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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_851/2018  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 26. Juli 2018 (OG Z 18 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1963) haben im Jahr 1998 geheiratet. Ihrer Beziehung entspross der gemeinsame, mittlerweile mündige Sohn D.________ (geb. 1997). A.________ hat zudem zwei voreheliche Kinder, C.________ (geb. 1989) und E.________ (geb. 1991). Seit März 2015 leben die Parteien getrennt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 regelte das Landgerichtspräsidium Uri die Folgen des Getrenntlebens der Parteien. Die im Alleineigentum von B.________ stehende eheliche Liegenschaft teilte es A.________ zu (Ziff. 2), wobei die Kosten der Liegenschaft von B.________ getragen werden sollten und A.________ ab 1. Januar 2016 lediglich die Nebenkosten zu tragen habe (Ziff. 2.1). B.________ wurde sodann berechtigt, die Werkstatteinrichtung und Werkzeuge abzuholen (Ziff. 2.2). Weiter wies das Landgerichtspräsidium den gemeinsamen Hund für die Dauer des Getrenntlebens A.________ zum alleinigen Besitz zu, gewährte B.________ jedoch ein Umgangsrecht von wöchentlich drei Halbtagen (Ziff. 3). Das Fahrzeug VW Polo wies es B.________ zu (Ziff. 4). Schliesslich verpflichtete das Landgerichtspräsidium B.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an A.________, und zwar von Fr. 1'895.-- ab 1. März 2015 bis 31. Mai 2015, von Fr. 1'550.-- ab 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015, von Fr. 1'855.-- ab 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 sowie von Fr. 635.-- ab 1. August 2016 (Ziff. 5).  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Uri am 24. Juni 2016 Berufung ein. Sie beantragte die Aufhebung der Ziff. 2.1, 2.2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Landgerichtspräsidiums Uri, die Zuweisung des gemeinsamen Hundes ohne Umgangsrecht für B.________ sowie die Verpflichtung von B.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'390.-- vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 und von Fr. 3'750.-- ab 1. August 2016. Nachdem B.________ mit der Aufhebung von Ziff. 2.2 und der Streichung seines Umgangsrechts für den gemeinsamen Hund (Ziff. 3 Satz 2 und 3) einverstanden war, im Übrigen aber die Abweisung der Berufung beantragte, schrieb das Obergericht mit Entscheid vom 28. November 2016 die Dispositiv-Ziff. 2.2 sowie 3 Satz 2 und 3 als anerkannt ab und wies die Berufung im Übrigen ab, mit Ausnahme einer Änderung in Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids (Unterhalt). Die Unterhaltsregelung wurde in dem Sinne geändert, dass B.________ an A.________ ab 1. August 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'037.60 zu bezahlen habe.  
 
B.c. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Eingabe vom 10. März 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Ziff. 2.1 (Regelung Kostentragung Liegenschaft), 4 (Zuteilung VW Polo), 5 (Unterhaltsbeiträge) und 7 (Gerichtskosten) des Entscheids des Landgerichtspräsidiums Uri und die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'390.-- für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 und von Fr. 3'750.-- ab 1. August 2016. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Urteil vom 7. März 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 28. November 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Unterhalts ab 1. Juni 2015 im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass einzig die von B.________ geltend gemachten Mobilitätskosten noch der Klärung bedürfen, ansonsten aber die Einwände von A.________ gegen die Unterhaltsberechnung abgewiesen wurden (vgl. Urteil 5A_190/2017 vom 7. März 2018).  
 
C.   
Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 hiess das Obergericht des Kantons Uri die Berufung von A.________ teilweise gut, bestätigte die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 2.1, 2.2, 3 und 4 des Entscheids des Landgerichts Uri vom 13. Juni 2016, hob Dispositiv-Ziff. 5 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung in diesem Punkt an das Landgericht zurück. 
 
D.   
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2018 wiederum Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Tonbandaufnahmen der Eheschutzverhandlung vor dem Landgericht Uri seien vollständig einzuholen und zu protokollieren, das Gesuch um superprovisorische Massnahmen sei neu zu beurteilen, die Darlehensschulden seien als eheliche Schulden anzuerkennen, die Unterhaltsbeiträge seien komplett neu zu berechnen sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien zu edieren und zu berücksichtigen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid hebt (nach Rückweisung durch das Bundesgericht) das erstinstanzliche Urteil auf, soweit dieses nicht bestätigt wird, und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück. Bei einem solchen Rückweisungsentscheid handelt es sich zwar, wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt, um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Hingegen schliesst der Entscheid das Verfahren nicht ab und stellt deshalb keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern einen Zwischenentscheid nach Art. 92 f. BGG dar (BGE 144 III 253 E. 1.3; 135 III 212 E. 1.2; je mit Hinweisen), selbst wenn es sich beim dem Rückweisungsentscheid vorausgegangenen und vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid der Vorinstanz um einen Endentscheid gehandelt hatte, welcher mit Beschwerde angefochten werden konnte.  
 
1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 253 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 142 III 798 E. 2.2  in fine; 141 III 80 E. 1.2  in fine; 138 III 46 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben wären. Vielmehr erschöpft sich ihre Beschwerde in erneuter Kritik am erstinstanzlichen Entscheid sowie am zweitinstanzlichen Entscheid vom 28. November 2016, unbekümmert darum, dass bis auf die Position der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Fahrkosten sämtliche Positionen der Unterhaltsberechnung mit Urteil des Bundesgerichts 5A_190/2017 vom 7. März 2018 letztinstanzlich und für die Vorinstanzen verbindlich beurteilt worden sind. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.  
 
1.5. Zufolge Nichteintreten kann das Bundesgericht nicht prüfen, ob die Bestätigung der erstinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2.2 und 3 im angefochtenen Entscheid vom 26. Juli 2018 willkürlich ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Vorinstanz wird indes darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Entscheid vom 28. November 2016 das Berufungsverfahren analog Art. 241 Abs. 1 und 3 ZPO abschrieb, soweit es die Dispositiv-Ziff. 2.2 sowie 3 Satz 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils betraf. Da das Bundesgericht die Sache mit seinem Urteil 5A_190/2017 vom 7. März 2018 lediglich zur Neubeurteilung des Unterhalts (erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 5) an die Vorinstanz zurückwies, ist Letztere bezüglich des darüber hinausgehenden Streitgegenstands an ihren ersten Entscheid vom 28. November 2016 gebunden (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und wird kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein, so dass es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller