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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_935/2015, 2C_936/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2013, 
 
Direkte Bundessteuer 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, 
vom 14. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.C. und B.C.________ sind Alleineigentümer diverser Grundstücke, u.a. der Liegenschaften Nr. xxx, D.________, GB U.________, und Nr. xx, E.________, GB V.________. Per 15. Februar 2013 sind sie von jener in diese Liegenschaft umgezogen. Gemäss Schatzungsanzeige vom 9. April 1999 wurde der Katasterwert der Liegenschaft E.________ auf Fr. 200'600.-- geschatzt und für das Einfamilienhaus ein Mietwert von Fr. 13'270.-- festgelegt. 
A.C. und B.C.________ deklarierten in ihrer Steuererklärung 2013 für das Einfamilienhaus E.________ einen jährlichen Eigenmietwert von Fr. 1'800.--, steuerbares Einkommen von Fr. 28'658.-- (enthaltend Nettoeinkünfte aus Liegenschaften von Fr. 10'667.--). Die Veranlagungsbehörde des Kantons Luzern setzte den Betrag für das Einfamilienhaus E.________ auf Fr. 10'428.-- fest. Unter Berücksichtigung des Eigenmietwerts gemäss Katasterschatzung wurden die Eheleute C.________ mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'200.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 148'000.-- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 56'600.-- (direkte Bundessteuer) veranlagt. Die Einsprache war erfolglos; dabei hielten die Steuerbehörden an dem vom kantonalen Schatzungsamt festgesetzten Eigenmietwert fest. Die Verwaltungsgerichts- und Bundessteuerbeschwerde wies das Kantonsgericht am 14. September 2015 ab. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) entscheidet. 
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Strittig war vor Vorinstanz einerseits der Eigenmietwert nach Art. 21 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG i.V.m. § 28 StG LU (SR LU 620), andererseits das Vermögen für das Steuerjahr 2013.  
 
2.2.1. Auf die Rüge der nicht richtigen Festsetzung des steuerbaren Vermögens trat die Vorinstanz nicht ein, weil diese nicht in der Beschwerdeschrift, sondern erst in einem späteren Verfahrensschritt, zudem ungenügend begründet, erhoben worden war. Vor Bundesgericht halten die Beschwerdeführer weiterhin am Vermögensbetrag von Fr. 89'554.-- allerdings ohne nähere Begründung fest. Diesbezüglich fehlen Auseinandersetzungen mit dem vorinstanzlichen Entscheid.  
 
2.2.2. In Bezug auf den Eigenmietwert hat sich die Vorinstanz einlässlich, detailliert und nachvollziehbar mit den rechtlichen Grundlagen auseinandergesetzt. Dabei bestimmt sich der Eigenmietwert nach § 1 i.V.m. Anhang 1 (siehe Gruppe 6 mit V.________) der Mietwertverordnung (SR LU 625), wobei dieser darauf abstellt, wann eine Liegenschaft von Grund auf neu geschätzt und wann sie erstellt wurde. Der neue Katasterwert wird auf denjenigen Zeitpunkt in Kraft gesetzt, in dem der Revisionsgrund eingetreten ist (§ 9 Abs. 3 SchG [SR LU 626]). Gestützt auf diese rechtlichen Grundlagen und der Neuschatzung mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Schatzungsanzeige vom 9. April 1999 für das Grundstück, das Einfamilienhaus und die weiteren Gebäude einen Katasterwert von Fr. 200'600.-- und einen Mietertrag von Fr. 13'270.-- ausweise, der mit 128,3% zu berechnen sei, was zu einem Eigenmietwert von Fr. 17'025.-- führe. Dieser sei mit 70% steuerbar, weshalb noch Fr. 11'918.-- pro Jahr anrechenbar wären, was aufgrund des Wohnungsbezugs am 15. Februar Fr. 10'428.-- ergibt. Vor Vorinstanz sind die Beschwerdeführer ihrer Substanziierungspflicht bereits kaum nachgekommen, wie zum einen das Urteil festhält und zum anderen aus der vor Bundesgericht beigelegten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersichtlich ist. So sind sie u.a. dem Angebot der Vorinstanz, Akteneinsicht in die detaillierten Schatzungen der Liegenschaften zu nehmen, nicht nachgekommen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Vergleichsliegenschaft war sodann nicht gleichartig. Das Bundesgerichtsurteil, auf welches sie sich bezogen, basierte auf der Rechts- und Sachlage vor der neuen Schatzung.  
Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerde nicht begründet mit den voristanzlichen Erwägungen auseinander. Der nochmalige Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil von 1991 und die weiteren Unterlagen der 1980er Jahre sind unbehelflich. Diesbezüglich wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, aufzuzeigen, dass diese immer noch Geltung beanspruchen können. Auch der Hinweis, dass die Katasterschatzung falsch und ihnen nicht zugestellt worden sei, genügt nicht; abgesehen davon haben es die Beschwerdeführer unterlassen, vor Kantonsgericht in die offerierten Akten Einsicht zu nehmen und begründet ihre Auffassung darzulegen. Diese Unterlassung können sie nicht vor Bundesgericht nachholen. Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf das Baujahr des Hauses; abgesehen davon kommt es darauf nicht an, da nach Anh. 1 der Mietwertverordnung relevant ist, ob das Gebäude "1984 oder früher" erstellt worden ist. 
 
3.  
 
 Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass