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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_542/2022  
 
 
Urteil vom 19. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2022 (608 2021 92 / 608 2021 93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1957, arbeitete seit dem Jahr 1989 als selbstständiger Rechtsanwalt in B.________. Am 22. Juni 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Konzentrationsstörungen, zeitweise Desorientiertheit und Amnesie sowie psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das zunächst im Kanton Neuenburg gestellte Gesuch erneuerte A.________ Anfang Juli 2017 bei der örtlich zuständigen IV-Stelle des Kantons Freiburg. Diese nahm, nach rechtskräftiger Abweisung eines gegen sämtliche ihrer Mitarbeiter gestellten Ausstandsbegehrens, medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Anhand eines beim BEGAZ Begutachtungszentrum (nachfolgend: BEGAZ), Binningen, in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 14. Juli 2020 stellte sie A.________ ab 1. Oktober 2014 eine unbefristete Dreiviertelsrente in Aussicht. Auf dessen Einwand hin korrigierte die Verwaltung den vorgesehenen Entscheid und verfügte ab 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Januar 2021 eine ganze Invalidenrente. Die fällige Rentennachzahlung von insgesamt Fr. 65'062.- verrechnete sie mit ausstehenden AHV-Beiträgen von Fr. 34'666.70 respektive einer Rückforderung der vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 vorbezogenen Altersrente von Fr. 21'273.- (Verfügungen vom 25. März 2021). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 4. Juli 2022 insoweit teilweise gut, als es die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Verrechnung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als die Angelegenheit nicht zur Neubeurteilung der Verrechnung an die IV-Stelle zurückgewiesen werde. Es sei ihm vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sodann ersucht er mit separater Eingabe vom gleichen Datum um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
1.3. Hinsichtlich der Verrechnung wies die Vorinstanz die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher jedoch keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, sondern bloss eine dieses Kriterium nicht erfüllende Verfahrensverlängerung (BGE 140 V 282 E. 2; 139 V 99). Diesen Punkt ficht der Beschwerdeführer denn auch nicht an.  
 
1.4. Über den Rentenanspruch hat die Vorinstanz demgegenüber abschliessend entschieden. Diesbezüglich handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG (BGE 135 V 141), weshalb in diesem - einzig strittigen - Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rentenverfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
 
4.1. Unter den Verfahrensbeteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit von 40 % ab 1. Januar 2021 wirtschaftlich nicht mehr verwerten kann. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit, gleichbedeutend mit dem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.  
Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2020 vorinstanzlich bestätigte Zusprache einer Dreiviertelsrente vor Bundesrecht stand hält. 
 
4.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie alsdann die Rechtsprechung über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Richtig sind ferner die Ausführungen betreffend die Invaliditätsbemessung - namentlich bei selbstständig erwerbenden Personen (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 f.; 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1; Urteil 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4 mit Hinweisen) - und hinsichtlich der Festsetzung des Invaliditätsgrads im Rahmen eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 144 I 103 E. 5.3; 143 V 295 E. 2.2). Darauf wird verwiesen.  
 
4.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung Tatfragen. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist auch, welche Methode der Invaliditätsbemessung im Einzelfall zur Anwendung gelangt (Einkommensvergleich mit den Untervarianten Schätzungs- und Prozentvergleich sowie ausserordentliches Bemessungsverfahren, Betätigungsvergleich, gemischte Methode; SVR 2023 IV Nr. 14 S. 43, 8C_236/2022 E. 9.2; Urteile 8C_228/2020 vom 28. Mai 2020 E. 2 und 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 5.2).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat dem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 14. Juli 2020 Beweiskraft zuerkannt, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten und jeder anderen Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig ist. Es hat weiter erwogen, die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sämtliche Tätigkeiten eines selbstständigen Rechtsanwalts mit ein. Unterschiedlich zu gewichtende Tätigkeiten, in welchen der Beschwerdeführer ungleich beeinträchtigt wäre, lägen nicht vor. Die festgehaltene Arbeitsunfähigkeit sei auf die Beeinträchtigung der kognitiv-mentalen Ausdauer respektive Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen zurückzuführen. Nachdem diese Einschränkungen unabhängig von der konkreten beruflichen Verrichtung aufträten, erweise sich ein Betätigungsvergleich als nicht zielführend. Gestützt darauf ist die Vorinstanz nach Würdigung der im individuellen Konto (nachfolgend: IK) verbuchten Erwerbseinkommen zum Schluss gelangt, weder das Validen- noch das Invalideneinkommen könnten aufgrund der darin ausgewiesenen Schwankungen zuverlässig bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad somit - durch Abstellen auf das statistische Jahreseinkommen eines Rechtsanwalts bei beiden Vergleichseinkommen - zu Recht in Anlehnung an einen Prozentvergleich festgelegt und dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 60 %).  
 
5.2. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei nicht abgeklärt worden, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit bereits vor dem 1. Januar 2021 gänzlich unverwertbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Buchhaltung seines Anwaltsbüros nicht konsultiert und stattdessen lediglich auf den nicht aussagekräftigen IK-Auszug abgestellt habe. Insgesamt dränge sich ein Betätigungsvergleich sehr wohl auf. Damit verbunden sein müsse eine vertiefte Auseinandersetzung mit den spezifischen Tätigkeiten eines selbstständigen Rechtsanwalts, woran es im angefochtenen Urteil aber fehle.  
 
6.  
 
6.1. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit respektive deren Verwertbarkeit vorbringt, verfängt nicht. Die vorinstanzliche Beurteilung beruht in erster Linie auf der polydisziplinären BEGAZ-Expertise vom 14. Juli 2020, welche die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (Fallführung), Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie, Neuropsychologie und Pneumologie umfasst. Dabei nahmen die medizinischen Sachverständigen eine überzeugende Gesamtbeurteilung vor, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegende Leistungseinschränkung in erster Linie auf seine neuropsychologischen Funktionsdefizite zurückzuführen sei. Der darauf beruhenden Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit liegt, anders als der Beschwerdeführer behauptet, eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt zugrunde. Ebenso berücksichtigten die Gutachter den vom Beschwerdeführer geschilderten Berufsalltag. Die entsprechenden Ausführungen sind, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, in allen Teilen schlüssig. Der Beschwerdeführer benennt demgegenüber keine konkreten Indizien (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen), und solche sind auch nicht erkennbar, welche die Beweiskraft des Gutachtens ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Die in der Beschwerde hauptsächlich aufgeworfene Frage, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2021 unverwertbar war, ist denn auch nicht vom Arzt oder von den Begutachtungspersonen, sondern seitens der rechtsanwendenden Behörden (Verwaltung bzw. Gericht) zu beantworten (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2).  
 
6.2. Diesbezüglich leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ausser Stande gewesen sein soll, in der hier interessierenden Zeitperiode (weiterhin) ein der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Wird in der Beschwerde insbesondere moniert, bei einer grossen inhaltlichen Leistungseinschränkung müsse in Berufen mit höheren kognitiven Anforderungen grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (sprich: Erwerbsunfähigkeit) ausgegangen werden, so entbehrt dies - soweit der Einwand nicht ohnehin zu pauschal und zu unsubstanziiert ist - jeglicher Grundlage (vgl. statt vieler: Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017 E. 3.2). Auch anhand der sonstigen Vorbringen besteht kein Anhaltspunkt, dass bereits vor dem 1. Januar 2021 von einer vollkommen unverwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsste. Folglich bleibt es bei der seitens der Vorinstanz für das Bundesgericht nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 2) festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 60 %, insbesondere in der angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt.  
 
7.  
 
7.1. Sodann fordert der Beschwerdeführer einen Methodenwechsel zum Betätigungsvergleich hin. Dies drängt sich auf, wenn eine vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätige versicherte Person durch einen Gesundheitsschaden gezwungen ist, ihre bisher körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur des eigenen Kleinstbetriebs, beispielsweise durch die Anstellung von Mitarbeitenden, den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer derartigen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, weil vor allem Erfahrungen mit dem neu strukturierten Gewerbe fehlen. Gerade darauf ist die ausserordentliche Bemessungsmethode (Betätigungsvergleich) zugeschnitten, erlaubt sie es doch, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (Urteil I 230/04 vom 30. November 2004 E. 2.5). Anwendbar ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren ausserdem, wenn invaliditätsfremde Faktoren - wie etwa Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe oder zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus - das Geschäftsergebnis beeinflusst haben, sodass nicht ohne Weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (BGE 128 V 29 E. 1; Urteil 8C_640/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2).  
 
7.2. Inwiefern die erwähnten Voraussetzungen vorliegend gegeben sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Es deutet denn auch nichts darauf hin, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit inhaltlich den aufgrund des Gesundheitsschadens geänderten Verhältnissen nennenswert angepasst worden wäre. Weder macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm dadurch beispielsweise lukrative Mandate abhanden gekommen, noch ist zu erkennen, dass oder inwieweit eine Reorganisation seines Anwaltsbüros - etwa durch Einstellung einer mitarbeitenden Person oder Auslagerung bestimmter Tätigkeiten - erfolgt wäre. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen gehen fehl. Wenn der Beschwerdeführer insbesondere rügt, nach Eintritt der Invalidität sei er nicht mehr im selben Masse für seine Klientschaft erreichbar gewesen, rechtfertigt dies für sich allein keinen Methodenwechsel. Dass es, so der Beschwerdeführer weiter, aufgrund der Pensumsreduktion zwangsläufig an der für einen Rechtsanwalt erforderlichen Zuverlässigkeit (beispielsweise bei der Einhaltung von Fristen) gefehlt haben soll, erscheint gleichfalls nicht zwingend. Vielmehr dürfte es auch im Rahmen eines 40 %-Pensums durchaus zumutbar sein, die anwaltlichen Aufgaben so zu organisieren, dass eine Verletzung der Berufspflichten vermieden werden kann. Damit stösst auch das erneut auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abzielende (vgl. E. 5.2 hievor) Argument ins Leere, das verbliebene Leistungsvermögen sei mit einer seriösen und gewissenhaften Anwaltstätigkeit zum Vornherein nicht vereinbar und führe zu Haftungsprozessen. Schliesslich lässt sich aus dem Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017, auf welches der Beschwerdeführer ferner Bezug nimmt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil brachte das Bundesgericht dort die ausserordentliche Bemessungsmethode gerade nicht zur Anwendung, obschon sich aus den Geschäftsabschlüssen eines selbstständigen Rechtsanwalts erhebliche, nicht mit den attestierten Arbeitsunfähigkeiten korrelierende Einkommensschwankungen ergaben. Nachdem das Invalideneinkommen unter diesen Umständen nicht genau bestimmbar war, bestätigte es, dass ein Prozentvergleich in der konkreten Situation als einzige Invaliditätsbemessungsmethode zu einem angemessenen Ergebnis führte. Aus der um 55 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit folgte deshalb eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe.  
 
8.  
 
8.1. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall hat die Vorinstanz - wie erwähnt - vorab die im IK-Auszug verbuchten Löhne gewürdigt. Sie hat willkürfrei (vgl. E. 2 hievor) festgestellt, das selbstständige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers sei bereits vor Beginn seiner Erkrankung im Jahr 2013 erheblichen Schwankungen unterworfen gewesen. Nach einem vierjährigen Durchschnitt von Fr. 82'950.- (in den Jahren 1998 bis 2001) sei es um 30 % auf Fr. 58'600.- im Jahr 2002 gesunken. Erhebliche Ungleichmässigkeiten ergäben sich auch für die Folgejahre 2004 bis 2009: Fr. 71'000.- (2004) bzw. Fr. 70'700.- (2009) gegenüber einem zwischenzeitlichen Rückgang von über 30 % in den Jahren 2005 bis 2008.  
 
8.2. Inwieweit der daraus gezogene (tatsächliche) Schluss, ungeachtet der frühestens im Oktober 2013 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit von 60 % seien bereits ab dem Jahr 2002 deutliche Einkommensschwankungen ausgewiesen, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, ist weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt. Mit anderen Worten waren die Einkommen des Beschwerdeführers schon vor dem Eintritt der Invalidität auf tiefem Niveau instabil. Wenn die Vorinstanz daraus im Weiteren gefolgert hat, es müsse überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, die ausgewiesenen Löhne seien durch invaliditätsfremde Faktoren - welche bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen - (mit) beeinflusst worden, ist dies ebenso wenig rechtsverletzend. Ein ähnliches Bild zeigen die ab dem Jahr 2013 aufgelisteten, ein allfälliges Invalideneinkommen betreffenden Einkünfte, welche ebenfalls stark schwanken und mit einem konstanten 40 %-Pensum nicht in Einklang zu bringen sind (2014: Fr. 48'400.-; 2015 Fr. 9'333.-; 2016: Fr. 37'400.-). Ergänzende Abklärungen in dieser Hinsicht erscheinen denn auch entbehrlich: Es fehlt nach wie vor an Hinweisen dafür, dass sich aus der Buchhaltung entscheidrelevante Gesichtspunkte ergeben könnten, welche bisher unberücksichtigt geblieben wären. Die letztinstanzlichen Rügen des Beschwerdeführers ändern daran nichts, beschränken sie sich doch weitgehend auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5.4.3). Vor diesem Hintergrund ist es, auch im Kontext des soeben erwähnten Urteils 9C_804/2016 vom 10. April 2017, nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Urteil mangels aussagekräftiger Zahlen von der Arbeitsunfähigkeit direkt auf den Invaliditätsgrad geschlossen worden ist (zum Prozentvergleich vgl. BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).  
 
8.3. Dies gilt umso mehr, als sich selbst dann nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ergibt, wenn auf den Durchschnitt der im IK eingetragenen Löhne abgestellt würde (vgl. dazu: SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1, 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2; Urteil 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2) : Trat der Gesundheitsschaden frühestens im Jahr 2013 ein (vgl. E. 8.2 hievor), so könnten seitens des Valideneinkommens die Jahre 2008 bis 2012 herangezogen werden. Der für diese Zeitspanne im IK ausgewiesene Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 65'060.20 (2008: Fr. 49'101.-; 2009: Fr. 70'700.-; 2010: Fr. 67'400.-; 2011: Fr. 68'400.-; 2012: Fr. 69'700.-). Unter Berücksichtigung einer Zehnjahresperiode von 2003 bis 2012 liegt der Wert (noch) tiefer, nämlich bei Fr. 60'760.10. Aus der Gegenüberstellung mit den nach Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2014 bis 2016 ausgewiesenen Einkommen von im Mittel Fr. 31'711.- (2014: Fr. 48'400.-; 2015 Fr. 9'333.-; 2016: Fr. 37'400.-) resultierte ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 51 % oder rund 48 % bei zehn Jahren. Demnach erscheint eine Korrektur in Richtung der vom Beschwerdeführer geforderten ganzen Invalidenrente noch weniger realistisch. Nähere Ausführungen hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügten Festlegung der Vergleichseinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erübrigen sich, nachdem die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Recht von keiner Seite zur Diskussion gestellt wird.  
 
9.  
Da sowohl der im angefochtenen Urteil festgelegte Rentenbeginn (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) als auch die Rentenbefristung unbestritten geblieben sind und keinen Anlass zu näherer Überprüfung geben, hat es insgesamt mit der vom kantonalen Gericht bestätigten Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2020 sein Bewenden. Der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen verletzt keine Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 
 
10.  
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Patrik Gruber als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder