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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.398/2004 /sta 
 
Urteil vom 20. Juli 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung usw., 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schreiben der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen. 
 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________s leitete sie zur Behandlung an die zuständige Bezirksschulpflege Zürich weiter. 
 
In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden an verschiedene andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/394/396/2004), offenbar auch einen vom 12. April 2004 datierten Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 teilte die Bildungsdirektion des Kantons Zürich X.________ bzw. dessen Lebenspartnerin mit: "Wir bestätigen den Erhalt Ihres Rekurses vom 12. April 2004, welcher uns mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2004 zur Behandlung überwiesen wurde. Über die weiteren Verfahrensschritte werden wir Sie unterrichten." 
 
Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt. 
 
Wie dem Beschwerdeführer inzwischen bestens bekannt sein dürfte, ist eine staatsrechtliche Beschwerde nicht gegen irgendwelche behördliche Schreiben, sondern gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen bzw. Entscheide zulässig (Art. 84 ff. OG). Allerdings kann abgesehen davon auch Beschwerde mit der Rüge geführt werden, eine Behörde sei untätig, d.h. habe sich einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Inwiefern dies - mit Blick auf das angefochtene Schreiben vom 17. Juni 2004 - in Bezug auf die kantonale Bildungsdirektion der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf seine bereits andernorts wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich die Bildungsdirektion bzw. allenfalls zuvor das Verwaltungsgericht verfassungswidrig verhalten haben soll. 
 
Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer Verfahrensrügen zunächst beim kantonalen Verwaltungsgericht anzubringen. Auf die vorliegende Beschwerde könnte daher auch mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (Art. 86/87 OG). 
 
Mit Blick auch auf die erwähnten Parallelverfahren ist festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang als mutwillig zu bezeichnen sind (Art. 36a Abs. 2 OG). Das Bundesgericht behält sich vor, ähnliche Eingabe in der Angelegenheit inskünftig formlos abzulegen. 
2. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juli 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: