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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 3/03 
 
Urteil vom 4. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
D.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene D.________ war als Arbeitsloser im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung vom 1. Dezember 1996 bis 31. August 1997 auf einem Bauernhof tätig. Am 26. August 1997 rutschte er auf dem Heuboden aus und fiel durch eine Luke ca. 3-4 Meter in das Futtertenn. Dabei zog er sich eine Lendenwirbelkörper-Kompressionsfraktur zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 6. Juli 1998 setzte sie ein Taggeld auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit fest. Weiter gewährte die SUVA D.________ verfügungsweise am 23. Juni 1999 eine Invalidenrente ab 1. Januar 1999 im Umfang von 15 % nebst einer Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 %, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 29. September 1999). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug insofern teilweise gut, als es dem Versicherten eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20 % zusprach; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Oktober 2002). 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids der SUVA seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen ab 22. Juni 1998 im Umfang von 100 %, eine Invalidenrente von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen; eventualiter wird die erneute medizinische Abklärung des Versicherten in orthopädischer Hinsicht sowie die Edition sämtlicher DAP-Blätter beantragt. Weiter sei die SUVA zur Übernahme der Kosten für das psychiatrische Gutachten in der Höhe von Fr. 3956.25 zu verpflichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt D.________ eine weitere Stellungnahme vom 25. März 2003 zukommen sowie am 23. Juni 2003 eine Schilderung des Unfallhergangs des damaligen Projektleiters (vom 15. Juni 2003) einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nach Abschluss des Schriftenwechsels aufgelegten Aktenstücke sind unbeachtlich, da sie weder neue erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 355 ff. insbes. 357 Erw. 4). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4 und 376 Erw. 3a). Richtig wiedergegeben hat sie ferner auch die Judikatur zur Beurteilung des weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und der in der Folge eintretenden psychischen Fehlentwicklung, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der versicherten Person beeinträchtigt (BGE 115 V 133), zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 E ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids] (hier: 29. September 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Streitig ist zur Haupsache der Anspruch auf Taggelder, Integritätsentschädigung sowie Invalidenrente und in dieser Hinsicht insbesondere, ob die geklagten psychischen Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, was die Vorinstanz im Gegensatz zum Beschwerdeführer verneint. 
3.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid bezüglich der somatischen Beschwerden das ihrerseits in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med. W.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 4. April 2002 zu Grunde, was der Beschwerdeführer bemängelt, da der Gerichtsgutachter insbesondere voreingenommen gewesen sei und seine Expertise auf unvollständigen Akten basiere. Zwar lagen ihm, wie der Versicherte vorbringt, die am Unfalltag erstellten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht vor. Dies vermag jedoch den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern, zumal die gestellte Diagnose einer Fraktur des obersten Lendenwirbelkörpers nicht strittig ist und ansonsten dem Gutachter sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen, so auch die Berichte des erstbehandelnden Arztes, Dr. med. S.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 26. August 1997, sowie des Spitals Z.________ vom 26. September 1997, in welchem der Versicherte vom 26. August bis 18. September 1997 hospitalisiert war. Ebenfalls ins Leere geht der Einwand, zur weiteren Abklärung einer allfälligen Nervenwurzelreizung hätte ein MRI erstellt werden müssen. Dr. med. W.________ legt glaubhaft dar, dass keine hinreichenden Gründe für diesbezügliche weitere Untersuchungen bestehen, insbesondere da Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, am 11. August 1999 anlässlich einer durch die Invalidenversicherung veranlassten medizinischen Abklärung durch die MEDAS ebenfalls keine nachweisbaren Hinweise für eine radikuläre Störung fand. Auch hinsichtlich der geklagten Hüftbeschwerden, welche Dr. med. W.________ nicht als unfallursächlich ansieht, ergibt sich in der gesamten medizinischen Aktenlage kein Anhaltspunkt für eine - nebst der festgestellten degenerativen Veränderung - unfallbedingte Schädigung derselben. Ebenso wenig ist seine Schätzung der Arbeitsfähigkeit (in Beurteilung des Bewegungsapparates) auf 60 % widersprüchlich zur Angabe des Rheumatologen Dr. med. G.________, welcher im Gegensatz zum Orthopäden Dr. med. W.________ bei der Angabe einer Restarbeitsfähigkeit von 35 % eine gesamthafte Einschätzung unter Einbezug der körperlichen und geistigen Voraussetzungen vornahm. Die weiter vorgebrachte Rüge, Dr. med. W.________ sei befangen, ist nach der für sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters (BGE 120 V 364 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen) zu beurteilen. Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände namentlich nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht als begründet erscheinen (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Auch wenn an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d; AHI 1997 S. 306 Erw. 3d, je mit Hinweis), ergeben sich aus dem zur Diskussion stehenden Gutachten keine Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des Experten schliessen liessen. Damit liegen insgesamt keine Gründe vor, welche die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen vermöchten (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), womit von einer erneuten orthopädischen Begutachtung abzusehen ist. Somit kann in somatischer Hinsicht auf die von Dr. med. W.________ vorgenommene Schätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, welcher die unfallbedingte Einschränkung mit 20 % beziffert. Zwar schätzt er damit den Grad der Arbeitsunfähigkeit höher ein als der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________, welcher anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 24. September 1998 bei Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, was insoweit nachvollziehbar ist, als Dr. med. W.________ von einer schwerwiegenderen Wirbelsäulenverformung ausgeht. 
3.2 In Bezug auf das psychische Beschwerdebild liess die Vorinstanz die Frage der natürlichen Kausalität offen. Im Lichte der medizinischen Unterlagen erscheint es zwar naheliegend, dem Unfall teilursächliche Bedeutung für die psychiatrisch erfasste Pathologie beizumessen, was praxisgemäss für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-hangs (BGE 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 338 Erw. 1 in fine, 117 V 360 Erw. 4b) genügen würde. Im Gutachten der MEDAS vom 2. September 1999 wird denn auch ausgeführt, dass Persönlichkeitsveränderungen, welche sicher schon vor dem Unfall bestanden hätten, offensichtlich durch die Unfallfolgen in einer Weise akzentuiert worden seien, dass gemäss psychiatrischer Beurteilung eine berufliche Wiedereingliederung nicht mehr möglich sei. Der konsiliarisch beigezogene Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. M.________ führt die geschätzte Arbeitsunfähigkeit auf den Unfallzeitpunkt zurück, die diagnostizierte infantile Persönlichkeitsstruktur mit dissozialem Verhalten (ICD F60.4) wird aber nicht direkt als unfallursächlich bezeichnet. Selbst wenn in Beachtung des Parteigutachtens des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Januar 2003, die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, fehlt es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs - wie sich aus den Erwägungen in Ziffer 3.4 ergibt - weshalb mit der Vorinstanz die Frage der natürlichen Kausalität letztlich offen gelassen werden kann (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). 
3.3 Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Kostenübernahme des Parteigutachtens des Dr. med. I.________. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt es sich, die vom Versicherten veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem gestützt auf Art. 57 UVV die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des vom Versicherten beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt (RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47). Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen, wenn sie im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren (BGE 115 V 62). Mit SUVA und Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Expertise zur Entscheidfindung nichts beizutragen vermag, auch wenn diese den natürlichen Kausalzusammenhang im Gegensatz zum kantonalen Gericht eindeutig bejaht. Wie die SUVA in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2003 richtig ausführt, hat sie zum einen das Vorliegen einer natürlichen Kausalität nie in Abrede gestellt, zum andern geht es letztlich um die rechtliche Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis, womit sich das Parteigutachen als nicht entscheidrelevant erweist und der Antrag um Kostenübernahme abzuweisen ist. 
3.4 Die Beurteilung der adäquaten Kausalität hat nach der in BGE 115 V 133 entwickelten Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. Erw. 2 hievor), weshalb eine Differenzierung zwischen den physischen und psychischen Komponenten im Rahmen der Prüfung der massgebenden unfallbezogenen Kriterien vorzunehmen ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). 
3.4.1 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass es sich beim 3-4 Meter tiefen Sturz vom Heuboden in das Futtertenn nicht um einen schweren Unfall handelt. Es traten zwar sofort Schmerzen im Rücken auf, jedoch ohne Ausstrahlung in die Beine, so dass der Beschwerdeführer wieder selbstständig aufstehen konnte. Erst nachdem im Verlauf die Schmerzen stark zunahmen, begab er sich in hausärztliche Pflege, worauf er notfallmässig ins Spital eingewiesen wurde. Aufgrund dieses Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen ging die Vorinstanz bei der Prüfung der adäquaten Kausalität richtigerweise von einem Unfallereignis im mittleren Bereich aus, welches innerhalb dieses Rahmens im Lichte der in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. wiedergegebenen Rechtsprechung weder an der Grenze zu den leichten Unfällen eingeordnet werden kann, noch zu den schweren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist dabei auch nicht sein subjektives Unfallerlebnis massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (BGE 115 V 139 Erw. 6, bestätigt in: BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa). 
3.4.2 Da ein mittelschwerer, nicht den Grenzbereich zu den schweren Ereignissen beschlagender Unfall vorliegt, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 140; 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Sach- und Rechtslage, welche zu wiederholen sich erübrigt, richtig erkannt hat. 
3.5 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Bejaht werden kann nur das Vorliegen körperlicher Dauerschmerzen, auch kann dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Es liegt aber keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor, die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer und insbesondere erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Weder liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor, noch bestehen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Schliesslich sind auch Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der körperlichen Schädigung nicht von besonderem Ausmass, zumal Dr. med. W.________ die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit auf 80 % schätzt und nach acht Monaten eine Arbeitsaufnahme im Umfang von 50 % als zumutbar erachtet wurde. Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und SUVA zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der psychischen Beeinträchtigung verneint und diesen Gesundheitsschaden für die Bemessung der hier streitigen Ansprüche des Versicherten unberücksichtigt gelassen. 
4. 
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Mitte 1998 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist (kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. B.________ vom 27. Mai 1998). Die Vorinstanz bestätigte somit zu Recht die verfügungsweise Festsetzung des Taggeldes ab 22. Juni bis 31. Dezember 1998 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, welchen Ausführungen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts mehr hinzuzufügen hat. 
5. 
Was die Integritätsentschädigung anbelangt, ging die SUVA von einer Beeinträchtigung gemäss Tabelle 7.2 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) der von ihr in Ergänzung zu den in UVV Anhang 3 enthaltenen Richtwerten herausgegebenen Tabellen, bei einer Kyphose im mittleren Bereich von 10-20°, von 10 % aus, was dem untersten Bereich bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) entspricht. Wenn die Vorinstanz in Würdigung des Gerichtsgutachtens des Dr. med. W.________, welcher den Befund einer im Grenzbereich zu einer schwerwiegenden Verformung liegenden Gibbusbildung von 21° erhob, die Integritätsschädigung auf 20 % festsetzt und diese somit bei einer mittleren bis schwerwiegenden Verformung im oberen Bereich bei Schmerzgrad ++, respektive im unteren Bereich bei Schmerzgrad +++ (mehr oder weniger starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe, bei Verstärkung lange Erholungszeit) festsetzt, lässt sich dies nicht beanstanden. Da die psychischen Leiden mangels Adäquanz zum Unfallereignis (vgl. Erw. 3.4 hievor) bei der Bemessung des Integritätsschadens ausser Acht zu lassen sind, ist daher der beschwerdeführerische Antrag um Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 70 % - in Beachtung einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung - ebenfalls abzuweisen. 
6. 
6.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit in der Regel weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). 
6.2 Da der Stellenverlust bei der Firma H.________ AG, aus unfallfremden Gründen, mithin fast zwei Jahre vor dem Unfallereignis im Jahre 1997 erfolgte und sich somit nicht abschliessend beantworten lässt, wie sich die berufliche Laufbahn im Gesundheitsfall weiter entwickelt hätte, ist der Validenlohn nicht aufgrund des zuletzt bei der Firma H.________ AG verdienten Einkommens von jährlich Fr. 45'500.-, sondern anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) enthalten sind (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Für den Einkommensvergleich massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. Januar 1999; BGE 128 V 174). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 4268.- brutto, welcher Wert bei beiden Einkommensgrössen Ausgangspunkt bildet. 
6.2.1 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu errechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn. Somit ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % und dem von der Vorinstanz in Anschlag gebrachten leidensbedingten Abzug von 10 % (BGE 126 V 78 Erw. 5 und AHI 2002 S. 62) ein Invaliditätsgrad von 28 % (vgl. Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03). 
6.3 Die eventualiter beantragte Edition der SUVA-Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ist somit gegenstandslos. 
7. 
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Oktober 2002 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 29. September 1999 in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 28 % beanspruchen kann. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.