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[AZA 0] 
2A.72/2000/bmt 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
28. Februar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
C.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
 
betreffend 
Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
wird festgestellt und 
in Erwägung gezogen: 
 
1.-Der tunesische Staatsangehörige C.________ versuchte am 21. November 1999 mit einer verfälschten französischen Identitätskarte beim Bahnhof Basel-Bad nach Deutschland einzureisen. 
Der deutsche Bundesgrenzschutz übergab ihn den Schweizer Behörden. Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt wies ihn formlos aus der Schweiz weg und ordnete gegen ihn Ausschaffungshaft an. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Haftrichterin) stellte am 24. November 1999 fest, dass die Haftanordnung rechtmässig und angemessen sei, und bewilligte die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis 20. Februar 2000. Am 14. Februar 2000 stimmte die Haftrichterin einer Haftverlängerung um drei Monate, d.h. bis 20. Mai 2000, zu. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltliche Vertreters wies sie ab. 
 
 
Mit Schreiben vom 15. Februar (Postaufgabe 16. Februar) 2000 in englischer Sprache gelangte C.________ an das Bundesgericht. Gestützt darauf wurde ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet. Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
Die Haftrichterin verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Mit Schreiben vom 23. Februar (Postaufgabe 24. Februar) 2000 in französischer Sprache hat sich der Beschwerdeführer ergänzend geäussert. 
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat von der Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, nicht Gebrauch gemacht. 
2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei. 
 
In seinem Schreiben vom 15./16. Februar 2000 begnügt sich der Beschwerdeführer damit, das Bundesgericht darüber zu informieren, dass er seit längerer Zeit inhaftiert sei, wobei er beifügt: "Only one question - why?" Sodann hält er fest, dass es schwierig sei, seine Person zu identifizieren; er ersucht um Kontaktaufnahme mit der deutschen Polizei, da er 1996 von Deutschland nach Tunesien ausgeschafft worden sei. Derartigen Äusserungen lässt sich selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise kaum entnehmen, in welcher Hinsicht der angefochtene Haftgenehmigungsentscheid Bundesrecht verletzen soll. Indessen dürfte jedenfalls die zweite Eingabe vom 23./24. Februar 2000 den Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 108 Abs. 2 OG insgesamt genügen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. Sie erweist sich aber aus den nachstehenden Gründen als offensichtlich unbegründet. 
 
b) Die gesetzlichen Voraussetzungen, zur Sicherstellung des Vollzugs der gegen den Beschwerdeführer verfügten Wegweisung die Ausschaffungshaft anzuordnen, sind erfüllt. Insbesondere ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers (unter anderem Verwenden eines verfälschten Identitätspapiers, Art des Herumreisens in Europa, Schwarzarbeit, Versuch der Wiedereinreise nach Deutschland trotz abgewiesenem Asylgesuch) offensichtlich gegeben. Es kann dazu - sowie für das Weitere - auf die zutreffenden Erwägungen in den beiden Haftgenehmigungsverfügungen vom 24. November 1999 und 14. Februar 2000 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Der Haftgrund ist während der Dauer der Haft nicht dahingefallen; wenn der Beschwerdeführer aus seiner heutigen Situation (Inhaftierung) heraus betont, er sei zur Rückreise nach Tunesien bereit, vermag dies den Eindruck nicht zu beseitigen, dass er sich, sollte er in Freiheit sein, für behördliche Ausschaffungsbemühungen nicht zur Verfügung halten würde. 
 
Da zudem besondere, nicht den zielstrebig handelnden schweizerischen Behörden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) zuzuschreibende Hindernisse dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG), wobei sich aber der Vollzug doch in absehbarer Zeit bewerkstelligen lassen sollte (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG e contrario), verletzt die Verlängerung der Ausschaffungshaft Bundesrecht nicht. 
Warum im Übrigen eine - weitere - Kontaktaufnahme mit den deutschen Behörden nützlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. 
Schliesslich beschwert sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht darüber, dass ihm kein unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben wurde, trug er doch bei seiner Festnahme einen Betrag von rund Fr. 2'700.-- (11'000 französische Franken) auf sich. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
c) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 28. Februar 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: