserhalb der Schweiz" vom 27. April 1992 wie auch im gleichentags ausgefüllten Formular "Begehren um Meldung schweizerischer Versicherungszeiten" überein. Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nochmals aufgeführten Beitragszeiten in den Jahren 1954, 15. August 1960 bis Ende März 1962 sowie 
29. Oktober 1962 bis 30. April 1976 wurden sowohl hinsichtlich der Beitragsdauer als auch mit Blick auf die Bemessung des massgeblichen beitragspflichtigen Einkommens in der vorinstanzlichen Rentenberechnung vollumfänglich und zutreffend erfasst. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass IK-Einträge irrtümlicherweise nicht erfolgt oder unrichtige Einträge zu korrigieren wären. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des IK nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (Unrichtigkeit der Eintragungen im IK offensichtlich oder Erbringung des vollen Beweises dafür) sind nicht erfüllt. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, 
 
 
Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.