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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1179/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, fahrlässige Körperverletzung; Willkür; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. August 2022 (SST.2022.47). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom vom 3. Oktober 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2022. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 19. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 die nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. November 2022 angesetzt. 
 
3.  
Der Betrag von Fr. 3'000.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse am 11. November 2022 gutgeschrieben. 
 
4.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenutzt ab, setzt er der Partei eine Nachfrist; wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
Gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG ist die Frist für die Zahlung des Vorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung obliegt der zur Vorschussleistung verpflichteten Partei. 
 
5.  
Diesen Vorgaben entsprechend wurde der Beschwerdeführer schon in der Kostenvorschussverfügung vom 4. Oktober 2022 und sodann in der Nachfristverfügung vom 26. Oktober 2022 dahingehend belehrt, dass der Betrag innert der Frist in bar zu bezahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten sei. Die Verfügung vom 26. Oktober 2022 enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist; unterbleibe die Einreichung der Bestätigung, ohne dass der Vorschuss innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde, so trete das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein. 
Der Betrag von Fr. 3'000.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse erst am 11. November 2022 und damit nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist für die Vorschussleistung vom 9. November 2022 gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat es indessen unterlassen, bis spätestens am 21. November 2022 (innert zehn Tagen seit Ablauf der Nachfrist i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eine Bestätigung über eine allenfalls früher erfolgte Belastung seines Kontos bzw. des Kontos des für ihn Handelnden oder sonstwie für frühere Zahlungshandlungen einzureichen. Aus den der Bundesgerichtskasse zur Verfügung stehenden üblichen Zahlungsverkehrsangaben ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass die Zahlung nach den Vorgaben von Art. 48 Abs. 4 BGG rechtzeitig geleistet worden wäre. Da der Beschwerdeführer der ihm im Hinblick auf eine solche Situation gemachten Beweisauflage innert Frist nicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde wegen Säumnis bei der Vorschussleistung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill