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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_11/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Februar 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner mit Schlichtungsgesuch vom 3. November 2016 bei der Schlichtungsbehörde Friedensrichteramt Männedorf ausstehende Löhne und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'710.54 forderte; 
dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Dezember 2016 einen Vergleich schlossen, gemäss dem die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf Fr. 9'140.-- brutto reduzierte und auf die Geltendmachung des Mehrbetrags verzichtete, während der Beschwerdegegner den reduzierten Forderungsbetrag anerkannte; 
dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in der Folge mit Verfügung vom 7. November 2016 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde; 
dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich am 8. Januar 2017 Beschwerde erhob mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihrer Forderung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dass sie gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin stellte; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 3. Februar 2017 auf das Ausstandsgesuch sowie die Beschwerde nicht eintrat, weil mit der Beschwerde Willensmängel gegen den Vergleich geltend gemacht würden, wozu nur die Revision offen stehe, und auch Ausstandsgründe gegen die Friedensrichterin mit Revision geltend zu machen wären; 
dass das Obergericht für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtete und dementsprechend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abschrieb; 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 3. Februar 2017 mit Eingaben vom 23. Februar 2017 und vom 9. März 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingaben vom 23. Februar 2017 und vom 9. März 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Beschwerde sowie das Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschrieb; 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt, es sei "diese Sache zu revidieren" (Art. 328 Abs. 1 ZPO, und daher auf ihren diesbezüglichen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer