Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_454/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2023 (ZR.2023.21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer gelangten am 3. Mai 2023 mit Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin an das Bezirksgericht Arbon und bestritten im Wesentlichen die Schulden von Fr. 1'762'629.33, die das Betreibungsamt ins Lastenverzeichnis aufgenommen hatte. 
Am 25. Mai 2023 setzte das Bezirksgericht den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 17'000.-- an. 
Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 stellten sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sie könnten noch nicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses angehalten werden; zudem erscheine der Vorschuss zu hoch und sei unter Fr. 4'000.-- anzusetzen. 
Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 setzte der vorsitzende Bezirksrichter den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. 
Am 19. Juni 2023 stellten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Arbon ein Ausstandsbegehren gegen den vorsitzenden Bezirksrichter. 
Mit Zirkularentscheid vom 20. Juli 2023 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf eine von den Beschwerdeführern gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 15. Juni 2023 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein. 
Mit Eingabe vom 14. September 2023 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1). 
Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4). 
 
2.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich beim angefochtenen Zirkularentscheid nicht um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz wies vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass sie gerade nicht über das - bei der Erstinstanz hängige - Ausstandsbegehren gegen den vorsitzenden Bezirksrichter zu entscheiden habe. Gegen den angefochtenen Zirkularentscheid ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demnach nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen; die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen ein Nachteil rechtlicher Natur drohen soll, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Insbesondere bringen sie nicht vor, dass sie finanziell nicht in der Lage wären, den angesetzten Kostenvorschuss zu leisten. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann