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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_3/2008 /len 
 
Urteil vom 21. April 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
B.________, 
Gesuchsgegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 14. März 2008 (4D_21/2008), 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2008 auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2008 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat, weil die Beschwerdschrift keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 10. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2008 Revision einzulegen, weil das Bundesgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen und bestimmte Begehren übersehen habe; 
dass gemäss Art. 121 BGG die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d); 
dass weder der eine noch der andere erwähnte Revisionsgrund im vorliegenden Fall gegeben ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird; 
dass nach der Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, weil die vorgebrachten Rügen den Begründungsanforderungen genügt hätten (Urteil 7B.68/2001 E. 2 vom 30. März 2001 und Urteil 4F_1/2007 E. 5 vom 13. März 2007); 
dass sich die Ausführungen des Gesuchstellers in solchen zum Nachweis des Revisionsgrundes von Art. 121 lit. c BGG untauglichen Vorwürfen erschöpfen; 
dass auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht vorliegt, denn das Bundesgericht hat bei seinem Nichteintretensentscheid keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt; 
dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin