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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_360/2009 
 
Urteil vom 10. Juli 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a H.________, geboren 1960, verfügt über eine Ausbildung als Verkäuferin. Vom 1. Oktober 1989 bis 30. Juni 1993 war sie als Küchenhilfe bei der Firma X.________ AG tätig. Am 8. November 1993 meldete sie sich unter Hinweis auf Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 21. Juli 1994 wies sie, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, das Leistungsbegehren mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 1995 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht, an welches H.________ in der Folge Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben liess, wies diese mit Urteil I 81/95 vom 8. Juni 1995 ab. 
A.b Am 21. Dezember 2004 meldete der H.________ behandelnde Dr. med. U.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, der IV-Stelle eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse. H.________ reichte der IV-Stelle am 27. Februar 2007 eine Neuanmeldung ein mit der Begründung, seit dem Jahre 1995 habe sich ihr Gesundheitszustand "deutlich" verschlechtert. Sie leide an Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen sowie an extremem Kopfweh, Schwindel, Sensibilitätsstörungen an Beinen, Füssen und Händen; zudem an Angststörungen, derentwegen sie das Haus nicht mehr alleine verlassen könne, und schliesslich auch an Panikattacken und Depressionen. Die IV-Stelle führte wiederum erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des Dr. med. U.________ vom 13. März 2007 ein, dem weitere medizinische Akten beilagen. Auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. M.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) gab die IV-Stelle eine interdisziplinäre Abklärung im Institut Y.________ vom 5. Dezember 2007, in Auftrag. Am 8. Februar 2008 reichte der Hausarzt Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH eine Stellungnahme zum Gutachten des Instituts Y.________ ein. Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Erhebung vom 8. April 2008). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nochmaliger Stellungnahme des RAD (Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 14. August 2008 verfügte die IV-Stelle am 4. November 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 24 %. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. März 2009 ab. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Feststellung beantragen, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Bundesamt für Sozialversicherungen und Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin stellt im Hauptstandpunkt ein Feststellungsbegehren, das indes im Lichte der Beschwerdebegründung (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils I 138/02 vom 27. Oktober 2003 [mit weiteren Hinweisen]) als Leistungsbegehren auf Zusprechung einer halben Invalidenrente zu interpretieren und als solches zulässig ist. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG gilt auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung der IV-Stelle werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, welcher Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 anwendbaren Form im Wesentlichen entspricht) und zur Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten erwogen, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der leistungsabweisenden Verfügung vom 21. Juli 1994 (bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 81/95 vom 8. Juni 1995) insoweit verschlechtert, als deren Leiden (leichte bis mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.0/F32.1], Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.0] mit phobischem bzw. funktionellem Schwindel [ICD-10 F45.8], Zervikalsyndrom mit vorwiegend tendomyogen bedingten Nacken- und Schulterschmerzen links [ICD-10 M54.2], benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel [ICD-10 H81.2], Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54.5]; Gutachten des Instituts Y.________ vom 5. Dezember 2007) nunmehr die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________, welchem voller Beweiswert zukomme, betrage die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit 70 % (bei vollzeitlicher Umsetzung). Die Beschwerdeführerin erhebt keine Rügen, welche diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG, E. 2 hievor). Dies gilt umso mehr, als die Gutachter des Instituts Y.________ explizit festhielten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und die "geringe Einschänkung aus neurologischer Sicht" nicht kumulierten. 
 
5. 
5.1 Vorinstanz und IV-Stelle ermittelten sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE). Soweit im angefochtenen Entscheid von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen wird, liegt darin keine Bundesrechtswidrigkeit, sofern Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; Urteil 8C_772/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.2). 
 
5.2 Unbegründet ist die beschwerdeführerische Rüge, die IV-Stelle habe nicht dargelegt, wie sie auf die ihrem Einkommensvergleich zu Grunde liegenden Zahlen komme und die Vorinstanz habe diese Zahlen einfach übernommen, obwohl sogar die Gutachter des Instituts Y.________ von einer mindestens 30 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Die IV-Stelle hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen in dem integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 4. November 2008 bildenden Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2008 gestützt auf die LSE 2006 (Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveau 4) nachvollziehbar festgesetzt. 
 
5.3 Der im Jahre 1993 von der Beschwerdeführerin erzielte Lohn bei der Firma X.________ (Schweiz AG; Arbeitgeberbericht vom 30. November 1993) in Höhe von Fr. 34'060.- (bei einer Arbeitszeit von 7 Stunden pro Tag und einer normalen Arbeitszeit in jenem Betrieb von 8,5 Stunden täglich) entspricht unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 1993 eingetretenen Lohnentwicklung (von insgesamt 19,3 % [1994: + 1,5 %; 1995: +1,3 %; 1996: +1,3 %; 1997: + 0,5 %; 1998: + 0,7 %; 1999: + 0,3 %; 2000: + 1,3 %; 2001: + 2,5 %; 2002: + 1,8 %; 2003: + 1,4 %; 2004: + 0,9 %; 2005: + 1 %; 2006: + 1,2 %; 2007: +1,6 %; 2008: +2 %; Die Volkswirtschaft 11/1999 Tabelle B10 S. 28; 12/2006, Tabelle B10.2 S. 83; 6/2009 Tabelle B10.2 S. 87]) und der im Jahre 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2009 Tabelle B9.2 S. 86) ungefähr dem Totalwert des monatlichen Bruttolohnes der LSE 2006 im Anforderungsniveau 4, ebenfalls angepasst an die Verhältnisse im Jahre 2008. Es kann damit offen bleiben, ob die im Verfügungszeitpunkt 15 Jahre zurückliegenden Angaben im Arbeitgeberbericht noch als taugliche Berechnungsgrundlage hätten angesehen werden können oder ob das Abstellen auf Tabellenlöhne für die Bestimmung (auch) des Valideneinkommens angezeigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wendet sich denn auch nicht gegen die Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE, sondern macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend geprüft und sei zu Unrecht von einem lediglich 80 %igen Arbeitspensum im Gesundheitsfall ausgegangen, obwohl sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Tod ihres Ehegatten aus finanziellen Gründen mit Sicherheit vollzeitlich arbeiten würde. Ob die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Form sowie 28a Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) vorzunehmen, oder ob von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen und somit die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Form und Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung, je in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zur Anwendung zu bringen ist - wie dies die Versicherte für den Zeitraum nach dem Tod ihres Ehegatten im Oktober 2004 verlangt -, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen und nachfolgend gezeigt wird (E. 5.5 hienach), ändert dies am Ergebnis nichts. 
 
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlich bestätigte Festsetzung des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle gestützt auf die LSE, Totalwert, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), vorbringt, verschiedene Arbeiten (insbesondere der erlernte Beruf als Verkäuferin, die [rein sitzende] Arbeit einer Kassierin, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit in einer Kantine, aber auch - aus intellektuellen und ausbildungsmässigen Gründen - eine administrative Tätigkeit) seien ihr nicht mehr zumutbar, vermag sie damit nicht durchzudringen. Selbst die medizinische Unzumutbarkeit einzelner Arbeiten änderte nichts daran, dass der Versicherten gestützt auf das im Gutachten des Instituts Y.________ umschriebene Zumutbarkeitsprofil (möglich ist jede körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit [d.h. ohne Arbeiten über Kopf sowie ohne Einsätze auf Leitern und Gerüsten; vgl. neurologische Beurteilung des Gutachters des Instituts Y.________ Dr. med. R.________, FMH für Neurologie, Untersuchung vom 26. September 2007]) weiterhin eine Vielzahl von Tätigkeiten offen steht, die es rechtfertigt, das Invalideneinkommen gestützt auf den Totalwert zu ermitteln, welcher das ganze Spektrum der möglichen Tätigkeiten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen umfasst. 
 
5.5 Im Rahmen der Ermessenskontrolle (BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden ist der von der IV-Stelle "wegen jahrelanger Dekonditionierung" gewährte und vorinstanzlich bestätigte 10 %ige Abzug vom Tabellenlohn. Die Vorinstanz ermittelte ausgehend von einer 82 %igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 23,17 %. Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt, demgemäss die leidensbedingte Einschränkung im Haushalt 31 % beträgt, ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 25 %. Gegen die prozentuale Gewichtung der Haushalt- und Erwerbstätigkeit durch die Vorinstanz bringt die Versicherte nichts vor, was eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen vermöchte. Ihr Vorbringen, sie hätte ohne gesundheitliche Einschränkungen nach dem Tod ihres Ehegatten aus finanziellen Gründen mit Sicherheit vollzeitlich gearbeitet, ist nicht entscheidrelevant, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad selbst dann resultierte, wenn von einem vollzeitlichen Arbeitspensum im Gesundheitsfall ausgegangen würde: Bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 30 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ergäbe sich diesfalls ein Invaliditätsgrad von 37 % (1- [0,7x0,9] x 100 %). 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Juli 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle