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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_419/2022  
 
 
Verfügung vom 1. Dezember 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ ag, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Lukas Polivka, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 8. August 2022 (ZB.2022.6/7). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. August 2022 erhob; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2022 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde vom 22. September 2022 vorbehaltlos zurück; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte, sie verzichte auf eine Parteientschädigung, sofern die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bis spätestens am kommenden Mittwoch, d.h. am 30. November 2022, vorbehaltlos zurückziehe; 
dass der Beschwerdegegnerin das Rückzugsschreiben der Beschwerdeführerin am 29. November 2022 zur Information zugestellt wurde; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und für das bundesgerichtliche Verfahren gemäss der Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2022 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_419/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer