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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_2/2011 
 
Urteil vom 25. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. November 2010 (4A_566/2010), 
 
In Erwägung, 
dass A.________ (Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich gegen die X.________ AG klagte und die Aufhebung, eventualiter die Nichtigerklärung verschiedener Beschlüsse der Generalversammlung der X.________ AG vom 4. Juli 2005 verlangte; 
 
dass das Bezirksgericht Zürich die Klage mit Urteil vom 12. März 2008 abwies; 
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Gesuchstellers die Klage mit Urteil vom 17. September 2010 ebenfalls abwies; 
 
dass der Gesuchsteller dieses Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde anfocht, das mit Urteil vom 9. November 2010 (Verfahren 4A_566/2010) auf das Rechtsmittel wegen formeller Mängel nicht eintrat; 
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 3. Januar 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2010 Revision einzulegen; 
 
dass der Gesuchsteller in dieser Rechtsschrift die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b, 122 und 123 Abs. 1 BGG anrief; 
 
dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG von vornherein ausser Betracht fällt, weil in dieser Sache kein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen ist; 
 
dass sodann nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einer Partei mehr oder anderes zugesprochen haben soll, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; 
 
dass schliesslich unerfindlich ist, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll; 
 
dass aus diesen Gründen auch die vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgründe von Art. 121 lit. b und Art. 123 Abs. 1 BGG ausser Betracht fallen, weshalb sein Revisionsgrund abzuweisen ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin