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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.127/2003 /min 
 
Sitzung vom 28. August 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
P.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Pius Huber, General Guisan-Quai 36, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 
8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung eines Grundstückes, Beschwerdelegitimation, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 7. Mai 2003 (NR030013/U). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Betreibungsamt Richterswil teilte am 19. Juni 2002 der P.________ AG als Schuldnerin in der Betreibung Nr. ... mit, dass die betreibungsamtliche Schätzung des zu verwertenden Grundstücks (dauerndes und übertragbares Baurecht für eine Fabrik, Assek. Nr. aaa auf der Liegenschaft Kat.-Nr. bbb sowie Fabrikgebäude Assek.-Nr. ccc und Lagergebäude Assek.-Nr. ddd, in X.________) Fr. 5'890'000.-- betrug. Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 verlangte die P.________ AG beim Bezirksgericht Horgen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig die Neuschätzung des Grundstücks. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 stellte der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde der P.________ AG die vom Sachverständigen Y.________ durchgeführte Neuschätzung mit dem Ergebnis von Fr. 2'770'000.-- zur Stellungnahme zu. 
B. 
Die untere Aufsichtsbehörde wies mit Beschluss vom 4. Februar 2003 das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. ... für das zu verwertende Grundstück den Schätzwert von Fr. 4'330'000.-- einzusetzen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sowohl die betreibungsamtliche als auch die Neuschätzung von einem Sachverständigen durchgeführt worden seien und daher der Mittelwert aus beiden Gutachten eingesetzt werde. Gegen diesen Beschluss erhob die P.________ AG Beschwerde und beantragte, der Schätzwert sei auf Fr. 1'800'000.--, eventualiter Fr. 2'770'000.-- gemäss Gutachten der Neuschätzung festzusetzen. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2003 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. 
C. 
Die P.________ AG hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die obere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. 
 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Die Z.________ AG als Betreibungsgläubigerin und Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der Beschwerdeschrift ist nach Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird. Der hier angefochtene Beschluss äussert sich einzig darüber, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen schutzwürdigen Interessen zur Erhebung der Beschwerde hat und auch keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. Ausführungen im Sinne einer Eventualbegründung, wie über die Beschwerde zu entscheiden wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, finden sich im angefochtenen Beschluss nicht. Im Fall, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid sich als bundesrechtswidrig erweist, müsste folglich die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, da diese für die weitere Behandlung der Beschwerde zuständig wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügt den formellen Erfordernissen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig. 
1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (auf S. 3 bis 6) die Vorbringen im kantonalen Verfahren wörtlich wiederholt, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht und sind ihre Ausführungen unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
2. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass es im Verwertungsverfahren darum gehe, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, so dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer Herabsetzung des Schätzungswertes habe. Auch den Interessen von Steigerungsinteressenten komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Daher könne die Richtigkeit und Schlüssigkeit der (beiden) Gutachten, die im vorliegenden Fall in der Tat verschiedene Fragen nicht abschliessend beantworten würden, nicht Gegenstand von Weiterungen sein. Die obere Aufsichtsbehörde hat geschlossen, dass weder die Beschwerdeführerin noch Steigerungsinteressenten ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hätten. Sie ist daher auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat auch keinen Grund zum Einschreiten von Amtes wegen gesehen. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, ihre Legitimation zur Beschwerdeführung sei gegeben, auch wenn sie eine tiefere Schätzung verlange. Beide Gutachten würden wesentliche Punkte übersehen, so dass nicht der Durchschnitt genommen werden könne. Der "krass unzutreffende", "massiv übersetzte" Schätzungswert könne den Eindruck erwecken, die Betreibungsgläubigerin sei für ihre Forderung vollumfänglich gedeckt, und könne - was in ihrem (der Beschwerdeführerin) tatsächlichen Interesse stehe - laufende Sanierungsverhandlungen beeinflussen. 
3. 
Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 152 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr die obere Aufsichtsbehörde die Legitimation zur Beschwerdeführung abgesprochen hat. 
3.1 Aus dem Zusammenhang zwischen der Höhe des Schätzungswertes und dem Steigerungserlös kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Die Schätzung des zu versteigernden Grundstückes sagt nichts über den an der Versteigerung tatsächlich erzielbaren Erlös aus, sondern gibt im Pfandverwertungsverfahren den Interessenten allenfalls einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot (vgl. BGE 101 III 32 E. 1 S. 34). Deshalb soll die Schätzung nicht "möglichst hoch" sein, sondern den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes bestimmen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]). Diesem Zweck dient das Recht der Beteiligten (auch des Schuldners), ohne nähere Begründung eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG), sowie die Regel, dass die Aufsichtsbehörde sich für einen Mittelwert (nicht den höheren Wert) entscheiden darf, wenn voneinander abweichende Schätzungen zweier gleich kompetenter Sachverständiger vorliegen (BGE 120 III 79 E. 2b S. 81). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als Schuldnerin (abgesehen von möglichen tatsächlichen Interessen) ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ohne weiteres die Schätzung des Betreibungsamtes in Frage zu stellen, um den mutmasslichen Verkaufswert zu bestimmen, ist kein Grund ersichtlich, ihre Beschwerdelegitimation vom Antrag auf eine höhere Schätzung abhängig zu machen. 
3.2 Der Schuldner hat - wie der Gläubiger - sodann grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 176 und 184 zu Art. 17 SchKG mit Hinweisen). Nach feststehender Rechtsprechung sind deshalb vor allem und ganz allgemein die am Zwangsvollstreckungsverfahren unmittelbar Beteiligten, d.h. der Schuldner und der Gläubiger zur Beschwerdeführung legitimiert (BGE 43 III 18 E. 1 S. 20 f.; 67 III 89 S. 90; 70 III 18 E. 2 S. 20; vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 161 zu Art. 17 SchKG). Die untere Aufsichtsbehörde hat nach der von der Beschwerdeführerin anbegehrten Neuschätzung des Grundstücks durch einen Sachverständigen das Betreibungsamt angewiesen, für das zu verwertende Grundstück einen anderen als den betreibungsamtlich ermittelten mutmasslichen Verkaufswert einzusetzen. Dass es sich bei diesem Beschluss um eine konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahme handelt, steht ausser Frage. Folglich besteht ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin als Schuldnerin, den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weiterzuziehen und die Ordnungsmässigkeit dieses Entscheides in Frage zu stellen. Wenn die obere Aufsichtsbehörde daher zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei zur Beschwerde gegen den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzungswert mangels Rechtsschutzinteresse nicht berechtigt, ist dies mit den Regeln zur Legitimation für die Beschwerde nach Art. 18 SchKG, für welche die gleichen Grundsätze wie für diejenige nach Art. 17 SchKG gelten (Lorandi, a.a.O., N. 44 zu Art. 18 SchKG), nicht vereinbar. 
3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde zufolge fehlender Beschwerdelegitimation als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die obere Aufsichtsbehörde wird daher angewiesen, die Beschwerde der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls in der Sache zu entscheiden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 7. Mai 2003 wird gutgeheissen. Der Beschluss wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die obere Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Z.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt, Neustrasse 2, 8590 Romanshorn), dem Betreibungsamt Richterswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: