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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_600/2009 
 
Urteil vom 25. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler. 
 
Gegenstand 
Kaution; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Oktober 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2008 betreffend Kaution, unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung nicht eingetreten ist; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 27. November 2009 beantragt, das Urteil des Kassationsgerichts sei aufzuheben und die bei der Vorinstanz eingelegten Rekurse seien gutzuheissen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Verweisen); 
dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen mit blossen Hinweisen auf das "Geschwafel der Kassationsrichter", der "Hilflosigkeit, Unbeholfenheit und Untauglichkeit" deren Argumente sowie dem pauschalen Verweis auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften in keiner Weise nachkommt; 
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni