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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_454/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
  A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. März 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Juni 2017 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Mai 2017 für A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. März 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG       30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 16. Juni 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die ohnehin auch nicht den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels gültiger, rechtzeitiger Beschwerde die anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel