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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_2/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, 
Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. November 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2014 mit Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf § 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) erlassene Weisung, einer Basisbeschäftigung nachzugehen, zum Gegenstand hat, 
dass es sich dabei - da nicht zugleich die Unterstützung kürzend - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird, 
dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4), 
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel