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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_698/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch (mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht etc.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 25. April 2023 (DGS.2023.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu Fr. 610.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
A.b. Das Bundesgericht hiess am 15. November 2018 eine Beschwerde von A.________ wegen unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Claudius Gelzer gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017).  
 
A.c. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper kein personeller Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das Bundesgericht eine gegen das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um Ausstand der mitwirkenden Berufungsrichter sowie gegen die Bestellung des Spruchkörpers gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_269/2019).  
 
B.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 3. September 2020 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 610.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren (abzüglich der bereits abgelaufenen Probezeit vom 30. Oktober 2017 bis zum 15. November 2018 [382 Tage]). Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Neubehandlung durch das Strafgericht wies es ab. Ferner stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs fest. Schliesslich befand es über die Verfahrens- und Gerichtskosten. 
 
C.  
 
C.a. Das Bundesgericht wies am 26. November 2021 die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2020 (Verfahren 6B_1208/2020) ab.  
 
C.b. A.________ beantragte mit Eingabe vom 9. Februar 2023 die Revision des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2020. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Urteil vom 25. April 2023 nicht auf das Revisionsgesuch ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 600.--.  
 
D.  
 
D.a. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2023 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat oder an das Appellationsgericht. Weiter beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Akten und Verfahrensakten seien beizuziehen. Eine allfällige Vernehmlassung des Appellationsgerichts habe durch einen neutralen Spruchkörper zu erfolgen und nicht bloss durch einen Instruktionsrichter. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren 6F_6/2023 zu vereinigen. Eventualiter seien beide Verfahren durch den gleichen Spruchkörper zu beurteilen.  
 
D.b. A.________ strengt zudem mit paralleler Eingabe vom 9. Februar 2023 ein Revisionsverfahren betreffend das bundesgerichtliche Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 (Verfahren 6F_6/2023) an.  
 
E.  
Die kantonalen Akten und die Akten des Verfahrens 6F_6/2023 wurden beigezogen, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Vorliegend richten sich die Beschwerde 6B_698/2023 und das Revisionsgesuch 6F_6/2023 nicht gegen dasselbe Urteil. Weiter stellen sich im Revisionsverfahren gegen das kantonale Urteil zwar teilweise ähnliche, nicht aber genau dieselben rechtlichen Fragen wie bei der Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). Hingegen kann dem Antrag auf den gleichen Spruchkörper in den Verfahren 6B_698/2023 und 6F_6/2023 entsprochen werden.  
 
1.2. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, erübrigt sich der Verfahrensantrag betreffend den betreffenden Spruchkörper der Vorinstanz. Dem Verfahrensantrag betreffend Aktenbeizug wurde Genüge getan.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sein Vorbringen nicht beurteilt, wonach neue Tatsachen vorliegen würden, die eine Revision rechtfertigten. Er habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Richter des Straf- und Appellationsgerichts während Jahren wissentlich und vorsätzlich die Spruchkörper verfassungs- und gesetzeswidrig bestellt hätten. Hierbei habe die Vorinstanz wesentliche Tatsachen übersehen.  
 
2.2. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).  
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_258/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_258/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.2; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, der Beschwerdeführer bringe keine neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 StPO vor. Er beanstande im Wesentlichen, die Spruchkörperzusammensetzung des Appellationsgerichts sei rechtswidrig gewesen, und wiederhole altbekannte Ausführungen zur Spruchkörperbildung. Die von ihm geltend gemachten Punkte seien bereits Streitgegenstand verschiedener inzwischen rechtskräftig abgeschlossener Beschwerde- und Ausstandsverfahren sowie des Berufungsverfahrens selbst gewesen. Es handle sich nicht um neue Tatsachen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem Grund des vorinstanzlichen Nichteintretens auseinander. Insbesondere legt er in seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht nicht dar, weshalb und inwieweit es sich um revisionsrechtlich neue Tatsachen gehandelt und die betroffene Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen gehabt hätte. Vielmehr übergeht er die vorinstanzlichen Ausführungen kommentarlos, wonach die von ihm geltend gemachten Tatsachen dem Urteil zugrunde lagen, für welches er die Revision verlangt. Dabei versäumt er es, sich mit Gründen des Nichteintretens auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr plädiert der Beschwerdeführer frei, indem er eine Auswahl von Beweismitteln und Aktenstücken auflistet, die aus seiner Sicht "neue Tatsachen" darstellen sollen, ohne darzulegen, wann und wie diese in den Prozess eingebracht wurden.  
Weiter übersieht der Beschwerdeführer, dass die Revision wegen neuer Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht dazu dient, Rechtsfragen neu aufzurollen oder im Urteilszeitpunkt bekannte Tatsachen und Beweismittel anders zu bewerten. Dies bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Mittäterschaft, der Geschäftsführerfunktion eines Verwaltungsrates im Sinne von Art. 158 StGB und betreffend die Würdigung von Gutachten oder von Urteilen der Steuerrekurskommission nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens nach Art. 410 StPO bilden. 
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Rechtsschrift im kantonalen Verfahren verweist, genügt dies den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht nicht (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen), zumal damit keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil einhergeht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 
Nicht eintreten ist auch insoweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, als sich dieser gegen das Urteil des Strafgerichts wendet, welches vor Vorinstanz nicht Verfahrensgegenstand bildete. Dies gilt ebenso in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020, in welchem der angebliche Verfahrensfehler der fehlenden Dokumentation der mündlichen Urteilseröffnung letztinstanzlich beurteilt wurde. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara