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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_837/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 25. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Frehner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krause, 
2.  Z.________,  
3.  W.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Zustellung von Rechtsschriften (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Z.________ senior verstarb am 30. August 2007. Er hinterliess seine Ehefrau Y.________, die Tochter W.________ sowie die beiden Söhne X.________ und Z.________. Letzterer wohnt in den USA. 
 
B.  
Am 19. Mai 2008 erhob W.________ beim Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungsklage, in welcher sie die Mutter Y.________ als Zustellungsempfängerin für Z.________ bezeichnete. Indes lehnte diese am 11. Juli 2008 gegenüber dem Gericht ab, als solche zu fungieren. 
 
 Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 - Z.________ am 18. August 2008 rechtshilfeweise zugestellt - forderte das Bezirksgericht diesen gestützt auf § 30 ZPO/ZH auf, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis Vorladungen und Entscheide künftig durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt würden. Z.________ leistete dieser Aufforderung keine Folge, worauf der Prozess seinen Fortgang nahm. 
 
 Am 12. April 2010 erhob X.________ eine Widerklage und am 5. November 2010 stellte er prozessuale Anträge, im Wesentlichen auf Sistierung des Verfahrens und rechtshilfeweise Zustellung der Weisung, Klageschrift und Klagebeilagen sowie der Verfügung vom 1. Juli 2008 (alles inkl. Übersetzung) an Z.________, dies mit Blick auf die spätere Vollstreckung des Erbteilungsurteils in den USA. Er machte geltend, dass Z.________ lediglich die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers nach § 30 ZPO/ZH und auch diese nur in deutscher Sprache zugegangen sei, was für eine Anerkennung des noch zu fällenden Erbteilungsurteils in den USA nicht genüge. 
 
 Am 14. Februar 2011 ordnete das Bezirksgericht an, Z.________ je eine Kopie der bis dahin vorliegenden Rechtsschriften zuzustellen und ihm eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort bzw. zu weiteren Stellungnahmen zu den übrigen Rechtsschriften anzusetzen; im Übrigen wies es die prozessualen Anträge ab. Es erwog zusammengefasst, dass X.________ die von ihm behauptete mangelhafte Zustellung seit Mitte des Jahres 2008 bekannt gewesen sei, weshalb es gegen Treu und Glauben verstosse, erst über zwei Jahre später den angeblichen Mangel zu rügen. Im Übrigen sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zwingend die Klageschrift, sondern dasjenige Schriftstück, welches den Beklagten in die Lage versetze, seine Rechte vor Erlass der vollstreckbaren Entscheidung geltend zu machen. Dem Beschluss vom 16. Juli 2008 seien die Verfahrensparteien und der Verfahrensgegenstand zu entnehmen gewesen, weshalb Z.________ in der Lage gewesen wäre, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Vorkehren zu treffen; dies genüge auch nach Ziff. 55.606 des amerikanischen Uniform Out-of-Country Foreign Money-Judgement Recognition Act. Die Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 sei nach der amerikanischen Praxis in der Form der einfachen Übergabe im Sinn von Art. 5 Abs. 2 HZÜ65 erfolgt, weshalb auch keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks erforderlich gewesen sei, zumal Z.________ deutscher Muttersprache und erst Anfang der 80er Jahre in die USA übersiedelt sei. Zu beanstanden und von Amtes wegen zu beachten sei einzig, dass ihm nach Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 die Verfügung vom 1. Juli 2008 nicht formell - durch Ablage in die Akten - zugestellt worden sei und für ihn die Frist zur Einreichung einer Klageantwort bislang nicht zu laufen begonnen habe. Ebenso wenig seien ihm die weiteren Rechtsschriften der übrigen Verfahrensparteien (Klageantworten, Replik, Dupliken, Massnahmebegehren) mitgeteilt worden, was unter Vorbehalt der erledigten Massnahmebegehren nachzuholen sei. 
 
C.  
Gegen den Beschluss vom 14. Februar 2011 erhob X.________ am 7. März 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich eine 73-seitige Beschwerde, im Wesentlichen mit den Begehren um Verfahrenssistierung und rechtshilfeweise Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke (insb. Weisung, Klage mit Beilagen und Verfügung vom 1. Juli 2008) sowie des Beschlusses vom 16. Juli 2008, alles inkl. Übersetzungen. 
 
 Mit Verfügung vom 17. März 2011 taxierte das Obergericht die Beschwerde als weitschweifig im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO und es ordnete deren Nachbesserung an (massive Kürzung und Beschränkung auf das Wesentliche). Am 4. April 2011 reichte X.________ eine 25-seitige Beschwerdeschrift ein. 
 
 Mit Beschwerde vom 27. April 2011 focht X.________ die obergerichtliche Verfügung vom 17. März 2011 nachträglich an. Mit Urteil vom 13. Juli 2011 trat das Bundesgericht darauf nicht ein (Verfahren 5A_307/2011). Es erwog, dass kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein könne, nachdem X.________ der angefochtenen Verfügung nachgelebt und bereits eine gekürzte kantonale Beschwerde eingereicht habe; die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung könne später im Rahmen einer Gehörsrüge geprüft werden. 
 
 Mit Urteil vom 12. September 2012 wies das Obergericht die Beschwerde vom 7. März bzw. 4. April 2011 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 18. Oktober 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter um rechtshilfeweise Zustellung der vorerwähnten Dokumente inkl. Übersetzungen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2013 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG) mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist, soweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der geltend gemachte Mangel der nicht ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an Z.________ könnte, soweit er zu bejahen wäre, im Endentscheid nicht mehr behoben werden und er wäre allenfalls geeignet, die behaupteten vollstreckungsrechtlichen Probleme in den USA zu bewirken. Der drohende Nachteil ist mithin zu bejahen. 
 
 Dem Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren 5A_758/2012 ist nicht stattzugeben, weil die Beschwerden verschiedene Beschlüsse des Bezirksgerichts mit unterschiedlichen Inhalten betreffen. 
 
2.  
In der Sache hat das Obergericht erwogen, dass X.________ - sowie Y.________, die sich seinem Standpunkt angeschlossen hatte - die behauptete mangelhafte Zustellung seit Mitte des Jahres 2008 bekannt gewesen sei. Es verstosse gegen Treu und Glauben, mehr als zwei Jahre zuzuwarten und erst im November 2010 die angeblich mangelhafte Zustellung zu rügen und die Sistierung des Verfahrens zu beantragen. Soweit überhaupt eine mangelhafte Zustellung vorläge, so wäre die diesbezügliche Rüge jedenfalls gestützt auf Art. 2 ZGB verwirkt. 
 
 Im Einzelnen stellte das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der massgebliche erstinstanzliche Beschluss vom 16. Juli 2008 X.________ und Y.________ am 24. bzw. 23. Juli 2008 und Z.________ rechtshilfeweise am 18. August 2008 zugestellt wurde. Von Beilagen sei im Mitteilungssatz keine Rede gewesen. Ferner sei auch dem Zustellungsgesuch des Bezirksgerichts an die Internationale Rechtshilfe am Obergericht Zürich vom 18. Juli 2008 sowie der Kopie des Terminprotokolls der Internationalen Rechtshilfe am Obergericht zu entnehmen, dass der Beschluss vom 16. Juli 2008 ohne Beilagen versandt worden sei. Sodann seien X.________ und Y.________ mit bezirksgerichtlichem Beschluss vom 7. Oktober 2008 zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren von W.________ vom 3. Oktober 2008 aufgefordert worden. Darin habe das Bezirksgericht erwogen, dass Z.________ innert Frist keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet habe, weshalb androhungsgemäss eine Zustellung des Massnahmebegehrens an ihn unterbleiben könne. Dieser Beschluss sei X.________ und Y.________ am 15. bzw. 8. Oktober 2008 zugegangen. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren sei in der Folge ohne Z.________ durchgeführt worden und habe seinen Abschluss ohne schriftliche Mitteilung an diesen gefunden; dies könne dem Mitteilungssatz des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 1. Dezember 2008 entnommen werden, welcher X.________ und Y.________ am 10. bzw. 8. Dezember 2008 zugegangen sei. Auch das Hauptverfahren habe ohne Z.________ seinen Fortgang genommen. Gemäss bezirksgerichtlicher Verfügung vom 22. Januar 2010 sei die Replik lediglich X.________ und Y.________ zugestellt und von diesen am 8. bzw. 3. Februar 2010 in Empfang genommen worden. Am 12. resp. 6. April 2010 sei die Duplik von X.________ und Y.________ ergangen. Gemäss der am 18. bzw. 19. Juni 2010 an X.________ und Y.________ zugestellten bezirksgerichtlichen Verfügung vom 11. Juni 2010 sei auch die Zustellung der Duplikschriften an Z.________ unterblieben. Sodann ergebe sich aus der Verfügung vom 25. Juni 2010, welche die noch nicht zugestellten Klageantworten beinhaltet habe, dass auch diesbezüglich von einer Zustellung an Z.________ abgesehen worden sei; diese Verfügung sei X.________ und Y.________ am 1. Juli bzw. 29. Juni 2010 zugestellt worden. Schliesslich habe gemäss Mitteilungssatz des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 1. Juni 2010 - zugestellt an X.________ und Y.________ am 7. Juni 2010 - auch das Verfahren betreffend das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen von X.________ ohne Z.________ stattgefunden. 
 
 Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht festgehalten, dass die Behauptung von X.________, die mangelhafte Zustellung sei ihm erst am 27. Oktober 2010 bekannt geworden, unzutreffend sei. Entgegen seiner Behauptung sei er über die massgeblichen Umstände sehr wohl von Anfang an unterrichtet gewesen, insbesondere bereits aufgrund des Mitteilungssatzes des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 16. Juli 2008, in welchem keine Rede von der Zustellung von Beilagen gewesen sei. Die Information über zugestellte Aktenstücke finde regelmässig im Dispositiv Eingang und dieses löse deshalb den Vertrauensschutz aus. Sodann hätte X.________ jederzeit Einsicht in die Akten nehmen können, aus denen sich nach dem Gesagten zweifelsfrei ergebe, dass der Beschluss vom 16. Juli 2008 ohne Beilagen versandt worden sei. Seine Eingabe vom 5. November 2011 sei deshalb als verspätet und das Recht, sich auf einen angeblichen Verfahrensfehler zu berufen, als verwirkt zu betrachten. 
 
3.  
Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die entsprechenden Verfassungsrügen sind deshalb vorweg zu prüfen. 
 
3.1. X.________ rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677) und macht geltend, das Obergericht sei auf all seine materiellen Vorbringen im Zusammenhang mit der Zustellung und Vollstreckbarkeit des noch zu fällenden Erbteilungsurteils nicht eingegangen, sondern habe sich auf die Aussage beschränkt, die Rüge der mangelhaften Zustellung sei infolge treuwidrigen Zuwartens verwirkt.  
 
 Soweit das Obergericht ohne Rechtsverletzung zur Auffassung gelangen durfte, die betreffende Rüge sei verwirkt (dazu E. 5), musste es sich zu dieser selbstredend nicht inhaltlich äussern. Entsprechend liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. 
 
3.2. Gestützt auf den in Lit. C erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 13. Juli 2011 macht X.________ im Sinn einer Gehörsrüge eine Verletzung von Art. 132 ZPO/CH - während sich das bezirksgerichtliche Verfahren noch nach der ZPO/ZH richtete, war für das obergerichtliche Verfahren bereits die ZPO/CH anwendbar - geltend, indem das Obergericht ihn zur Kürzung der Berufungsschrift wegen Weitläufigkeit anhielt.  
 
 Weitschweifigkeit im Sinn von Art. 132 ZPO/CH liegt vor, wenn eine Partei sich in langatmigen Ausführungen und ständigen Wiederholungen ergeht, zumal wenn diese kaum etwas mit dem Prozessthema zu tun haben (vgl. KRAMER/KUBAT ERK, in DIKE-Kommentar zur ZPO, N. 10 zu Art. 132). Das Obergericht hat dies angenommen und darauf hingewiesen, dass die gegen den 11-seitigen Entscheid des Bezirksgerichts gerichtete ursprüngliche Beschwerde 73 Seiten umfasst habe. 
 
 X.________ zeigt im Zusammenhang mit seiner Gehörsrüge nicht auf, inwiefern es mit der verbesserten 25-seitigen Eingabe an das Obergericht nicht möglich gewesen wäre, den angefochtenen bezirksgerichtlichen Beschluss sachgerecht anzufechten (dazu BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Entsprechend genügt die Verfassungsrüge den hierfür geltenden Substanziierungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
 Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die dem Bundesgericht vorgelegte Beschwerdeschrift, welche 52 Seiten umfasst, als weitschweifig bezeichnet werden muss, zumal verschiedene Punkte den Streitgegenstand nicht oder nur am Rand berühren und viele Ausführungen redundant sind. Eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinn von Art. 42 Abs. 6 BGG wäre deshalb grundsätzlich möglich, erscheint aber wenig sinnvoll, weil letztlich einzig die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorbringens zu beurteilen ist (dazu E. 5). 
 
4.  
X.________ macht geltend, es sei ihm die Kenntnis diverser Tatsachen unterstellt worden. Die Beweiswürdigung sei insofern willkürlich, als diese Unterstellungen in Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 6 EMRK und in Verletzung des Replikrechts im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV erfolgt seien (Beschwerde Rz. 92; ferner verstreut punktuelle Willkürbehauptungen, welche den an Willkürrügen zu stellenden Substanziierungsanforderungen nicht genügen, vgl. sogleich). 
 
 Mit seinen Ausführungen verquickt X.________ in unzulässiger Weise Tatsachenfeststellungen und Rechtsfolgen. Die Beweiswürdigung kann begriffsgemäss nur die Sachverhaltsfeststellung, nicht aber die Rechtsanwendung beschlagen. Die Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit nicht erfolgreich eine offensichtlich unrichtige Feststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt wird (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGGBGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
 Das Obergericht hat festgehalten (vgl. E. 2), dass das Dispositiv stets Auskunft über allfällige Beilagen gebe und aus demjenigen des Beschlusses vom 16. Juli 2008 ersichtlich gewesen sei, dass dieser an alle Parteien ohne Beilagen verschickt worden sei. Sodann hat es festgehalten, dass sich Z.________ an keinem der Verfahren in irgendeiner Weise beteiligt habe und dies aus zahlreichen Entscheiden hervorgegangen sei, welche X.________ und Y.________ zugestellt worden seien, erstmals aus dem Beschluss vom 7. Oktober 2008. 
 
 Aus diesen Feststellungen, welche nirgends als willkürlich gerügt werden und welche deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG), hat das Obergericht den Schluss gezogen, dass X.________ seit der Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 bekannt war, dass dieser auch Z.________ ohne Beilagen eröffnet wurde, und dass ihm seit der Zustellung des Beschlusses vom 8. Oktober 2008 ebenfalls bekannt war, dass sich Z.________ in der Folge an keinem Verfahren beteiligte. Diese Schlussfolgerung wird zwar in Abrede gestellt, nicht aber mit hinreichender Substanziierung als willkürlich kritisiert, weshalb die Feststellung, dass X.________ seit Mitte 2008 Kenntnis von den angeblichen Zustellungsfehlern Kenntnis gehabt habe, für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich ist. 
 
 Ob X.________ als Folge dieser Kenntnis die behauptete fehlerhafte Zustellung an Z.________ früher hätte rügen müssen - allenfalls auch, weil er aufgrund der genannten Kenntnis Anlass zur Akteneinsichtnahme gehabt hätte -, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüfen kann (dazu E. 5), weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf Verfassungsrügen angewiesen ist (insbesondere nicht auf die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung), sondern er direkt eine Rechtsverletzung vorbringen kann. 
 
5.  
In rechtlicher Hinsicht bringt X.________ im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Rüge vor, das Gericht sei von Amtes wegen zu korrekter Verfahrensleitung und damit zu korrekter Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke verpflichtet, weshalb ihm kein treuwidriges Verhalten bzw. Zuwarten mit der Rüge der fehlerhaften Zustellung an Z.________ vorgeworfen werden könne. Vielmehr sei es das Gericht, welches treuwidrig handle, weil mangels gültiger Zustellung in den USA gar nie ein Prozessrechtsverhältnis mit Z.________ begründet worden sei. Auch habe das Bezirksgericht verschiedene andere Handlungen verspätet vorgenommen; so habe es bereits bei der Einlieferung der Testamente im Jahr 2007 die einmonatige Eröffnungsfrist missachtet. Weiter macht X.________ geltend, das Argument des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei gar nie von einer Partei vorgebracht worden; einzig das Gericht habe diesen Vorwurf erhoben, weshalb er nicht zu beachten sei. Ohnehin müsste der Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB offenbar sein, was nicht der Fall sei, zumal es ja W.________ gewesen sei, welche als Klägerin in irreführender Weise die Mutter als Zustellungsempfängerin bezeichnet habe. Mit Bezug auf den relevanten rechtlichen Rahmen wirft X.________ dem Obergericht ausserdem vor, nicht einschlägige Bundesgerichtsentscheide zitiert zu haben. 
 
 Soweit X.________ mit seinen Ausführungen wiederum die Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 an Z.________ in Frage stellen will, ist er nicht zu hören. Für das Bundesgericht steht - mangels tauglicher Willkürrügen - in verbindlicher Weise fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass Z.________ die Entgegennahme des Beschlusses am 18. August 2008 unterschriftlich quittiert hat. Dies ist aus schweizerischer Sicht für eine rechtsgenügende Zustellung des Beschlusses in den USA ausreichend (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 HZÜ65). Eine andere Frage ist, ob angesichts der Tatsache, dass Z.________ nur der Beschluss vom 16. Juli 2008 und dieser nur in deutscher Sprache zugestellt worden ist, das noch zu fällende Erbteilungsurteils dereinst in den USA wird anerkannt und vollstreckt werden können. Diese Frage ist aber gerade nur dann zu prüfen, wenn X.________ das betreffende Vorbringen im kantonalen Prozess rechtzeitig eingebracht hat. 
 
 Was er an diesbezüglicher Kritik erhebt, geht weitgehend an der Sache vorbei. Zunächst ist nicht erforderlich, dass der Vorwurf des treuwidrigen prozessualen Verhaltens von einer Partei ausging; vielmehr darf das Gericht dies von sich aus prüfen. Ferner kann dem Bezirksgericht keine mangelhafte Prozessleitung vorgeworfen werden, wenn es nach dem vorstehend Gesagten die Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 aus schweizerischer Sicht korrekt vorgenommen hat. Ebenso wenig ist von Belang, ob es irgendwelche Prozesshandlungen allenfalls schneller hätte vornehmen sollen (dem Bezirksgericht werden "andauernde bzw. dauerhafte Pflichtverletzungen" vorgeworfen); abgesehen davon, dass einzig das obergerichtliche Urteil das Anfechtungsobjekt bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG), gibt es keine "Kompensation" in dem Sinn, dass treuwidriges prozessuales Verhalten einer Partei durch allfällige Verzögerungen gerichtlicherseits gewissermassen geheilt würde. 
 
 Was nun die Frage der Treuwidrigkeit anbelangt, so gilt für formelle Rügen der Grundsatz, dass sie in einem späteren Prozessstadium nicht mehr vorgebracht werden können, soweit sie früher hätten geltend gemacht werden können (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Typischerweise sind - jeweils bei Verwirkungsfolge - Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes vorzubringen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; 136 I 207 E. 3.4 S. 211) und gerichtsorganisatorische Fragen frühstmöglich zu bereinigen (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 95), aber auch Mängel bei Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sind sofort bzw. vor Durchführung des Urnenganges zu rügen (BGE 118 Ia 415 E. 2a S. 417; Urteile 1C_385/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1.3; 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3) und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Schiedssachen ist ebenfalls sofort nach Kenntnis geltend zu machen (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388; Urteile 4A_244/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3; 4A_16/2012 vom 2. Mai 2012 E. 3.3; 4A_682/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1). Nach dem Gesagten gilt der Grundsatz der Verwirkung bei nicht sofortiger Geltendmachung nicht nur für die erwähnten typischen Fallkonstellationen, sondern für formelle Rügen bzw. Verfahrensmängel generell (festgehalten z.B. in: BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 betr. Verfahrensvereinigung; Urteil 6B_770/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.5.3 betr. Verteidigerwechsel; 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 3 betr. öffentliche Verhandlung; 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 6.3.3.1 betr. Anzahl mitwirkender Richter; 4A_98/2010 vom 21. April 2010 E. 4.3 betr. mündliche Anhörung des Experten). 
 
 Ausgehend von der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, dass X.________ bereits aufgrund des Beschlusses vom 16. Juli 2008, aber auch angesichts einer Vielzahl anderer Verfahrensschritte wusste, dass nur dieser an Z.________ zugestellt wurde, hätte er umgehend vorbringen müssen, dass dies in seinen Augen ungenügend sei. Wenn er diese formelle Rüge erst mehr als zwei Jahre später erhob, war sie längst verwirkt. Ferner hätte angesichts der Tatsache, dass Z.________ an keinem der zahlreichen Verfahren in irgendeiner Weise teilnahm, Anlass bestanden, sich über die Art und Modalitäten der Zustellung der verfahrenseinleitenden Dokumente zu informieren. Es verstösst gegen den für alle Verfahrensbeteiligten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn X.________ erst im November 2010 geltend machte, die fehlende Teilnahme von Z.________ an den Verfahren sei eine Folge anfänglicher Zustellungsfehler. 
 
6.  
Durfte das Obergericht ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen, die Rüge der angeblich fehlerhaften Zustellung sei verwirkt, so war es nicht gehalten, diese inhaltlich zu prüfen (vgl. E. 3.1). Deshalb erübrigt es sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren, die weitläufigen Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblichen Zustellungsfehlern - Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II sowie des Anspruches auf Zugang zu einem Gericht im Sinn von Art. 29a und 30 BV aufgrund der mangelhaften Zustellung; fehlende Behandlung von Themen wie Streitgenossenschaft, Zustellung, Anerkennung und Vollstreckung, Sprachkenntnisse von Z.________, Sistierung des Verfahrens, etc.; rechtsungleiche Behandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV; Ausführungen zu den Sanierungsarbeiten an diversen Gebäuden; Verletzung des formellen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 2 IPRG; Ausführungen zum Uniform Out-of-Country Foreign Money-Judgement Recognition Act; Zustellung zuhanden der Akten; fehlendes Prozessrechtsverhältnis; Übersetzung der Dokumente - zu prüfen oder die Sache diesbezüglich an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
7.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli