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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 243/04 
 
Urteil vom 25. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
T.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 18. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Firma T.________ AG für die Zeit vom November 2001 bis Februar 2002 bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 38'921.75 zurückzuerstatten. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2002 (recte: 2003) hielt sie an ihrer Auffassung fest. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
 
In der Folge ersuchte die Firma um Erlass der Rückzahlung. Mit Verfügung vom 17. September 2003 lehnte das kantonale Arbeitsamt (seit 1. Januar 2004: Dienststelle Wirtschaft und Arbeit [wira]) dies ab, was es mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2004 bestätigte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma den Erlass der Rückforderung beantragen. 
 
Die wira wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die in zeitlicher Hinsicht vorliegend anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit zu Unrecht bezogene Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden können, zutreffend dargelegt. Demnach kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Sodann setzt eine erfolgreiche Berufung auf den guten Glauben voraus, dass die Firma sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Art. 95 Abs. 2 AVIG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 122 V 274 Erw. 4 in fine, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; vgl. auch ARV 2003 Nr. 29 S. 260 Erw. 1 mit Hinweisen). 
1.2 Weil es in Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 122 V 136 Erw. 1 und 222 Erw. 2, je mit Hinweisen), gilt die eingeschränkte Kognition mit der Folge, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen hat, ob das kantonale Gericht als Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Zu beachten ist sodann, dass die Frage nach der Rechtmässigkeit der am 8. Oktober 2002 verfügten Rückerstattung nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erhoben werden kann. Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2003 ist über diesen Punkt bereits entschieden worden. Danach hat die Rückforderung ihren Rechtsgrund darin, dass anlässlich der vom seco gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. d AVIG und Art. 110 Abs. 4 AVIV veranlassten Arbeitgeberkontrolle mangels hinreichender Unterlagen keine Überprüfung der Arbeitsstunden der von der Kurzarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmer vorgenommen werden konnte, weshalb ein Anspruch gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG entfiel. Diesbezüglich ist das Gericht an die Feststellungen im besagten Einspracheentscheid gebunden. 
2.1 Soweit daher die Beschwerdeführerin diesen Punkt erneut zur Diskussion bringen will, indem sie mit Verweis auf die von ihr bereits im Rückforderungsverfahren ins Recht gelegten Belege (monatlich von den von der Kurzarbeitszeit betroffenen Mitarbeitern unterzeichnete Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden) geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese angesichts der weiteren Umstände (kleiner, übersichtlicher Betrieb; vorgängige Verpflichtung der Mitarbeiter durch die Arbeitgeberin, ausschliesslich entsprechend einem fix vorgegebenen Einsatzplan Arbeitsstunden zu leisten; Kontrollmöglichkeit und angeblich tatsächliche Vornahme durch den Geschäftsführer) nicht zum Beweis des geltend gemachten Arbeitszeitausfalls gereichen, kann darüber nicht erneut befunden werden. 
2.2 Die zu diesem Fragenkomplex von der Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle rechtsprechungsgemäss nur mit einer täglich fortlaufend geführten Zeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter Genüge getan ist, weisen lediglich erklärenden Charakter auf. 
3. 
Zu prüfen ist einzig, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind. 
3.1 Diesbezüglich hat das kantonale Gericht in zutreffender Weise auf Ziffer 6 der von kantonalen Arbeitsämtern den Arbeitgebern abgegebenen Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung", Ausgabe 2000, wie auch das Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung verwiesen, worin unmissverständlich festgehalten ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle ("z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte", Zitat Informationsbroschüre) voraussetzt. In Art. 46b Abs. 1 AVIV ist dies ebenfalls ausdrücklich erwähnt. 
3.2 Entweder haben die Verantwortlichen der Firma weder die Verordnung, das Antragsformular noch die Informationsbroschüre konsultiert oder sie haben diese nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gelesen. Anhand der darin befindlichen klaren Hinweise hätten sie bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass die von ihnen gewählte, unter Erw. 2.1 hievor dargelegte Vorgehensweise den Anforderungen nicht oder kaum genügen dürfte. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, hätte es damit an der Firma gelegen, die Zweifel durch eine konkrete Anfrage bei der Kasse auszuräumen. Denn praxisgemäss obliegt es der Antrag stellenden Firma abzuklären, ob ihr Zeiterfassungssystem eine im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung ausreichende Kontrolle gewährleistet (vgl. ARV 2002 Nr. 37 S. 255 Erw. 4b). Unterlässt sie dies, trägt sie die damit verbundenen Risiken. 
3.3 Demnach sind die Beschwerdeführerin und ihre verantwortlichen Organe dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht nachgekommen. Ihr Verhalten hat das kantonale Gericht richtigerweise nicht mehr als leichte Nachlässigkeit eingestuft, womit es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt. Die Diskussion über das Vorliegen der für den Schuldenerlass zusätzlich geforderten grossen Härte konnte und kann damit entfallen. 
4. 
Es stehen keine Versicherungsleistungen im Streit, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Erw. 1.2 hiervor; Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 135 In Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 25. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.