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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 25/03 
 
Urteil vom 21. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
S.________, 1925, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich, 
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1925 geborene S.________ ist Alleinaktionär und alleiniger Verwaltungsrat des Ingenieurbüros L.________ AG (nachfolgend Gesellschaft). Seit 1. Juni 1990 bezog er Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Urteil vom 20. Oktober 1998 verpflichtete das Bundesgericht die Stadt X.________, der Gesellschaft Fr. 296'490.- plus 5 % Zins seit 10. März 1987 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 4. Februar 2000 verneinte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.________ den Anspruch von S.________ auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 1999 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 9. November 2000 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Durchführung einer Referentenaudienz vom 14. Juni 2002 teilweise gut, und es hob den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 9. November 2000 sowie den Entscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.________ vom 4. Februar 2000 auf. Es wies die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.________ zurück, damit es über den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 1999 im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass für die Zeit bis Ende 1998 die Anrechnung eines Verzichtseinkommens verneint wird. Ab. 1. Januar 1999 sei dem Versicherten ein jährliches Einkommen von Fr. 18'000.- und als Vermögenswert eine Restforderung für ein Aktionärsdarlehen von Fr. 32'878.40 anzurechnen. Die von der Gesellschaft im Jahre 1998 gebildete Rückstellung von Fr. 100'000.- sei nicht zu beanstanden (Entscheid vom 28. Februar 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm ab 1999 ein Lohn von Fr. 18'000.- und als Vermögenswert ein Aktionärsdarlehen von Fr. 32'878.40 angerechnet würden. 
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.________ und der Bezirksrat Zürich schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Mit Eingabe vom 7. August 2003 reicht der Vertreter des Versicherten eine Stellungnahme des Letzteren vom 6. August 2003 ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), die Anrechnung von Einkünften und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), die Bewertung des Vermögens (Art. 17 Abs. 1 ELV) sowie die Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. November 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass eine Verzichtshandlung nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in der Regel vorliegt, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, AHI 2003 S. 221 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Die Vorinstanz hat erwogen, zur Absicherung der ab 1999 geplanten Aktivitäten habe die Gesellschaft per Ende 1998 eine Rückstellung von Fr. 100'000.- gebildet, die Ende 2000 immer noch mit Fr. 96'000.- ausgewiesen gewesen sei. Werde weiter berücksichtigt, dass die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer im Jahre 1990 wegen der schlechten finanziellen Lage eingestellt worden seien, müsse gefolgert werden, dass künftige Lohnzahlungen nicht ausgeschlossen sein sollten, sobald dies die finanzielle Lage der Gesellschaft wieder zuliesse. Ende 1998 habe sich ihre finanzielle Lage durch die Auszahlung des Prozessgewinns gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1998 erheblich verbessert, so dass ab 1999 eine neue Standortbestimmung angezeigt sei. Der Beschwerdeführer besorge weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft und übe dabei Tätigkeiten aus, für die normalerweise ein Entgelt ausgerichtet werde. Andererseits hielten sich seine Aktivitäten in einem begrenzten Rahmen und dienten vornehmlich der Sicherung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Da aber eine genügende Rückstellung vorhanden sei, mit der eine Lohnzahlung finanziert werden könne, sei dem Beschwerdeführer ein Einkommen von jährlich Fr. 18'000.- anzurechnen. In der Bilanz der Gesellschaft per Ende 1998 figuriere eine Restforderung des Beschwerdeführers von Fr. 32'878.40 aus einem Aktionärsdarlehen. Aufgrund ihrer finanziellen Situation zwischen Ende 1998 und Ende 2000 hätte die Gesellschaft diese Forderung begleichen können, ohne dass eine Überschuldung eingetreten wäre, so dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer als Vermögen anzurechnen sei. Schliesslich sei bezüglich des Wertes der Gesellschaft die Bildung einer Rückstellung von Fr. 100'000.- Ende 1998 nicht zu beanstanden, da dies vom Fiskus akzeptiert worden sei und kein Anlass für eine andere Einschätzung bestehe. 
 
An diesem zutreffenden Ergebnis des kantonalen Entscheides vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der Stellungnahme vom 6. August 2003 nichts zu ändern. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Frage, ob ein bestimmtes Einkommen als fiktiver Lohn zu berücksichtigen sei, unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit der Einkommenserzielung zu bewerten sei. Dem ist zu entgegnen, dass dem 1925 geborenen Beschwerdeführer nicht zugemutet wird, noch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Tut er dies aber, so ist ihm ein Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen. 
4. 
4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei fraglich, ob er überhaupt auf ein Einkommen von jährlich Fr. 18'000.- gelangen könnte. Wegen seines fortgeschrittenen Alters und der Belastung durch das vorliegende Verfahren vermöge er während der Arbeit bei weitem nicht mehr die gewünschte Energie aufzubringen. Zudem sei nach der langen Phase der erzwungenen Reduzierung der Aktivität nun eine längere Anlaufstrecke notwendig, um überhaupt eine erwerbswirksame Tätigkeit auszuüben. Es müsse erwiesen sein, dass er ab 1999 eine zeitlich derart ausgedehnte Tätigkeit ausgeübt habe, die ihm einen Lohnanspruch von Fr. 18'000.- eingebracht habe. 
4.2 Der Hinweis auf das Alter des Beschwerdeführers steht im Kontrast zu den Ausführungen über die künftigen Pläne der Gesellschaft. Nach Eingang der vom Bundesgericht am 20. Oktober 1998 zugesprochenen Geldsumme war es gemäss der vorinstanzlichen Replik des Versicherten das erklärte Ziel der Gesellschaft, die Aktivitäten weiterzuführen. Während zuerst das Vermarkten der entwickelten Produkte im Vordergrund stand, sah sie in der Folge als Schwerpunkt die Veröffentlichung der vorhandenen Ergebnisse der Forschung und Entwicklung, um sie den künftigen Interessenten bekannt zu geben (Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates vom 16. August 2000, Ziff. 8). Diese Pläne deuteten in keiner Weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Alters- oder anderen Gründen den Lohn von jährlich Fr. 18'000.- nicht zu erzielen vermöchte. 
Was die Höhe des angerechneten Lohnes betrifft, bewegt sie sich angesichts der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers an der untersten Grenze. 
5. 
Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, die Gesellschaft wäre nach kaufmännischen Überlegungen gar nicht in der Lage gewesen, den Lohn aus ihrem Ertrag zu bezahlen. 
 
Der Verzicht des Beschwerdeführers auf seinen Lohnanspruch gegenüber der Gesellschaft, deren Alleinaktionär er ist, muss unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden. 
5.1 Ein Verzicht auf den Lohn aus der Motivation, die Gesellschaft als Drittperson mit Rechtspersönlichkeit mit dieser Forderung nicht zu belasten, ändert nichts daran, dass es eben ein Verzicht ist. Die Motivation des Verzichts ist unerheblich (BGE 122 V 397 Erw. 2; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 29 f.). 
5.2 Nun ist der Beschwerdeführer erwähntermassen Alleinaktionär der Gesellschaft. Diese ist Bestandteil seines Vermögens. Eine gut dastehende Aktiengesellschaft ist zweifellos mehr wert als eine finanziell angeschlagene. Es kann aber nicht Aufgabe der Ergänzungsleistungen sein, den Verzicht eines Ansprechers auf ein jährliches Einkommen von Fr. 18'000.- auf unbestimmte Zeit hinzunehmen und ihm Ergänzungsleistungen auszurichten im Hinblick auf eine vage Möglichkeit, dass die Entwicklung der Gesellschaft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ansprechers verbessern könnte. Es bleibt durchaus privater Dispositionsmöglichkeit überlassen, in der Hoffnung auf künftigen Gewinn in eine Gesellschaft zu investieren, solange diese Disposition ausschliesslich den Privaten betrifft. Es ist jedoch nicht Sache der Ergänzungsleistungen, solche Dispositionen zu finanzieren auf die Gefahr hin, dass der erhoffte Gewinn, bestehe er nun aus einem grösseren Vermögen der Gesellschaft oder in Gewinnausschüttung oder Lohnzahlung, dann doch nicht eintritt. 
5.3 Weshalb der Lohnanspruch des Beschwerdeführers nur aus dem Ertrag der Gesellschaft und nicht auch aus deren Vermögen zu bezahlen ist, lässt sich nicht einsehen. Die Gesellschaft verfügt über genügend Vermögen, die Lohnzahlung vorzunehmen. Dies gilt auch für die Rückzahlung des restlichen Aktionärsdarlehens von Fr. 32'878.40. Denn die Gesellschaft verfügt über Wertschriften, welche nach Eingang des im Jahre 1998 zugesprochenen Prozesserlöses für Fr. 186'953.10 erworben worden sind. Unbehelflich ist unter diesen Umständen der vorinstanzliche Einwand des Beschwerdeführers, vom Prozessgewinn seien die ausstehenden Prozesskosten von Fr. 119'004.- beglichen worden. 
 
Ob die Rückstellungen der Gesellschaft in der Grössenordnung von Fr. 100'000.- von der Steuerbehörde akzeptiert worden sind, betrifft die Gesellschaft und nicht den Beschwerdeführer. Diese Akzeptanz kann den Beschwerdeführer nicht hindern, seine Forderungen ihr gegenüber geltend zu machen. Auch der Rangrücktritt des Beschwerdeführers bezüglich der Aktionärsdarlehen, die er vor Jahren abgegeben hat, hindert nicht, dass er nun auf das Vermögen der Gesellschaft greifen kann. Dass andere Gläubiger vor ihm zu befriedigen wären, wird nicht behauptet. 
 
Sollte das Vermögen der Gesellschaft durch fortlaufende Lohnzahlungen im Falle des Ausbleibens entsprechender Einnahmen aufgebraucht und die Gesellschaft liquidiert werden müssen, so ist nicht einzusehen, weshalb dieses Ergebnis nicht hinzunehmen wäre. Es kann nicht Aufgabe der Ergänzungsleistungen sein, Erwerbsgesellschaften am Leben zu erhalten, die sich nur deshalb über Wasser halten können, weil sie ihren Angestellten die Löhne, auf welche diese Anspruch haben, nicht ausrichten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: