Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_665/2018  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. August 2018 (7W 18 53/7W 18 54/7W 18 55/7U 18 19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hatte bis Ende August 2018 Wohnsitz in U.________ (DE). In der Steuerperiode 2016 war er teilweise in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern steuerpflichtig gewesen. Nachdem er trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KSTV/LU) ihn mit Verfügungen vom 26. April 2018 nach pflichtgemässem Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 9'500.-- (satzbestimmend: Fr. 16'300.--) und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.-- für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 12'000.-- (satzbestimmend: Fr. 18'000.--) für die direkte Bundessteuer. Mit Einspracheentscheiden vom 18. Mai 2018 trat die KSTV/LU auf die Einsprachen nicht ein.  
 
1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, dessen 4. Abteilung mit einzelrichterlichem Entscheid 7W 18 53 / 7W 18 54 / 7W 18 55 / 7U 18 19 die Beschwerden in den Verfahren 7W 18 53 / 7W 18 54 abwies, soweit darauf einzutreten war, und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege guthiess. Das Verfahren 7W 18 55 wurde abgeschrieben. In einer Eingabe vom 13. August 2018 an das Kantonsgericht des Kantons Luzern machte der Steuerpflichtige - soweit seine Vorbringen nachvollziehbar sind - geltend, die Zustellungen in U.________ (DE) seien nicht rechtsgültig bewirkt worden. Dies werde "zu verbessern sein". Das Kantonsgericht des Kantons Luzern überwies die Eingabe mit Brief vom 16. August 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.  
 
1.3. Mit gewöhnlicher Briefpost - Einschreiben mit Rückschein - vom 20. August 2018 forderte das Bundesgericht den Steuerpflichtigen auf, innerhalb von 30 Tagen seit Empfang des Schreibens schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung erfolgen könnten. Andernfalls behalte das Bundesgericht sich vor, Mitteilungen zu unterlassen oder durch Publikation im Bundesblatt vorzunehmen (Art. 39 Abs. 3 BGG [SR 173.110]).  
 
1.4. Das Schreiben vom 20. August 2018 konnte dem Steuerpflichtigen (oder einer von ihm ermächtigten Hilfsperson) am 3. September 2018 in U.________ (DE) ausgehändigt werden, wie dem Rückschein zu entnehmen ist. Dieser traf am 18. September 2018 beim Bundesgericht ein. Der Steuerpflichtige liess die 30-tägige Frist zur Bezeichnung eines inländischen Zustelldomizils ungenutzt verstreichen.  
 
1.5. Im Bundesblatt Nr. 46 vom 20. November 2018 (BBl 2018 7154) publizierte das Bundesgericht folgende Mitteilung an den Steuerpflichtigen (hier auszugsweise zitiert) :  
 
"1. Sie sind gemäss Artikel 39 Absatz 3 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen seit Publikation dieses Schreibens schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung für Sie erfolgen können. Sollten Sie dieser Aufgabe nicht fristgerecht nachkommen, können gerichtliche Zustellungen an Sie unterbleiben oder durch Publikation im Bundesblatt erfolgen. Zur Fristenberechnung verweisen wir Sie auf Artikel 46 BGG. 
 
2. Sodann werden Sie aufgefordert, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss von 1200 Franken einzuzahlen. Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3, IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3 SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/ Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). 
 
3. Zur Fristenberechnung verweisen wir Sie auf Artikel 44 ff., insbesondere Artikel 46 BGG. 
 
Bei einer Nichtleistung des Kostenvorschusses innert dieser Frist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 2 BGG). 
 
Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden." 
 
 
1.6. Der Steuerpflichtige hat innert Frist weder ein inländisches Zustellungsdomizil bezeichnet noch den Kostenvorschuss geleistet. Im Parallelverfahren 2C_53/2019 erfuhr das Bundesgericht zufällig, dass der Steuerpflichtige seit dem 1. September 2018 schriftenpolizeilich in V.________/GR angemeldet sei. Mit Blick auf den nicht geleisteten Kostenvorschuss setzte das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 21. Januar 2019, gerichtet an die neue inländische Adresse, eine Nachfrist bis zum 5. Februar 2019, um den Kostenvorschuss zu entrichten. Der Steuerpflichtige wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug der Beschwerde gelte.  
 
1.7. Der Steuerpflichtige retournierte die "rechtsgrundlose Mitteilung" (Verfügung) am 6. Februar 2019, was er damit begründete, dass er um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe. Zudem wies er das Bundesgericht darauf hin, dass etwaige Zustellungen des Bundesgerichts während seiner "vorübergehenden Ortsabwesenheit" als "nicht bewirkt" zu gelten hätten.  
 
1.8. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von weiteren Instruktionsmassnahmen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.2. Die Nachfrist kann einerseits durch Bezahlung des Vorschusses, anderseits durch ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) gewahrt werden. Was das Gesuch anbelangt, ist rechtsprechungsgemäss zu verlangen, dass dieses innerhalb der angesetzten Nachfrist korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei eingereicht wird. Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, nicht spätestens innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen Pflicht nachkommt, die behauptete Prozessarmut vollumfänglich zu belegen (Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 144 III 442; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.), hat keine neuerliche Fristerstreckung, sondern ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen. Eine weitere Zahlungsfrist ist nur anzusetzen, wenn das innerhalb der Nachfrist gestellte Gesuch eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG), dieses sich aber als materiell unbegründet erweist (Nachweis der Prozessarmut nicht erbracht), weshalb es abzuweisen ist (Urteile 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E. 2.1; 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018; 2C_109/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2; 2C_568/2010 vom 27. September 2010 E. 2).  
 
2.3. Die Voraussetzungen für ein fristwahrendes Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sind vorliegend nicht erfüllt. Der Steuerpflichtige hat in seiner Beschwerde vom 16. August 2018, welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwies (vorne E. 1.2), mit keinem Wort angetönt, dass er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuche. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, aber (nur)  auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, und auch dies nur, sofern das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Mit andern Worten obliegt es der beschwerdeführenden Person, im bundesgerichtlichen Verfahren tätig zu werden und ausdrücklich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Ein Automatismus, der sich in einer Erstreckung des vorinstanzlich gewährten prozessualen Armenrechts auf das bundesgerichtliche Verfahren äussern würde, besteht nicht.  
 
2.4. Erfolgt der Antrag nicht schon in der Beschwerde oder auf die erste Kostenvorschussverfügung hin, ist das Gesuch spätestens innerhalb der Nachfrist zu stellen (vorne E. 2.2). Daran fehlt es hier. Die erste Zustellung erfolgte im Rahmen einer Publikation im Bundesblatt (vorne E. 1.5), nachdem der Steuerpflichtige in seiner Eingabe vom 16. August 2018 kein inländisches Zustelldomizil verzeigt und er das Bundesgericht über seinen Umzug in die Schweiz im Ungewissen gelassen hatte (vorne E. 1.4). Nur durch Zufall erfuhr das Bundesgericht später, dass der Steuerpflichtige nun in V.________/GR schriftenpolizeilich gemeldet sei, weshalb die Nachfrist an dieses Domizil zu adressieren war und dort im Übrigen auch in Empfang genommen wurde. Das Schreiben vom 6. Februar 2019, aufgegeben in V.________/ GR kurz vor Fristablauf, enthält zwar die Behauptung, dass der Steuerpflichtige seinen "Anspruch auf entgeltfreie Rechtspflege" geltend gemacht habe. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis vermag dies die Nachfrist aber nicht zu wahren.  
 
2.5. Erforderlich gewesen wäre ein innerhalb der Frist eingereichtes detailliertes Gesuch mit Beilagen. Nachdem der Steuerpflichtige zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt hat, er ersuche  auch im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, liegt formell kein derartiges Gesuch vor, weshalb darüber auch nicht weiter zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist mangels eines fristgerechten Kostenvorschusses nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher