Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.182/2005 /bnm 
 
Urteil vom 21. Oktober 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meier, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, 
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 15. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 24. August 2004 verpflichtete das Landgerichtspräsidium Uri, soweit hier interessierend, X.________ (Beschwerdeführer), Y.________ (Beschwerdegegnerin) für die Zeit des Getrenntlebens, umfassend den Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. Juli 2004 Fr. 146'936.20 zu zahlen (Ziffer 1). Der Beschwerdeführer wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die Fortdauer des Getrenntlebens ab 1. August 2004 an deren Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 1'800.-- (nicht indexiert) zu bezahlen (Ziffer 2). Weiter wurden die vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge sowie die von ihm an sie bezahlten Krankenkassenprämien mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen als verrechenbar erklärt (Ziffer 3). Schliesslich hob das Landgerichtspräsidium die dringliche Anordnung LGP 04 39 vom 23. April 2004 auf (Ziffer 4). 
B. 
Das Obergericht des Kantons Uri hiess die Rekurse beider Parteien mit Entscheid vom 15. April 2005 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid, soweit hier interessierend, in den Ziffern 1, 2 und 4 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für die Zeit des Getrenntlebens an deren Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 2'566.-- rückwirkend per 1. November 1999 zu bezahlen. Zudem stellte das Gericht fest, dass für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens das Scheidungsgericht für sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens zuständig sei. 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer innert Frist eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Beschwerdeergänzung eingereicht im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei im Rahmen einer vorsorglichen Verfügung aufzuschieben. 
D. 
Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 21. September 2005 ein zweites Gesuch ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gestützt auf die dringliche Anordnung LGP 04 39 des Landgerichtspräsidiums Uri vom 23. April 2004 verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin als Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. 2'100.-- zu bezahlen. Mit dem erstinstanzlichen Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 24. August 2004 sei in dessen Ziffer 4 die dringliche Anordnung LGP 04 39 ausdrücklich aufgehoben worden. Er habe gestützt darauf seine Zahlungen an die Gegenpartei eingestellt. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. April 2005 habe das Obergericht unter anderem die Ziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die Aufhebung der dringlichen Anordnung LGP 04 39 aufgehoben, obwohl er in seinem Rekurs darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese dringliche Anordnung nicht anfechtbar sei und daher vom Obergericht auch nicht aufgehoben werden könne. Gemäss Art. 228 Abs. 3 ZPO unterlägen dringliche Anordnungen keinem Rechtsmittel. Indem das Obergericht als Rechtsmittelbehörde gleichwohl die Aufhebung der dringlichen Anordnung LGP 04 39 seinerseits aufgehoben habe, habe es Art. 228 Abs. 3 ZPO willkürlich angewendet und damit Art. 9 BV verletzt. 
1.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, es treffe zwar zu, dass dringliche Anordnungen gemäss Art. 228 Abs. 3 ZPO keinem Rechtsmittel unterlägen. Sie erwüchsen vielmehr mit ihrem Erlass formell in Rechtskraft und seien entsprechend vollstreckbar. Gemäss Art. 228 Abs. 2 Satz 1 ZPO würden dringliche Anordnungen aber erst mit der Rechtskraft des Entscheides über das gestellte Begehren dahinfallen. Dringliche Anordnungen i.S. dieser Bestimmung blieben bis zum formell rechtskräftigen Entscheid über die Hauptsache in Kraft. Gegen "den Entscheid über das gestellte Begehren", d.h., gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid über die Unterhaltsansprüche, seien von beiden Parteien Rekurse erhoben worden. Gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO hemme der Rekurs die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids und die aufschiebende Wirkung sei den Rekursen nicht entzogen worden (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Die dringliche Anordnung LGP 04 39 vom 23. April 2004 sei daher bis zum formell rechtskräftigen Entscheid über die beiden Rekurse in Kraft geblieben. Hätte das Landgerichtspräsidium die dringliche Anordnung früher ausser Kraft setzen wollen, hätte es deren Aufhebung in einem separaten Entscheid verfügt und nicht ausdrücklich als Bestandteil des Entscheids in der Hauptsache, der erst nach rechtskräftiger Erledigung der Rekurse formell rechtskräftig werde. Nachdem die dringliche Anordnung von Gesetzes wegen (Art. 228 Abs. 2 Satz 1 ZPO) erst mit der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache dahinfalle, erübrige es sich, die Aufhebung ausdrücklich im Dispositiv des Entscheids in der Hauptsache, also im angefochtenen Entscheid, aufzuführen. Deshalb sei Dispositiv Ziffer 4 aufzuheben. 
1.3 Die vom Obergericht des Kantons Uri vorgenommene Auslegung von Art. 228 ZPO ist nicht willkürlich (zum Willkürbegriff: BGE 129 I 1 E. 3). Tatsächlich lässt sich mit sachlichen Gründen ausführen, die im Rahmen des Sachentscheids aufgehobene dringliche Anordnung bleibe gestützt auf Art. 228 Abs. 2 erster Satz ZPO bis zur Rechtskraft des Sachentscheids in Kraft und falle erst in diesem Zeitpunkt dahin. Im vorliegenden Fall ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es zum Schluss gelangt ist, Ziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheids werde von der aufschiebenden Wirkung der Rekurse ebenfalls erfasst. Es lässt sich mit haltbaren Gründen ausführen, daran ändere nichts, dass dringliche Anordnungen auch selbständig aufgehoben oder geändert werden können (Art. 228 Abs. 2 zweiter Satz ZPO) und gemäss Art. 228 Abs. 3 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegen. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür, überspitzten Formalismus und Ermessensmissbrauch vor, weil es in unhaltbarer Weise seine Lohnverschlechterung im Oktober 2000 nicht berücksichtigt habe. 
2.1 Die erste Instanz führte dazu aus, der Lohn des Beschwerdeführers sei durch Lohnausweise dokumentiert. Im Jahre 2000 habe er monatlich Fr. 6'767.-- verdient. Ab 2003 seien es Fr. 5'307.-- gewesen und ab Fr. 2004 Fr. 5'281.--. Nicht berücksichtigt werde eine allfällige Lohnveränderung in den Jahren 2001/2002, da der Beschwerdeführer die gerichtliche Anfrage im April 2002 nach allfällig veränderten finanziellen Verhältnissen dahingehend beantwortet habe, dass sich keine wesentlichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ergeben hätten. 
2.2 Im Rekurs vor Obergericht führte der Beschwerdeführer aus, es treffe zu, dass die damalige gerichtliche Anfrage fälschlicherweise negativ beantwortet worden sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2000 infolge eines Stellenwechsels eine Lohnveränderung habe in Kauf nehmen müssen. Er habe ab Oktober 2000 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'306.-- erhalten. Auch die erste Instanz habe von dieser Situation gewusst. Zum Nachweis legte er ein Schreiben vom 12. April 2001 als Beilage 3 sowie verschiedene Lohnabrechnungen als Beilage 4 zu den Akten. 
2.3 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, im Rekursverfahren würden keine neuen Vorbringen und Beweismittel zugelassen; es sei unzulässig, neue Tatsachen und Beweisanträge vorzubringen (Art. 256 ZPO). Unter anderem die im Rekursverfahren eingereichten Belege Nrn. 3 und 4 seien im erstinstanzlichen Verfahren (LGP 03 408 [Neubeurteilung LGP 00 58 und LGP 01 248]) gemäss den dem Obergericht zur Verfügung stehenden Akten nicht vorgelegt worden. Sie seien deshalb aus dem Recht zu weisen und zu entfernen, was das Obergericht auch getan hat. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf gerichtliche Nachfrage vom 4. April 2002, ob sich seit der Parteibefragung vom 25. Mai 2000 im Verfahren LGP 00 58 in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse eine wesentliche Veränderung ergeben habe, mit Schreiben vom 8. April 2002 geantwortet habe, dass es keine wesentlichen Änderungen gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe es damals offensichtlich übersehen, entsprechend Mitteilung zu machen und die nötigen Belege einzureichen. Die Rüge, die Erstinstanz sei von falschen Nettoeinkommen ausgegangen, gehe daher ins Leere und sei im Rekursverfahren nicht mehr zu hören. 
2.4 Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde zunächst geltend, bei Beleg Nr. 3 handle es sich um ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen im hängigen Eheschutzverfahren. Er weist indessen nicht darauf hin, wo dieses Gesuch in den Eheschutzakten eingeordnet sein könnte. Tatsächlich ist es in den amtlichen Vorakten nicht zu finden. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern das Obergericht Art. 256 ZPO, wonach neue Beweismittel ausgeschlossen sind, willkürlich angewendet haben könnte. Von Beilage 4 behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, dass er diese Lohnausweise im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht hat. Selbst wenn der ersten Instanz das Schreiben vom 12. April 2001 bekannt gewesen wäre, könnte die vorgenommene Beweiswürdigung nicht als willkürlich bezeichnet werden. Gerade in komplizierten, vielschichtigen Verfahren mit zahlreichen Nebenverfahren ist ein geordnetes Vorgehen nicht willkürlich. Der erstinstanzliche Richter muss nicht nach allen möglichen Dokumenten in den verschiedenen Verfahren suchen, um zum richtigen Entscheid zu gelangen. Es ist nicht unhaltbar, auf die Angaben im Eheschutzgesuch und in den mit diesem eingereichten Belegen abzustellen; bei lange andauernden Verfahren ist es auch nicht willkürlich, vor dem Entscheid noch anzufragen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben und anschliessend gestützt auf die Antwort zu entscheiden. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine kantonale Verfahrensbestimmung, die vorschreiben würde, dass Sachverhaltselemente, welche in einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen behauptet werden, vom Sachgericht auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn der Beschwerdeführer in den massgeblichen Rechtsschriften das Gegenteil behauptet. Das vom erstinstanzlichen Gericht gewählte Vorgehen ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder überspitzt formalistisch, noch rechtsmissbräuchlich oder anderweitig willkürlich. 
3. 
Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht führte dazu aus, es sei dabei auf die Gutachten von Prof. U.________ vom 28. Dezember 2001 und 27. Februar 2002 sowie insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. V.________ vom 24. Mai 2004 abzustellen und es gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass zusammen mit der ersten Instanz für den massgeblichen Zeitraum (bis Ende Juli 2004) von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Indem der Beschwerdeführer lediglich das Gutachten von Prof. U.________ mehr gewichtet haben möchte, der offenbar von einer 50%-igen oder sogar 70%-igen Arbeitsfähigkeit ausging, vermag er keine Willkür zu belegen. Vielmehr ist seine Kritik appellatorischer Natur. Es ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, aus welchem Grund der auf ein Gutachten gestützte Schluss des Obergerichts mit keinen sachlichen Gründen vertretbar sein soll. Der blosse Hinweis auf eine andere Würdigung in einem zweiten Gutachten genügt dazu nicht. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282). 
4. 
Zusammenfassend muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und daher auch keine Entschädigung geschuldet. Die Beschwerdegegnerin hat indes zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufforderungsgemäss Stellung genommen und hat obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Entschädigung für ihre Stellungnahme zuzusprechen. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde hat sich mit Bezug auf die in E. 1 behandelte Rüge nicht als offensichtlich aussichtslos erwiesen, zumal der Entscheid auch nicht willkürlich wäre, hätte das Obergericht in diesem Punkt anders entschieden. Überdies gilt der Beschwerdeführer als bedürftig (Art. 152 Abs. 1 OG). Ihm ist daher die teilweise unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Diesem Ausgang entsprechend ist dem amtlichen Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse ein reduziertes Honorar zu entrichten (Art. 152 Abs. 2 OG). Die Gerichtsgebühr wird zur Hälfte einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen, zur anderen Hälfte aber vom Beschwerdeführer bezogen. 
6. 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 21. September 2005 gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Markus Meier als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, im Umfang von Fr. 750.-- einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 
5. 
Rechtsanwalt Markus Meier wird aus der Bundesgerichtskasse ein herabgesetztes Honorar von Fr. 750.-- entrichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: