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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.202/2003 /kil 
 
Urteil vom 29. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Ersatzrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, B.________, 
 
gegen 
 
Kreisschulpflege D.________ der Stadt Zürich, 
8027 Zürich, 
Bezirksschulpflege Zürich, Oetlisbergstrasse 36, 
8053 Zürich, 
Schulrekurskommission des Kantons Zürich, 
c/o Bildungsdirektion, Walchetor, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK 
(Abstufung in die Sekundarklasse B), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 
16. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren am ... 1989, trat auf Schuljahresbeginn 2002/2003 in die 1. Sekundarklasse, Abteilung A, im Schulhaus E.________ in Zürich ein. Im September 2002 teilten die beiden Klassenlehrer dem Vater, B.________, telefonisch mit, dass die Leistungen seiner Tochter den Anforderungen der 1. Sekundarklasse, Abteilung A, nicht genügten. Am 1. November 2002 begründeten die beiden Lehrer gegenüber B.________ an einem Elterngespräch ihren Antrag auf Abstufung von A.________ in die 1. Sekundarklasse, Abteilung B. B.________ war mit dem von den Lehrkräften empfohlenen Abteilungswechsel nicht einverstanden und verlangte am 3. November 2002 dessen Überprüfung durch die Kreisschulpflege D.________ der Stadt Zürich. Am 25. November 2002 beschloss die Übertrittskommission der Kreisschulpflege D.________, A.________ in die 1. Sekundarklasse, Abteilung B, abzustufen. 
 
Gegen diesen Entscheid liess A.________ durch ihre Eltern, B.________ und C.________, am 7. Dezember 2002 bei der Bezirksschulpflege Zürich Rekurs erheben und beantragte einen weiteren Verbleib in der 1. Sekundarklasse, Abteilung A. Mit Entscheid vom 14. Januar 2003 wies die Bezirksschulpflege Zürich den Rekurs ab. 
B. 
Diesen Entscheid liess A.________ durch ihren Vater am 14. März 2003 bei der Schulrekurskommission des Kantons Zürich anfechten, welche am 16. Juni 2003 den Rekurs abwies. Im Laufe des Instruktionsverfahrens hatte B.________ Akteneinsicht genommen und sich am 10. Mai 2003 noch einmal schriftlich geäussert; seinem Antrag, er wünsche zusätzlich noch "eine persönliche Anhörung von einem Mitglied des Gremiums, das über die Sache befinden wird", war von der Rekurskommission jedoch nicht stattgegeben worden. Die Kommission erwog in ihrem Entscheid im Wesentlichen, dass A.________ trotz Stütz- und Fördermassnahmen und privaten Nachhilfestunden den Anforderungen und dem Lerntempo der Abteilung A nicht gewachsen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachlich richtig und vertretbar, A.________ abzustufen. Damit könne eine dauerhafte Überforderung vermieden werden. 
C. 
Mit Eingabe vom 23. Juli 2003 führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 16. Juni 2003, der nach ihrer Auffassung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Sodann verlangte A.________ für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Mit Verfügung vom 13. August 2003 wies der Abteilungspräsident das gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Kreisschulpflege D.________ der Stadt Zürich stellt denselben Antrag. Aus ihrer Vernehmlassung geht hervor, dass A.________ inzwischen bei der Volksschule abgemeldet worden ist und eine Privatschule besucht. 
 
Die Bezirksschulpflege Zürich liess sich nicht vernehmen. 
D. 
Mit Verfügung vom 11. September 2003 setzte der Abteilungspräsident Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Verfahrenserledigung. Die Beteiligten konnten sich zur (prozessualen) Frage äussern, ob und wie das bundesgerichtliche Verfahren nach dem Übertritt von A.________ in eine Privatschule noch weiterzuführen sei. 
 
Mit Eingabe vom 23. September 2003 teilte die Schulrekurskommission des Kantons Zürich unter Hinweis auf das kantonale Recht (vgl. E. 1.1) mit, der Umstand, dass A.________ zur Zeit eine Privatschule besuche, habe nicht zwingend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge. 
Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm auch A.________ Stellung und verlangte, das Verhalten der Lehrerschaft und der Behörden, welches nicht in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung sei, müsse "bezeichnet werden"; ferner habe sich die Bildungsdirektion an den Schulkosten (der Privatschule) zu beteiligen, und die bisher aufgelaufenen Gerichtskosten seien von der Bildungsdirektion zu tragen; bereits bezahlte Kosten müssten von den Behörden zurückbezahlt werden. 
E. 
Am 5. Oktober 2003 reichte A.________ unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. § 5 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes vom 23. Dezember 1859 über das gesamte Unterrichtswesen [Unterrichtsgesetz] in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. f des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG]), gegen den, da kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). 
 
Die Beschwerdeführerin wird durch die Abstufung in die Sekundarklasse (Abteilung B) in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG; vgl. auch Urteil 2P.277/2002 vom 30. April 2003, E. 1.1./1.1.1). Obschon sie in der Zwischenzeit aus der öffentlichen Schule ausgetreten ist und eine Privatschule besucht, behält sie insofern ein aktuelles und praktisches Interesse am Verfahren, als aufgrund von § 35 der zürcherischen Verordnung vom 28. Oktober 1997 über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (Übertrittsverordnung) Privatschulen an den letzten Zuteilungsentscheid der Oberstufenschulpflege vor Eintritt der Schülerin in eine Privatschule gebunden sind (vgl. auch Urteil 2P.256/2001 vom 24. Januar 2002, E. 1a). Auf ihre fristgerecht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Einschränkungen - daher einzutreten. 
1.2 Die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde ist mitsamt Beweismitteln innert der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen (Art. 89 und 90 OG). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu der auf eine rein prozessuale Frage beschränkten Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 11. September 2003 Kritik am Verhalten der Lehrerschaft, der Kreisschulpflege, Bezirksschulpflege und der Bildungsdirektion anbringt und damit verbunden neue Anträge stellt, sind diese nach dem Gesagten unzulässig. Nicht zulässig, weil den Gegenstand der vorliegend streitigen Anordnung sprengend, ist auch das Begehren um Übernahme der Kosten für die Privatschule. Die staatsrechtliche Beschwerde ist im Übrigen, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis); es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden. 
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am 5. Oktober 2003 zu den Vernehmlassungen der kantonalen Behörden unaufgefordert nochmals Stellung genommen. Ein weiterer Schriftenwechsel ist vom Bundesgericht jedoch nicht angeordnet worden und es besteht hierfür auch kein Anlass. Die entsprechende Eingabe ist daher unbeachtlich. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör darin, dass sie und ihre Eltern von der Schulrekurskommission (oder von einem Mitglied dieses Gremiums) nicht persönlich (mündlich) angehört worden sind. 
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Da die Beschwerdeführerin keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügt, ist einzig - und zwar mit voller Kognition - zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Regeln missachtet worden sind (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242 f., je mit Hinweisen). 
2.3 Das durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht im Verwaltungsverfahren allerdings nicht so weit wie im Zivil- und Strafprozess. Insbesondere ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein unbedingter Anspruch der Partei, im Verwaltungsverfahren persönlich (mündlich) angehört zu werden (BGE 125 I 209 E. 9b S. 219; 122 II 464 E. 4c S. 469, 114 Ib 244 E. 3p S. 246 mit Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 337 ff.). Eine Pflicht für die Behörde, den Betroffenen persönlich anzuhören, kann sich aber aus einer persönlichen Sachlage ergeben, beispielsweise dann, wenn es für den Entscheid wesentlich auf die Persönlichkeit oder den Charakter des Betroffenen ankommt (BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 f.; Albertini, a.a.O., S. 338). 
2.4 Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter wurde nach Abschluss des Schriftenwechsels vollständige Akteneinsicht gewährt und nochmals Gelegenheit geboten, sich schriftlich zu äussern. Von dieser Möglichkeit wurde denn auch Gebrauch gemacht (vgl. Eingabe vom 10. Mai 2003). Wenn die Schulrekurskommission dem Antrag auf persönliche Anhörung bzw. Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern nicht Folge gab, weil sie davon ausging, dass die vorhandenen Eingaben und Unterlagen zu allen interessierenden Gesichtspunkten genügend Aufschluss gaben, und sie sich von einer mündlichen Anhörung keine weiteren erheblichen Erkenntnisse versprach, so ist dies nicht zu beanstanden. Die massiv ungenügenden Leistungen der Beschwerdeführerin sind klar dokumentiert und werden von ihr auch nicht bestritten. Der zu beurteilende Sachverhalt war nicht derart komplex, dass die Beschwerdeführerin oder ihre gesetzlichen Vertreter allein durch Abgabe einer mündlichen Äusserung ihren Standpunkt hinreichend deutlich hätten machen können (Albertini, a.a.O., S. 339). Auch lag kein Fall vor, wo spezifisch die Persönlichkeit der Betroffenen im Lichte der Notwendigkeit der zu treffenden Massnahme zu beurteilen war (vgl. BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 f.). Insbesondere war der unmittelbare Eindruck, der die Beschwerdeführerin auf die zuständige Behörde vermittelte, nicht ausschlaggebend für den zu fällenden Entscheid (Urteil 2P.174/1995 vom 22. Februar 1996 E. 3d/bb). Wenn aber schon eine individuelle persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin nicht zwingend erforderlich war, so durfte die Schulrekurskommission zu Recht davon ausgehen, dass auch den Eltern der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit zur mündlichen Äusserung eingeräumt werden musste. Eine Verletzung des grundrechtlichen Gehörsanspruches, weil die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter von der Schulrekurskommission nicht persönlich angehört wurden, ist daher zu verneinen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
Die angerufene Konventionsbestimmung gewährt in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights") jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache im mehrinstanzlichen Verfahren mindestens einmal öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht mit voller Kognition gehört wird. Diese Verfahrensgarantie umfasst demnach auch den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (BGE 129 I 207 E. 3 S. 210; 127 II 306 E. 5 S. 309, je mit Hinweisen). 
 
Auf Promotionsstreitigkeiten der vorliegenden Art findet die angerufene Konventionsbestimmung jedoch keine Anwendung (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 1986 i.S. van Marle, Serie A, vol. 101 § 36; Urteil 2P. 61/1997 vom 26. Mai 1997, E. 2, in: RDAT, 1997 II 16 47; BGE 128 I 288 E. 2.7 S. 94). Ebenso wenig wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt Art. 30 Abs. 3 BV in solchen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung (BGE 128 I 288 E. 2.7 S. 294). Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Streitsache weder aus Art. 30 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Auf ihr ursprünglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das wegen der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), hat sie durch die Bezahlung des Kostenvorschusses konkludent verzichtet. 
 
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG analog). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kreisschulpflege D.________ der Stadt Zürich, der Bezirksschulpflege Zürich und der Schulrekurskommission des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: