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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_916/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1957 geborene A.________ bezieht seit 1. Dezember 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe bzw. seit 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9. Januar 2002, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Juli 2002, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 632/02 vom 5. Juni 2003, Mitteilung der IV-Stelle vom 10. März 2004).  
 
A.b. Anlässlich der im März 2013 eingeleiteten Revision veranlasste die IV-Stelle u.a. eine polydisziplinäre gutachtliche Abklärung des Versicherten. Die Expertise der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, wurde am 16. Juni 2014 verfasst. Gestützt darauf sowie auf weitere Auskünfte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Juli 2014 kündigten die IV-Organe mittels Vorbescheids die revisionsweise Aufhebung der Rente an. Auf Intervention von A.________ hin wurden ergänzende Stellungnahme des ABI vom 3. Februar 2015 und des RAD vom 10. März 2015 beigezogen. Mit Verfügung vom 13. März 2015 stellte die IV-Behörde die Rentenleistungen mangels anspruchsbegründender Invalidität auf Ende April 2015 ein.  
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufhob und die IV-Stelle anwies, im Sinne der Erwägungen zu verfahren. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Oktober 2015). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an das vorinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; Urteil 5A_422/2013 vom 8. August 2013 E. 4.1).  
 
2.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren rechtsprechungsgemäss nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen, worauf sie in Dispositiv-Ziff. 1 ihres Entscheids verweist, zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich die Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens 16. Juni 2014 (samt ergänzender Stellungnahme vom 3. Februar 2015), zu Recht eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und damit einhergehend eine rentenrelevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Da der Versicherte im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung (vom 13. März 2015) indessen bereits über 55-jährig gewesen sei, erweise sich eine unmittelbare Einstellung der Rentenleistungen rechtsprechungsgemäss als nicht zulässig. Vielmehr müsse zunächst die Verwertbarkeit des wiedergewonnenen Leistungsvermögens geprüft werden. Dabei seien die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, wobei nötigenfalls noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sei. Anschliessend werde die Beschwerdegegnerin - nach der erwähnten Durchführung der Eingliederungsmassnahmen und unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarkts - über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.  
 
3.2. Das kantonale Gericht verpflichtet die Beschwerdegegnerin, an welche die Angelegenheit zu diesem Zweck zurückgewiesen wird, "im Sinne der Erwägungen" nach Massgabe seiner Vorgaben zu verfahren. Den Erwägungen eines kantonalen Rückweisungsentscheids kommt Bindungswirkung zu, wenn das Dispositiv, wie im vorliegenden Fall, auf die Erwägungen verweist (vgl. Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; Urteil 9C_242/2015 vom 16. September 2015 E. 3 mit Hinweisen).  
 
4.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2 hievor). Die letztinstanzliche Beschwerde ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (E. 2.1 hievor), was der Beschwerdeführer übersieht. 
 
4.1. Die Eintretensfrage auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist offensichtlich zu verneinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch einen sofortigen bundesgerichtlichen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entfiele.  
 
4.2. In der Beschwerde wird sodann nicht dargelegt, inwiefern die Rückweisung für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.  
 
4.2.1. Er entsteht regelmässig nicht bloss aus dem Umstand, dass eine Sache an eine untere Instanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts, dass das Verfahren dadurch verlängert und verteuert wird (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Denn das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen hierbei insgesamt beurteilen können. Deshalb sind Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der Zwischenentscheid prinzipiell noch zusammen mit den Endentscheid anfechtbar ist (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; Urteil 8C_393/2014 vom 24. September 2014 E. 4.2).  
 
4.2.2. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die Vorinstanz die Expertise des ABI als aussage- und beweiskräftig erachtet und gestützt darauf von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, einen solchen Nachteil zu bewirken. Der angefochtene Zwischenentscheid bindet zwar die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid, und ebenso die Vorinstanz, die den Zwischenentscheid erlassen hat, nicht aber das Bundesgericht: Er wird zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484). Dem Beschwerdeführer verbleibt somit die Möglichkeit, seine Argumente gegen das Vorgehen des kantonalen Gerichts in einem späteren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen einen Endentscheid der Vorinstanz vorzubringen (vgl. auch Felix Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 93 BGG).  
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerde ist nach dem vorstehend Ausgeführten unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird.  
 
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Januar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl