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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_134/2008 
 
Urteil vom 5. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Januar 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Januar 2008, 
in die Verfügung vom 18. März 2008, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. April 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Mai 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz