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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.612/2006 /ggs 
 
Urteil vom 24. Januar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Alois Dobler, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber, 
Bezirksgericht March, Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 
1. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 29. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Nachkommen der vorverstorbenen Geschwister des Erblassers X.________, nämlich A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ klagten im November 2001 gegen dessen Witwe Y.________ auf Ungültigerklärung des Testaments und auf gerichtliche Feststellung und Teilung des Nachlasses. Das Verfahren wurde schliesslich auf die Frage der Gültigkeit des Testaments beschränkt. Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 wies das Bezirksgericht March die Klage ab. 
 
Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger Berufung, welche das Kantonsgericht Schwyz am 22. Februar 2005 abwies. Es erachtete die Behauptung der Kläger, das Testament sei nicht eigenhändig errichtet worden, als nicht erwiesen. 
 
Mit Urteil 5C.153/2005 vom 22. September 2005 hiess das Bundesgericht die von den Klägern erhobene Berufung gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Kantongerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil hatte das Kantonsgericht das Recht der Kläger auf Beweis (Art. 8 ZGB) verletzt, weil es die klägerische Behauptung einer Fälschung der auf dem Testament angebrachten Unterschrift als unbewiesen erachtete, ohne dem grundsätzlich geeigneten Beweisantrag stattzugeben, zum Vergleich der Handschrift der Beklagten mit derjenigen auf dem Testament eine gerichtliche Expertise anzuordnen. 
 
Demzufolge hob das Kantonsgericht am 18. Oktober 2005 das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. 
 
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 kündigte die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts March den Parteien an, eine Handschriftenanalyse durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern durchführen zu lassen. Zugleich schlug es den Parteien einen Experten vor und unterbreitete ihnen den dem Experten vorzulegenden Fragenkatalog. Weiter lud es die Parteien ein, sich dazu zu äussern und allenfalls Änderungs- und Ergänzungsbegehren zu stellen unter Hinweis darauf, dass im Unterlassungsfall Verzicht angenommen werde. 
 
Am 12. Januar 2006 beantragten die Kläger beim Kantonsgericht Schwyz, das Bezirksgericht March habe sich in den Ausstand zu begeben, und das Schreiben des Bezirksgerichts vom 21. Dezember 2005 sei aus dem Recht zu weisen. Mit Beschluss vom 29. August 2006 wies das Kantonsgericht sowohl das Ausstandsbegehren als auch die als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung der Abweisung des Ausstandsbegehrens führte das Kantonsgericht Folgendes aus: Mangels Personalisierung sei davon auszugehen, dass sich das Ausstandsgesuch gegen alle Gerichtspersonen des Bezirksgerichts March richte. Es sei aber nicht einzusehen, weshalb sämtliche Richter, Ersatzrichter und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts March in der Sache befangen sein sollen. Selbst wenn den Beschwerdeführern gefolgt würde und die Gerichtsleitung aufgrund des Schreibens vom 21. Dezember 2005 als befangen zu betrachten wäre, könnte dasselbe von den übrigen Richtern und Ersatzrichtern nicht angenommen werden. Eine ordnungsgemässe Besetzung des Bezirksgerichts March wäre durch den Beizug von ordentlichen Richtern und/oder Ersatzrichtern möglich. Weiter erwog das Kantonsgericht, von der Gerichtsleitung dürfe ohne weiteres erwartet werden, dass sie die an sie zurückverwiesene Streitsache unparteiisch behandle. Es entspreche gerade dem Sinn einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz, dass die untere Instanz und somit in der Regel die gleichen Sachrichter sich erneut mit der Sache befassen und darüber entscheiden, wobei sie an die der Rückweisung zugrunde liegende Auffassung der Rechtsmittelinstanz gebunden seien. Die Gerichtsleitung sei vorliegend der kantonalgerichtlichen Aufforderung gefolgt und habe die Parteien am 21. Dezember 2005 aufgefordert, sich zum Expertenvorschlag und zum Fragenkatalog zu äussern. Deshalb könne eine Befangenheit in diesem Verfahrensstadium nicht angenommen werden. Das Schreiben vom 21. Dezember 2005 deute nicht auf eine Befangenheit der Gerichtsleitung hin, zumal auch nicht zusätzliche Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf Parteilichkeit zulassen würden. 
B. 
Die Kläger haben gegen den Beschluss des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen dessen Aufhebung. 
C. 
Das Kantonsgericht beantragt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten, allenfalls diese abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bezirksgericht beantragt ebenfalls, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Y.________ als private Beschwerdegegnerin hat auf Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Beschluss erging am 29. August 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde nur gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens richtet. Die in demselben Beschluss ergangene Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal darauf ohnehin nicht eingetreten werden könnte (Art. 87 OG). 
3. 
Der angefochtene Entscheid über das Ausstandsgesuch schliesst den Zivilprozess nicht ab. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen selbständigen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer, deren Ausstandsgesuch abgewiesen wurde, sind zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Zum einen bringen sie unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.479/2006 vom 21. November 2006 vor, gemäss Praxis des Bezirksgerichts March würden sämtliche ordentlichen Richter in den Ausstand treten, wenn gegen einen Einzelrichter ein Ausstandsverfahren laufe. Ihr Ausstandsbegehren richte sich selbstredend aber in erster Linie gegen die Gerichtsleitung. Zum andern machen die Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht March habe ihrem durch das Bundesgerichtsurteil vom 22. September 2005 geschützten Anspruch auf Abnahme ihres Beweisantrags, zum Vergleich der Handschrift der Beschwerdegegnerin mit derjenigen auf dem Testament eine gerichtliche Expertise anzuordnen, nicht stattgeben wollen. Wie sich aus dem Schreiben des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2005 ergebe, hole die Gerichtsleitung eine solche Expertise nicht von sich aus ein, sondern gebe den Parteien lediglich die Möglichkeit, Änderungs- und Ergänzungsanträge zum im genannten Schreiben aufgeführten Fragenkatalog zu stellen. Es lasse sich daraus erkennen, dass sich die kantonalen Instanzen von ihrer rechtlich nicht haltbaren Auffassung, es sei nicht zu beurteilen, wer allenfalls das Testament gefälscht, sondern vielmehr, ob der Erblasser die letztwillige Verfügung eigenhändig errichtet habe, nicht lösen könnten. Durch das willkürliche Unterdrücken des klägerischen Beweisantrags sei der Beweis erbracht, dass die Gerichtsleitung bzw. die ordentlichen Richter des Bezirksgerichts March befangen seien. Ebenso ergebe sich dies aus der Beauftragung des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern anstelle des ursprünglich beauftragten Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich mit der Erstellung der Handschriftenanalyse. Das Bezirksgericht erwarte vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern ein zu seinen Gunsten lautendes (Ober-)Gutachten. 
4.2 Der Anspruch des Einzelnen, dessen Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wird, auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit der Richter oder die Gefahr deren Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann der Anschein der Befangenheit in entsprechendem Zusammenhang etwa durch Fehler in der Verfahrensführung erweckt werden. Der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter umschliesst allerdings nicht auch die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel vermögen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit eines Richters oder eines ganzen Gerichts zu begründen. Verstösse gegen die Verfahrensordnung sind vielmehr in erster Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten richterlichen Instanz zu rügen. Deren Aufgabe besteht gerade darin, entsprechende Mängel zu beheben und auf diese Weise für ein faires Verfahren zu sorgen (vgl. BGE 116 Ia 14 E. 5b S. 20, 135 E. 3a S. 138, je mit Hinweisen; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 und S. 342). Bejaht das übergeordnete Gericht entsprechende Mängel und weist es daher in Gutheissung einer Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zurück, so erscheint diese im Allgemeinen trotz ihrer Vorbefassung nicht als voreingenommen (BGE 131 I 113 E. 3.5 S. 120, mit Hinweisen). Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124, mit Hinweisen). Diesfalls kann eine fehlerhafte Verfahrensführung den Anschein der Befangenheit erwecken und - trotz oberinstanzlicher Beurteilung und Korrektur - eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters darstellen (vgl. Urteil 1P.548/2005 vom 22. November 2005 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). 
4.3 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend gemacht, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Rechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115, mit Hinweisen). Lediglich der Prüfung nach Art. 9 BV unterliegen Fragen des Sachverhalts. 
4.4 Die Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen sind in § 52 ff. der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO/SZ) niedergelegt. Einschlägig ist vorliegend § 53 lit. d GO/SZ, wonach eine Gerichtsperson abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen kann, wenn Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen. Nach § 60 Abs. 2 GO/SZ überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem andern Gericht, wenn sich ein Gericht nicht mehr durch Zuzug von Ersatzrichtern ergänzen kann. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die kantonalen Ausstandsregeln würden über die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie des unbefangenen Richters hinausgehen. 
4.5 Zur Begründung des gegen alle Gerichtspersonen des Bezirksgerichts March gerichteten Ausstandsgesuchs verweisen die Beschwerdeführer auf das Bundesgerichtsurteil 1P.479/2006 vom 21. November 2006. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf ein gegen sich selber gerichtetes Ausstandsgesuch zweier Richter des Bezirksgerichts March, die sich in der zu beurteilenden Streitsache aus je unterschiedlichen Gründen (der eine Richter wegen Vorbefassung in derselben Sache, der andere wegen Freundschaft mit einer der Prozessparteien) als befangen betrachteten. Inwiefern dieses Bundesgerichtsurteil beweisen soll, wie die Beschwerdeführer behaupten, dass gemäss Praxis des Bezirksgerichts March bei einem hängigen Ausstandsverfahren gegen einen Richter alle ordentlichen Richter in den Ausstand treten, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Kantonsgerichts, bei Befangenheit der Gerichtsleitung könne das Bezirksgericht March mit anderen (Ersatz-)Richtern, die mit der Streitsache bislang nicht in Berührung kamen, besetzt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
4.6 Das Kantonsgericht geht gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht der Rückweisung der Streitsache an die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts March zu erneuter Beurteilung grundsätzlich nicht entgegensteht. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Gerichtsleitung nicht gewillt wäre, den Anordnungen der oberen Gerichtsinstanzen im Rückweisungsentscheid Folge zu leisten. Im Schreiben vom 21. Dezember 2005 unterbreitete die Gerichtsleitung den Parteien folgende Fragen: 
1) Stammt Beilage F (letztwillige Verfügung, datiert vom Oktober 2000) von demselben Urheber, der die Postkarten in Beilage A (4 Postkarten) verfasste? 
2) Wenn Frage 1 mit nein beantwortet wird: Besteht der Verdacht bzw. sind Anhaltspunkte vorhanden, dass bei der Niederschrift der letztwilligen Verfügung (Beilage F) der Urheber der Handschrift auf den Postkarten (Beilage A) Schreibhilfe im Sinne von Handführung geleistet hat? 
Der im vorliegenden Verfahren vom Bezirksgericht March eingereichten Stellungnahme ist zu entnehmen, dass es darum geht, die Handschrift der Beschwerdegegnerin auf den Postkarten (Beilage A) mit derjenigen auf dem Testament (Beilage F) zu vergleichen. Zudem kündigt die Gerichtsleitung an, die Beschwerdegegnerin durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern für eine Handschriftenprobe vorladen zu lassen, um über aktuelles Vergleichsmaterial zu verfügen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts March zur Abnahme ihres Beweisantrags, die Handschrift der Beschwerdegegnerin mit derjenigen auf dem Testament durch einen Experten vergleichen zu lassen, nicht bereit sei, trifft damit nicht zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich beim angekündigten Gutachten keineswegs um ein Obergutachten, da der bereits erstellten Expertise durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich eine andere Fragestellung (Analyse der Handschrift und Unterschrift des Erblassers) zugrunde lag. 
Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, der Umstand, dass anstelle des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern mit der Handschriftenanalyse beauftragt werden soll, deute darauf hin, dass die Gerichtsleitung befürchte, das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich könnte ein zugunsten der Beschwerdeführer lautendes Gutachten erstellen. Wie das bei den Akten liegende Gutachten des Urkundenlabors zeigt, konnte der Experte zu den Unterschriften, lautend auf X.________, keine oder nur wenig aussagekräftige Angaben machen. Es trifft daher nicht zu, dass das Gutachten des Urkundenlabors durchwegs zugunsten der Beschwerdeführer ausgefallen wäre. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführer, die Gerichtsleitung könnte geneigt sein, ein weiteres, zu ihren Gunsten lautendes Gutachten des Urkundenlabors durch die Beauftragung des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern zu umgehen suchen, ist daher nicht einleuchtend. Der Vernehmlassung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass das Bezirksgericht um eine neutrale Begutachtung der ausstehenden Fragen durch eine in der Sache nicht vorbefasste Stelle bemüht ist. Die Beschwerdeführer bringen im Übrigen nichts vor, was gegen die Beauftragung des im Schreiben vom 21. Dezember 2005 vorgeschlagenen Experten des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern sprechen könnte. 
 
Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass keine, geschweige denn krasse Verfahrensfehler ausgemacht werden könnten, welche die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts March als befangen erscheinen liessen. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist daher zu verneinen. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die private Beschwerdegegnerin sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Januar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: