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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.385/2004 /sza 
 
Urteil vom 29. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Eric Stern, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
28. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus dem früheren Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1945) reiste am 18. März 1990 in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Seine erste Ehe mit A.________ wurde mit Urteil des Amtsgerichts Gjilan am 12. April 1990 geschieden. Das Sorgerecht für seine damals noch minderjährigen Kinder, worunter die am 28. Januar 1986 geborene Tochter B.________, wurde auf den Vater übertragen. Am 2. November 1990 heiratete X.________ die Schweizer Bürgerin C.________. Im August 1993 reiste die Tochter B.________ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie lebte bis längstens zum 12. November 1994 bei ihrem Vater und kehrte alsdann zu ihrer Mutter nach Serbien/Montenegro zurück. 
B. 
Am 10. Februar 2003 stellte X.________ beim Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ein Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter B.________. Er wies darauf hin, dass seine geschiedene Ehefrau, die Mutter von B.________, im Herbst 2002 gestorben sei. Ferner machte er geltend, seine Tochter lebe jetzt bei seinem Bruder und dessen Frau. Arbeit im Kosovo gebe es nicht, aber vielleicht finde B.________ "ja eine Arbeitsstelle, wenn sie hier ist." Die Tochter könne "noch ein paar Worte Deutsch, die sie in der Schweiz gelernt" habe (Schreiben vom 29. März 2003 an das Ausländeramt). 
 
Nach Einholung verschiedener Auskünfte wies das Ausländeramt das Gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2003 ab. Ein gegen diese Verfügung gerichteter Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. Mai 2004 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 28. Oktober 2003 erhobene Beschwerde ab. 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Mai 2004 aufzuheben und den Nachzug der Tochter B.________ zu bewilligen, eventuell die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hat am 10. Februar 2003 für seine Tochter um Familiennachzug ersucht. Zu diesem - im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage massgebenden - Zeitpunkt war B.________ noch nicht achtzehnjährig (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.). Damit besteht nach dem Gesagten ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und lit. b OG), nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Hinsichtlich der Anerkennung eines auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gestützten Anspruchs auf nachträglichen Familiennachzug unterscheidet die bundesgerichtliche Praxis daher zwischen zusammenlebenden Eltern und getrennt lebenden Eltern. Während bei gemeinsam in der Schweiz lebenden Eltern der nachträgliche Familiennachzug von gemeinsamen Kindern - unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG jederzeit zulässig ist, gilt aufgrund der unterschiedlichen familiären Situation eine wesentlich restriktivere Praxis, wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern getrennter oder geschiedener Eltern in Frage steht (BGE 129 II 11 E. 3.1.2 S. 14, 249 E. 2.1 S. 252; 126 II 329 E. 3 a und b S. 332 f; 118 Ib 153 E. 2b S. 159). Der nachträgliche Nachzug von Kindern setzt in diesem Fall voraus, dass eine vorrangige Beziehung der Kinder zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besondere stichhaltige familiäre Gründe, wie zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 S. 15; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332). Solche Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. Insbesondere an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland gelten hohe Beweisanforderungen (vgl. BGE 124 II 361 E. 4c S. 370/371). 
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in BGE 129 II 11 ff. veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2002: 
 
Der dort beurteilte Fall betraf einen in die Schweiz eingereisten türkischen Staatsangehörigen, der seine beiden ausserehelichen Kinder bei ihrer Mutter zurückgelassen hatte. Nach deren Tod verblieben die beiden Kinder in der Obhut ihrer Grosseltern in der Türkei. Als der Sohn bereits 16 Jahre alt war, stellte sein Vater für ihn ein Gesuch um Familiennachzug. Das Bundesgericht entschied, die Situation des Gesuchstellers lasse sich nicht ohne weiteres in die Kategorien "Gesamtfamilien" oder "getrennte Elternteile" subsumieren und wies auf seine Praxis zum nachträglichen Familiennachzug im Falle einer Teilfamilie hin, wonach unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht nur darauf abgestellt wird, zu welchem Elternteil die vorrangige Beziehung besteht, sondern immer auch die Beziehungen der Kinder zu weiteren Betreuungspersonen in Betracht gezogen werden (BGE 125 II 585 E. 2c S. 588). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Fall sei wesentlich anders gelagert als der in BGE 129 II 11 ff. beurteilte, indem vorliegend keine weiteren betreuungswilligen und betreuungsfähigen Familienmitglieder zur Verfügung stünden, bereits einmal eine Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter stattgefunden habe und das Zusammenleben der Tochter mit ihrer Mutter nur als Übergangslösung gedacht gewesen sei. 
2.3 Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau wurde geschieden, kurz nachdem er im Jahre 1990 unter Zurücklassung seiner Familie in die Schweiz eingereist war. Nach einem kurzen Aufenthalt bei ihrem Vater in der Zeit ab August 1993 bis längstens zu ihrer Abmeldung im November 1994 wuchs die Tochter B.________ bei ihrer Mutter in Serbien/Montenegro auf. Nachdem die Mutter im Jahre 2002 verstorben war, stellte der Beschwerdeführer am 13. Februar 2003 das nun streitige Gesuch um Familiennachzug für die Tochter. Das Obergericht hat in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat zutreffend festgehalten, dass sich auch bei der vorliegenden Konstellation die Situation des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres unter die Kategorien "Gesamtfamilien" oder "getrennte Elternteile" subsumieren lässt. Mit Blick darauf, dass die Tochter B.________ vorwiegend im Ausland durch ihre Mutter, die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, erzogen wurde, wendete das Obergericht jedoch die für getrennte Elternteile entwickelten Grundsätze an. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal die Tochter den grössten Teil ihrer Jugend bei ihrer Mutter verlebte, nachdem die Ehe ihrer Eltern bereits getrennt beziehungsweise geschieden war. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und seiner Tochter habe immer eine vorrangige Beziehung bestanden. Zur Begründung führt er aus, bei der Scheidung sei ihm das alleinige Sorgerecht für B.________ übertragen worden und es habe während rund eineinhalb Jahren auch eine faktische Lebens- und Wohngemeinschaft zwischen Vater und Tochter in der Schweiz bestanden. Diese sei nur deshalb unterbrochen worden, weil die Mutter des Kindes schwer erkrankt sei und nunmehr ihre Tochter vermisst habe. Vater und Tochter seien deshalb übereingekommen, der Mutter durch die Rückkehr der Tochter neuen Lebensmut zu geben. Mit dieser Behauptung setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seiner eigenen Darstellung in der Stellungnahme vom 29. März 2003 an das Ausländeramt Schaffhausen. Auf die Frage des Ausländeramtes, warum die am 12. November 1994 in der Schweiz abgemeldete Tochter wieder in ihr Heimatland zurückgereist sei, obwohl er und nicht die Mutter über das Sorgerecht verfügte, antwortete der Beschwerdeführer: "B.________ ging im Jahre 1993 wieder zu ihrer Mutter zurück, weil sie immer weinte und Heimweh hatte nach ihrer Mutter, sie war ja noch so klein". Abgesehen davon, dass die Angabe des Jahres 1993 vermuten lässt, die Tochter B.________ müsse schon vor ihrer am 12. November 1994 erfolgten Abmeldung wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sein, lag der Grund für die damalige Rückreise der seinerzeit noch nicht achtjährigen Tochter somit nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in einer vorrangigen Beziehung der Tochter zu ihrer Mutter, nach der das Mädchen Heimweh hatte. Das Zusammenleben zwischen B.________ und ihrer Mutter im Kosovo war somit entgegen der nun in der Beschwerdebegründung erhobenen Behauptung nicht als Übergangslösung gedacht. An der vorrangigen Beziehung von B.________ zu ihrer Mutter änderte sich offensichtlich bis zu deren Tode im Jahre 2002 nichts, da der Beschwerdeführer erst am 10. Februar 2003 wieder ein Nachzugsgesuch für diese Tochter stellte. Selbst wenn, wie anzunehmen ist, die mit ihrer Mutter zusammenlebende, inzwischen herangewachsene Tochter diese vor ihrem Tode betreut hatte, spricht dies nicht gegen eine vorrangige Beziehung zur Mutter, sondern ist eher die Folge einer solchen. Für eine vorrangige Beziehung zum Beschwerdeführer fehlt hingegen jeder Anhaltspunkt. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer beigebrachte handschriftliche Bestätigung vom 23. März 2003 von D.________, wonach dieser der Tochter seit dem Tod ihrer Mutter "monatlich 250" (gemeint wohl Schweizer Franken) überbringe, nichts. Eine finanzielle Unterstützung der Tochter reicht für sich allein nicht aus, um eine vorrangige Beziehung zum Vater zu begründen. 
3.2 Die Tochter des Beschwerdeführers war bei Einreichung des Nachzugsgesuchs 17 Jahre alt und ist im heutigen Zeitpunkt seit bald einem Jahr volljährig. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer vermöge keine stichhaltigen Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse für seine inzwischen volljährige Tochter anzuführen. Das Gericht erwog, da nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verschiedene weitere Angehörige seiner eigenen Familie wie auch des verstorbenen Elternteils im Kosovo lebten, mangle es im Kosovo nicht an Betreuungsmöglichkeiten. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). Sodann durfte das Obergericht bei der Prüfung der materiellen Rechtslage ohne Verletzung von Bundesrecht mitberücksichtigen, dass die Tochter inzwischen volljährig geworden ist und damit keiner Betreuung mehr bedarf (vgl. Urteile 2A.601/2003 vom 13. April 2004, E. 2.4.2, 2A.469/2001 vom 6. März 2001, E. 3.4, und 2A.95/2001 vom 30. Mai 2001, E. 2b). Wenn das Bundesgericht entschieden hat, es sei aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 mit Hinweis), so gilt dies erst recht, wenn das Kind, dessen Nachzug beantragt wird, wie im vorliegenden Fall im Laufe des ausländerrechtlichen Rechtsmittelverfahrens volljährig geworden ist. Für eine Stichhaltigkeit der in diesem Zusammenhang erhobenen unsubstantiierten Rüge (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), die kantonalen Instanzen hätten das Gebot einer beförderlichen Verfahrenserledigung missachtet, fehlt im Übrigen jeder Anhaltspunkt. 
3.3 Das Obergericht hat sodann zu Recht berücksichtigt, dass sich das gesamte soziale Umfeld der Tochter B.________ im Kosovo befindet. Sie hat dort bis zu ihrem 15. Altersjahr die Schule besucht und abgeschlossen, so dass sie dort neben den familiären Kontakten zu den Familien ihres Vaters und ihrer Mutter die durch die Schule vermittelten sozialen Kontakte besitzt. Solche Kontakte würden in der Schweiz vollkommen fehlen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Auskunft an das Ausländeramt vom 29. April 2003 kann seine Tochter nur noch ein paar Worte Deutsch, die sie vor über zehn Jahren in der Schweiz gelernt hat (vgl. vorne "B.-"). Es ist daher davon auszugehen, dass die Tochter B.________ hier erhebliche Integrationsschwierigkeiten hätte. Ihre im Kosovo abgeschlossene Schulbildung könnte ihr zudem in der Schweiz für ihr berufliches Fortkommen kaum von Nutzen sein. 
 
Nach dem Gesagten lässt sich der Schluss des Obergerichts, es sei keine Vorrangigkeit der Beziehung zum Beschwerdeführer bzw. keine Notwendigkeit des Familiennachzuges ersichtlich, nicht beanstanden. 
4. 
Eine Anwendung von Art. 8 EMRK hat das Obergericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auf diese Konventionsnorm, die den Schutz des Familienlebens garantiert, kann sich der Beschwerdeführer für die inzwischen volljährig gewordene Tochter (geb. 1986) nicht berufen, da hiefür auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das der Tochter auch nach Erreichen der Volljährigkeit einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wird weder behauptet noch ist ein solches ersichtlich. 
5. 
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: