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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_352/2022  
 
 
Urteil vom 7. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. April 2022 (62/2021/6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1981 geborene A.________ war seit 21. Oktober 2014 über die B.________ AG als Lagerarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 6. Januar 2015 war er am 15. Dezember 2014 beim Verlassen seiner Wohnung im nassen Treppenhaus ausgerutscht und hatte sich dabei den linken Fussknöchel verdreht. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 7. November 2017 insofern teilweise gut, als sie A.________ eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 7. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.b. Auf Meldung von A.________ vom 21. Januar 2020 hin leitete die Suva am 5. Februar 2020 ein Verfahren ein zur Prüfung, ob ein Rückfall vorliege. Mit Schreiben vom 26. März 2020 schloss sie den Fall formlos ab und sicherte A.________ zur Verhinderung einer akuten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Kostenübernahme für zwei bis drei Arztbesuche pro Jahr mit Abgabe bedarfsgerechter Schmerzmedikation zu.  
 
A.c. Am 18. November 2020 meldete A.________ erneut einen Rückfall an. Nach Einholung einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 25. November 2020 verneinte die Suva mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einen Rentenanspruch. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 fest.  
 
B.  
A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zur Prüfung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Rente sowie auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung an die Suva zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde sowie die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auf Zeugenbefragung mit Entscheid vom 26. April 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für den Fall eines Sachentscheids des Bundesgerichts der angefochtene Entscheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einholung eines medizinischen Gutachtens dahingehend abzuändern, als die Suva ihm eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung auszurichten habe. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Suva verzichtet auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Rückweisung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Sie weist darauf hin, dass sie nie gegen die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Gerichtsverhandlung opponiere. Dementsprechend habe sie in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 10. September 2021 festgehalten, es stehe ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer ein entsprechender Anspruch zustehe. Diesem Punkt müsse bei einer allfälligen Rückweisung zur Durchführung einer Gerichtsverhandlung bei der Verlegung der Verfahrens- und Partei- bzw. Anwaltskosten Rechnung getragen werden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das kantonale Gericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem es trotz entsprechendem Antrag keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchführte. 
 
2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47 E. 3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1; SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37, 8C_273/2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (BGE 134 I 331 E. 2.3.1; SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188, 8C_751/2019 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; vgl. zum Ganzen: SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK streitig (BGE 122 V 47 E. 2a). Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK wurde in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde unbestrittenermassen rechtzeitig gestellt. Das kantonale Gericht entsprach diesem Begehren nicht mit der Begründung, die Beschwerde, mit der ausschliesslich die Rückweisung zur Durchführung einer Begutachtung beantragt werde, sei als offensichtlich unbegründet anzusehen. Wie sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergebe, sei es dem Beschwerdeführer nämlich nicht gelungen, auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 25. November 2020 zu wecken, weshalb sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigten.  
 
3.2. Von der beantragten öffentlichen Verhandlung hätte das kantonale Gericht nur bei Vorliegen von in Erwägung 2.2 hiervor genannten Gründen absehen dürfen. Soweit es sich diesbezüglich darauf beruft, es habe sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lassen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei, kann ihm nicht gefolgt werden.  
 
3.2.1. Die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde ist gemäss Rechtsprechung nicht unproblematisch, weil damit bereits über die Streitsache entschieden wird, die Gegenstand einer allfälligen Verhandlung bilden würde. Wohl sind Konstellationen denkbar, in denen von einer öffentlichen Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden können und deren Anordnung deshalb im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterbleiben kann. Dies trifft sicher zu, wenn die Beschwerdeführung als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist. Auch wenn ein überzeugend begründeter Verwaltungsakt mit nicht sachbezogenen Argumenten angefochten wird oder die erhobenen Einwände - selbst wenn sie an sich zutreffen würden - mangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Dasselbe gilt, wenn ein vom Gesetz gar nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht wird oder wenn einzig eine Rechtsfrage zur Diskussion steht, deren Antwort sich bereits klar aus der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. In solchen Fällen ist die Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb sich auch im Hinblick auf die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie nicht beanstanden lässt, wenn das kantonale Gericht den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ablehnt (BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47 E. 3b/cc und 3b/dd; Urteile 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E. 2.3 und 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.3).  
 
3.2.2. Die bisher offen gelassene Frage, ob die Rechtsprechung in Bezug auf das Kriterium der offensichtlichen Unbegründetheit mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vereinbar ist (Urteil 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E. 2.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.4 und SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1, I 573/03 E. 3.10) braucht auch im hier zu beurteilenden Fall, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt, nicht abschliessend beantwortet zu werden.  
 
3.3. Im vorliegenden Verfahren geht es um den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung sowie auf eine Erhöhung der zugesprochenen Integritätsentschädigung, nachdem der Beschwerdeführer am 18. November 2020 bei der Suva infolge einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einen Rückfall zum Unfall vom 15. Dezember 2014 angemeldet hatte. Die Suva verneinte im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 25. November 2020 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin einen Anspruch auf weitere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz primär die Rückweisung der Sache an die Suva zur umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes mittels Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Namentlich unter Berufung auf Berichte des Dr. med. C.________, Neurologie, Psychiatrie und Psychologie FMH, vom 3. September 2020 und 8. April 2021 sowie des Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt Rheumatologie Klinik E.________, vom 6. April 2021 machte er insbesondere geltend, auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 25. November 2020 könne nicht abgestellt werden, da diese nicht die gesamten Akten berücksichtige und damit die Beurteilung nicht einleuchtend und nicht nachvollziehbar sei. Diesen im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwänden kann nicht von vornherein jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Die Argumente waren sachbezogen und für die zu beurteilende Streitfrage grundsätzlich relevant. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zusammenfassend festhielt, die Beschwerde sei unbegründet, entschied sie damit bereits über die Streitsache, die Gegenstand der öffentlichen Verhandlung hätte bilden sollen. Wie in E. 2.2 hiervor dargelegt, könnte zudem von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nur bei offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde abgesehen werden. Selbst wenn die Vorinstanz den entsprechenden Antrag unter Hinweis auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde abwies, kann von einer solchen in Anbetracht ihrer vorgängigen materiellen Erwägungen nicht ausgegangen werden.  
 
3.4. Andere Gründe, die das Absehen von der ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung rechtfertigen würden, werden im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und sind auch nicht ersichtlich. Wohl kann im Hinweis des Beschwerdeführers auf den persönlichen Eindruck und die Befragung des derzeit behandelnden Arztes Dr. med. C.________ auch ein Beweisantrag gesehen werden. Ein ausschliesslich auf eine Beweisabnahme gerichtetes Begehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz tatsächlich keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweis), liegt bei den gegebenen Umständen jedoch nicht vor.  
 
3.5. Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG) nicht Rechnung getragen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. BGE 136 I 279 E. 4 f.; SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188, 8C_751/2019 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Als unterliegende Partei hätte grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Dies gestattet auch, ausnahmsweise die Gerichts- und Parteikosten der Vorinstanz respektive dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen, namentlich wenn die Vorinstanz in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (BGE 142 V 551 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.1 und 9C_666/2018 vom 27. Mai 2019 E. 7.1, in: SVR 2019 IV Nr. 92 S. 306).  
 
4.2. Die Vorinstanz gab dem rechtzeitig gestellten verfahrensrechtlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht statt, obwohl die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausdrücklich festhielt, es stehe ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung zustehe. Da die Sache zur Umsetzung dieses Antrags an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erscheint es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin die Gerichts- und Parteikosten zu überbinden.  
 
4.3. Indem das kantonale Gericht vorliegend von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absah, obschon es in jüngerer Zeit aufgrund des gleichen Verfahrensmangels wiederholt Rückweisungen hinzunehmen hatte (vgl. Urteile 9C_73/2021 vom 20. September 2021 E. 5, 9C_71/2021 vom 20. September 2021 E. 4, 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.3 und 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3), verletzte es in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung (vgl. Urteil 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen, in: SZZP 2010 S. 399). Dies rechtfertigt es, die Gerichts- und Parteikosten dem Kanton Schaffhausen aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. April 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Kanton Schaffhausen auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch