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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_22/2011 
 
Urteil vom 11. Februar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auflösung der Gesellschaft, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2010. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Bezirksgerichtes Münchwilen mit Verfügung vom 5. November 2010 die Beschwerdeführerin per 8. November 2010 für aufgelöst erklärte und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierte, das mit Zirkularbeschluss vom 14. Dezember 2010 den Rekurs abwies und anordnete, dass die Beschwerdeführerin per 14. Dezember 2010 aufgelöst werde; 
 
dass das Obergericht in der Urteilsbegründung feststellte, dass gemäss der Mitteilung des Amtes für Handelsregister und Zivilstandswesen vom 14. Dezember 2010 der Organisationsmangel, der Anlass zur angefochtenen Verfügung gab, nicht behoben sei, weshalb der Rekurs ohne weiteres abzuweisen sei; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. Januar 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Münchwilen vom 5. November 2010 kritisiert, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Februar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin