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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_705/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Volksschulen, Postfach 616, 4410 Liestal,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Schulwesen; spezielle Förderung an einer Privatschule, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
C.________, 2002 geborener Sohn von A.________ und B.________, besuchte im Schuljahr 2012/13 die 5. Klasse der öffentlichen Primarschule. Dort wurde er aufgrund einer Lernbeeinträchtigung im Rahmen der speziellen Förderung integrativ heilpädagogisch unterstützt; in den Fächern Mathematik und Deutsch wurde er mit individuellen (reduzierten) Lernzielen unterrichtet und nach individuellen Bezugsnormen beurteilt. 
Am 16. April 2013 stellten die Eltern von C.________ beim Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft einen Antrag auf spezielle Förderung an einer Privatschule, wobei die Beschulung an der Privatschule D.________ zu erfolgen habe. Das Amt für Volksschulen bewilligte mit Verfügung vom 14. Juni 2013 für das Schuljahr 2013/14 den Besuch der 1. Sekundarschule Niveau A in der Privatschule E.________. Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die Beschwerdeführer an einer Beschulung an der Privatschule D.________ festhielten, wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 24. September 2013 ab. Die gegen dessen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 19. März 2014 ab. 
 
Mit vom 20. Juli 2014 datierter, am 15. August 2014 zur Post gegebener Rechtsschrift beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zu verpflichten, das Schulgeld für die Beschulung des Sohnes C.________ in den Schuljahren 2013/14 und 2014/15 statt für die Kleinklasse Sekundarschule A in den Schulen E.________ für das Bildungszentrum D.________ zu übernehmen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Rechtsschrift als "Beschwerde". Der Rechtsstreit beschlägt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, sodass als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht fällt (Art. 82 lit. a BGG). Dieses Rechtsmittel ist allerdings unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Vorliegend hängt die Frage, welcher Privatschule der Sohn der Beschwerdeführer auf Kosten des Gemeinwesens zuzuweisen sei, grossenteils davon ab, ob für ihn das Anforderungsniveau A oder E (s. § 28 Abs. 1 lit. a oder b des Bildungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 2002 [BiG]) massgeblich ist; insofern geht es um eine Fähigkeitsbewertung. Damit ist fraglich, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, und allenfalls lässt sich das kantonsgerichtliche Urteil bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) anfechten. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, ist doch vorliegend die Bestimmung des Rechtsmittels weitgehend unerheblich für die formellen Anforderungen an die Beschwerdeführung und die Kognition des Bundesgerichts:  
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend ausschliesslich auf kantonalem Recht, kann auch mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Appellatorische Kritik an der Anwendung kantonalen Rechts und an den Sachverhaltsfeststellungen ist nicht zu hören. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann von vornherein allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen wiederum den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen müssen (Art. 117 BGG). 
 
Die Rechtsbegehren können nicht über den durch die Verfügung des Amtes für Volksschulen vom 14. Juni 2013 umrissenen Verfahrensgegenstand hinausgehen. Mit dieser Verfügung wurde die Schulung allein für das Schuljahr 2013/14 geregelt. Soweit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer auf das Schuljahr 2014/15 abzielt, ist es unzulässig. 
 
2.2.   
 
2.2.1. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass das Kantonsgericht den Schulpsychologen, der sie an die dortige Gerichtsverhandlung begleitete, nicht als ihren Parteivertreter zuliess. Inwiefern die entsprechenden Darlegungen bzw. die daraus gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verletzten, zeigen diese auch nicht ansatzweise auf; es fehlt eine gezielte Auseinandersetzung mit der einschlägigen E. 2.  
 
 
2.2.2. Das Amt für Volksschulen hat die Zuweisung von C.________ die Privatschule E.________ - statt an die von den Eltern beantragte und von der Lehrerschaft sowie vom Schulpsychologischen Dienst (handelnd durch den Schulpsychologen, der die Eltern im kantonsgerichtlichen Verfahren vertreten wollte) empfohlene Privatschule D.________ - in seiner Verfügung vom 14. Juni 2013 auf formale Gründe gestützt: "Aufgrund der nicht erreichten Leistungsnorm für das Niveau E wird für C.________ eine Niveau A Zuteilung festgelegt. Die Leistungsvereinbarung mit dem Bildungszentrum D.________ definiert ausschliesslich die Schulung auf dem Leistungsniveau E." Das Kantonsgericht bestätigt diese Verfügung im Ergebnis. Zunächst erläutert es in E. 5.3 die Zuständigkeitsordnung für die Zuteilung an eine Privatschule; das Amt für Volksschulen sei dafür zuständig, was die Befugnis zur Zuteilung in ein Niveau der Sekundarschule impliziere. Weiter legt es dar, dass für Schüler mit indizierten Lernzielbefreiungen und -anpassungen und Leistungsbeurteilungen nach individueller Bezugsnorm (dies sei bei C.________ der Fall) nur die Zuweisung in das Leistungsniveau A in Betracht falle (E. 5.4). In E. 6 und 7 umschreibt das Kantonsgericht die Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den betroffenen Privatschulen, vergleicht die je angebotenen Förderungs-Leistungen und misst sie an den Vorgaben von Art. 19 und 62 BV und an den konkreten Bedürfnissen des betroffenen Kindes, wobei es zum Schluss kommt, dass das zuständige Amt sein Ermessen korrekt ausgeübt und nicht rechtsungleich gehandelt habe.  
 
Die Beschwerdeführer äussern sich dazu weitgehend appellatorisch. Soweit sie den Grundsatz von Treu und Glauben anrufen, weil sie entsprechend den Vorgaben von Lehrerschaft und Schulpsychologe vorgegangen seien, fehlt dieser Rüge schon darum die Grundlage, weil bei Schülern mit speziellem Förderungsbedarf das Amt für Volksschulen für die Schulzuteilung zuständig ist. Die Beschwerdeführer erwähnen, dass Zeugen nicht befragt worden seien, ohne ausdrücklich eine Gehörsverweigerung zu rügen. Sie legen aber ohnehin nicht dar, inwiefern Beweismassnahmen betreffend eine allenfalls am runden Tisch besprochene Leistungsbeurteilung (Zuweisung zum Niveau A) für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich sein könnten; es wird nämlich nicht aufgezeigt, dass die Praxis, Schüler mit Lernzielbefreiungen und -anpassungen und mit entsprechend milderen Leistungsbeurteilungen grundsätzlich dem Leistungsniveau A zuzuweisen, willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig sei. Was schliesslich die Rüge rechtsungleicher Zuweisungspraxis betrifft, hat das Kantonsgericht die herangezogenen Vergleichsfälle diskutiert (E. 7.4); dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. 
 
2.3. Die Rechtsschrift enthält in keinerlei Hinsicht eine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller