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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_720/2017  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Rente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. September 2017 (200 17 224 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 24. August 2004 sprach die IV-Stelle Bern A.________ u.a. gestützt auf das psychiatrische Gutachten des ZVMB (Zentrum für versicherungsmedizinische Begutachtung GmbH) vom 11. Juni 2004 rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Mitteilungen vom 12. Januar 2007 und 20. Mai 2010 bestätigte sie den Anspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad (90 %). Im Oktober 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. U.a. liess sie den Versicherten durch das ZVMB interdisziplinär abklären (Gutachten vom 26. Januar 2016 und Ergänzungsbericht vom 20. Juli 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 26. Januar 2017 die ganze Rente auf Ende Februar 2017 auf. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern; Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 4. September 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 4. September 2017 sei aufzuheben, und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen im bisherigen Umfang (ganze Rente) zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. wie die Beweiswürdigung willkürlich ist (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter diesem eingeschränktem Blickwinkel ist etwa die Frage zu prüfen, ob eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; Urteil 9C_ 388/2016 vom 2. November 2016 E. 1 mit Hinweis). Dagegen ist eine im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) frei überprüfbare Rechtsfrage, ob ein Grundlage für eine Rentenrevision bildendes Gutachten Beweiswert hat (Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 2.2; vgl. auch Urteil 8C_422/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 3.1). 
 
2.   
Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz bestätigte Aufhebung der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG auf Ende Februar 2017 bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2017 weiterhin Anspruch auf eine (ganze) Rente hat. 
 
3.   
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG]). Anlass zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs geben u.a. Änderungen des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; Urteil 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1, in: SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund des Gutachtens des ZVMB vom 26. Januar 2016 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. Juli 2016 sei erstellt, dass seit der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 24. August 2004 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche sich funktionell auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Die früher beschriebene versicherungsmedizinisch relevante psychische Symptomatik habe 2016 nicht mehr bestanden, die depressive Episode sowie die Anpassungsstörung seien abgeklungen; aktuell sei keine Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche beobachtet worden; vom Beschwerdeführer hätten keine relevanten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung berichtet werden können. Aufgrund der geänderten Befunde sei ihm nunmehr eine angepasste Tätigkeit zu 80 % (sechs Stunden am Tag ohne Leistungseinbusse oder acht Stunden täglich mit einer Leistungseinbusse von 20 % für Erholungspausen) zumutbar. Die Experten hätten nicht eine andere Beurteilung eines an sich unverändert gebliebenen Zustandes vorgenommen. Die Gründe, weshalb sie nicht exakt die chronologische Veränderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu begründen vermochten, würden in der Stellungnahme vom 20. Juli 2016 unmissverständlich dargelegt. "Massgeblich ist denn auch, dass eine Veränderung festgestellt wurde und nicht, wann exakt eine solche eingetroffen ist", zumal eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht rückwirkend erfolgen würde. Auf der Grundlage der Zumutbarkeitsbeurteilung im Gutachten des ZVMB vom 26. Januar 2016 hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 36 % ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze unter verschiedenen Gesichtspunkten Bundesrecht. Vergleichsbasis sei nicht die Verfügung vom 24. August 2004, sondern die Mitteilung vom 12. Januar 2007, worin gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. November 2006 die ganze Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad bestätigt worden sei. Sodann beruhe die Annahme, der Gesundheitszustand habe sich seither in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert, nicht auf einer rechtsgenüglichen Beweisgrundlage. Das psychiatrische Teilgutachten des ZVMB vom 26. Januar 2016 halte den beweisrechtlichen Anforderungen an einen im Revisionskontext erstellten ärztlichen Bericht (vgl. dazu Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2 mit Hinweis, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134) nicht Stand. In der Expertise sei bloss eine nicht relevante Andersbewertung zu erblicken. Schliesslich liege ein Fall kompletter beruflicher Desintegration vor, sodass die Unmöglichkeit der Selbsteingliederung offensichtlich sei, weshalb die ganze Rente nicht ohne vorgängige Umsetzung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen hätte aufgehoben werden dürfen. 
 
6.   
 
6.1. Der psychiatrische Gutachter des ZVMB hielt im Rahmen der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhalts u.a. fest, retrospektiv sei in Bezug auf die gegenwärtige Situation davon auszugehen, dass beim Versicherten auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeit damals aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Jahre 2002 eine depressive Episode auftrat, auch als Folge der Verunsicherung in Bezug auf seine berufliche Zukunft, zumal er zu dem Zeitpunkt im Begriff war, seine berufliche und soziale Position in der Schweiz zu festigen. Es sei auch von einer Anpassungsstörung zu diesem Zeitpunkt auszugehen, ohne dass angenommen werden könne, dass diese dauerhaft funktionelle Einschränkungen und ein schweres anhaltendes subjektives Leiden verursacht hatte. Es könne nicht bewiesen werden, dass der Versicherte schon vorher an Depressionen oder anderen psychischen Symptomen gelitten hatte. Gegenwärtig bestünden weder eine affektive Störung noch eine PTBS, ein kognitives Defizit, eine psychotische Störung, eine somatoforme Störung oder eine versicherungspsychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung gemäss ICD, abgesehen von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, welche die Leistungsfähigkeit nicht einschränke. Es würden jedoch psychosoziale Faktoren überwiegen. Aus retrospektiver Sicht ergebe sich, dass spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt die früher beschriebene versicherungsmedizinisch relevante psychische Symptomatik nicht mehr bestehe. "Möglicherweise besteht auch retrospektiv bereits seit 2004 eine bessere als die damals angegebene Arbeitsfähigkeit".  
 
6.2. Der Psychiater der Gutachterstelle (Art. 72bis Abs. 1 IVV) hatte somit Zweifel, ob die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in den Gutachten vom 11. Juni 2004 und 30. November 2006, welche Grundlage für die Zusprechung der ganzen Rente (Verfügung vom 24. August 2004) und deren Bestätigung (Mitteilung vom 12. Januar 2007) gebildet hatten, richtig war. Dass er sich nicht abschliessend dazu äusserte, mindert indessen den Beweiswert der Expertise nicht. Ebenso wenig kann aus seiner Feststellung, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der eigenen Untersuchung die früher beschriebene versicherungsmedizinisch relevante psychische Symptomatik nicht mehr bestanden habe, gefolgert werden, bei seiner Einschätzung handle es sich um eine reine Momentaufnahme. Revisionsrechtlich entscheidend ist, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass bereits damals der Gesundheitszustand wesentlich gebessert hatte und die Arbeitsfähigkeit tatsächlich höher war als angenommen, sodass nicht bloss eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliegt, wie der Beschwerdeführer geltend macht.  
 
6.3. Aufgrund des Gutachtens des ZVMB vom 16. Januar 2016 ist somit von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Vergleichszeitraum auszugehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob als Vergleichsbasis die Verfügung vom 24. August 2004 oder die Mitteilung vom 12. Januar 2007 genommen wird.  
 
7.   
Ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 
 
7.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteil 9C_ 543/2017 vom 7. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch in Grenzfällen zu beachten, wo die versicherte Person diese Grenzwerte in Bezug auf Alter und Bezugsdauer knapp nicht erreicht (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8).  
 
7.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1), der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf Anfang März 2017 54 Jahre und fünf Monate alt gewesen und habe während vierzehn Jahren eine ganze Rente bezogen. Anhaltspunkte, dass ihm eine Verwertung des massgeblichen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung nicht möglich wäre, seien den Akten nicht zu entnehmen und würden denn auch nicht vorgebracht.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, bis 1999 sei eine berufs- und arbeitsmarktliche Total-Abstinenz einhergegangen. In der Schweiz habe er nur gerade etwas mehr als ein Jahr beim C.________ gearbeitet, wo ihm gekündigt worden sei. Für diese Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig und wohl auch nicht qualifiziert gewesen. Im Übrigen spreche er nur schlecht Deutsch. Diese Vorbringen sind abgesehen von der Tätigkeit beim C.________ neu. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er einzig geltend gemacht, aufgrund seines Alters (54 Jahre) und der Rentenbezugsdauer (vierzehn Jahre) liege mindestens ein gleich schwerer Fall vor, wie wenn er eines der beiden Kriterien (mindestens fünfzehn Jahre Bezugsdauer oder das 55. Altersjahr zurückgelegt) erfüllen würde. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und aus welchen Akten sich diese Tatsachen ergeben sollen. Sie sind daher als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu betrachten (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364).  
 
7.4. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (E. 4) ist unbestritten geblieben.  
 
8.   
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
9.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler