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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 530/04 
 
Urteil vom 19. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
S.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 12. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene S.________ meldete sich am 9. Juni 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er wies auf eine Restparese nach Hirnhautentzündung sowie auf seit Mai 1992 bestehende Rückenschmerzen hin und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Bern holte Informationen über die erwerbliche und medizinische Sachlage ein. Unter anderem liess sie einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen, der am 4. Mai 1995 verfasst wurde. Anschliessend wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum Schreiner-Konstruktionszeichner mit CAD/ CNC-Kenntnissen (von September 1996 bis Oktober 1997) durchgeführt. In der Folge arbeitete der Versicherte nach einer durch die Invalidenversicherung finanzierten Einarbeitungszeit als CAD-Konstruktionszeichner. Im Jahr 2001 verlor er seine damalige Stelle und war anschliessend zunächst ohne feste Anstellung. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und bewilligte daraufhin erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form der Finanzierung einer Ausbildung und Einarbeitung bei der Firma P.________ AG. Seit 1. September 2003 ist der Versicherte bei dieser Firma vollzeitlich (mit reduziertem Lohn) angestellt. Die Verwaltung ging zur Prüfung der Rentenfrage über und holte einen neuen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 20. November 2003 ein. Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2004 für die Zeit ab 1. September 2003 eine halbe Rente zu. Daran wurde auf Einsprache hin - nach Beizug einer Stellungnahme des IV-internen Abklärungsdienstes vom 3. Februar 2004 - mit Entscheid vom 2. März 2004 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 12. Juli 2004). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm vom 1. September bis 31. Dezember 2003 eine ganze und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle - unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid - und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. September 2003. Die gerichtliche Prüfung hat sich praxisgemäss auf den Sachverhalt zu beziehen, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 2. März 2004 entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a). 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. In dieser Konstellation ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2003 nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen, unter Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen, sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Hinsichtlich der Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) ist beizufügen, dass auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassungen dieser Normen berücksichtigt werden müssen. 
1.3 Sowohl die zum Begriff der Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung (statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die Judikatur zur Einkommensvergleichsmethode nach der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 28 Abs. 2 IVG (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) behalten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4). 
2. 
Umstritten ist einzig das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Grunde zu legende Valideneinkommen. Demgegenüber stimmen Vorinstanz und Parteien darin überein, dass das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlichen Verdienst des Beschwerdeführers bei der P.________ AG auf Fr. 21'600.- festzusetzen ist. Dieser Beurteilung ist mit Blick auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines derartigen Vorgehens (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) und angesichts der medizinischen Aktenlage beizupflichten. 
3. 
3.1 Zur Bestimmung des Erwerbseinkommens, welches der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG am Ende), ging das kantonale Gericht, der IV-Stelle folgend, vom 1991 in der Tätigkeit als selbstständigerwerbender Holzbildhauer erzielten Verdienst aus, welchen es der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise bis zum Rentenbeginn (BGE 129 V 223 f. Erw. 4) im Jahr 2003 anpasste. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber - wie bereits in den früheren Rechtsschriften - geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall zwischenzeitlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und in dieser ein wesentlich höheres Einkommen, in der Grössenordnung desjenigen aus der Tätigkeit als CAD-Konstruktionszeichner in den Jahren 1998 bis 2001, erreicht. 
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der seit seiner Kindheit an einer cerebralen Bewegungsstörung mit leichter Ganganomalie und Fussdeformität litt, die obligatorische Schule besuchte und anschliessend mit Erfolg eine Ausbildung als Holzbildhauer absolvierte. Nachdem er zunächst als Restaurator gearbeitet hatte, nahm er 1985 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Holzbildhauer auf. Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) zeigt für die Beitragsjahre 1985 (hochgerechnet auf ein Jahr) bis 1991 Einkommen in der Grössenordnung von rund Fr. 30'000.-, für die Jahre 1992/1993 solche von ungefähr Fr. 23'000.-. Dieser letztgenannte Betrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1989 und 1990 (vgl. Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung). Anschliessend konnte der Erfolg jedoch - wie aus den IK-Auszügen und den bei den Akten liegenden Erfolgsrechnungen hervorgeht - wieder gesteigert werden und erreichte in den Jahren 1991 und 1992 das frühere Niveau. Der 1992 gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnende Rückgang kann ebenso wie die wesentlich ungünstigeren Ergebnisse der Jahre 1993 und 1994 durch die gesundheitlichen Schwierigkeiten erklärt werden, welche ab Mai 1992 verstärkt auftraten. Anhaltspunkte für eine massive ungünstige Entwicklung des konjunkturellen Umfeldes, welche sich ab 1993 ausgewirkt hätte, bestehen demgegenüber nicht. Die erwähnten Zahlen weisen vielmehr darauf hin, dass 1989/1990 ein vorübergehender Einbruch erfolgt war, welcher jedoch in den Folgejahren überwunden werden konnte. Unter diesen Umständen besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte seine selbstständige Erwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen auch ohne gesundheitliche Schwierigkeiten aufgegeben. Daran ändern die Bemühungen um eine Anstellung in den Jahren ab 1993 - mit Einschluss der durch die letztinstanzlich aufgelegte Bestätigung vom 3. August 2004 dokumentierten Bewerbungen - nichts, hatte der Versicherte doch zu diesem Zeitpunkt bereits mit Rückenbeschwerden zu kämpfen, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zweifellos massiv erschwerten. 
Der Beschwerdeführer lässt ausserdem geltend machen, er hätte im Gesundheitsfall die selbstständige Erwerbstätigkeit aus Gründen der Familienplanung aufgegeben und stattdessen eine Anstellung gesucht, in welcher er nach entsprechender Weiterbildung ein deutlich höheres Einkommen erreicht hätte. Denn unter den Eheleuten habe die klare Vorstellung bestanden, dass die Ehefrau nach der Geburt des ersten Kindes ihre Erwerbstätigkeit erheblich reduzieren und sich vor allem der Kindererziehung bzw. der Haushaltsführung widmen würde. Auch für diese Darstellung bestehen jedoch, wie die Vorinstanz mit Recht festhält, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Geburt eines Kindes rechtfertigt für sich allein nicht ohne weiteres die Annahme, die Mutter werde deswegen ihre Erwerbstätigkeit auf Dauer einstellen oder erheblich reduzieren. In der vorliegenden Konstellation kommt hinzu, dass die zunächst vollzeitlich, ab 1991 noch zu 80 % als Krankenschwester tätige Ehefrau offensichtlich mit ihrem Einkommen einen erheblichen Beitrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbrachte, auf welchen kaum verzichtet werden konnte, und die Übernahme eines Teils der Kinderbetreuung durch das verwandtschaftliche Umfeld möglich gewesen sein dürfte. 
Zusammenfassend ist der Beurteilung des kantonalen Gerichts beizupflichten, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte. Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von deren Fortsetzung zu bestimmen. 
3.3 Verwaltung und Vorinstanz gingen aus vom Betriebsgewinn des Jahres 1991, welcher sich auf Fr. 35'968.50 belief. Dieses Vorgehen erscheint angesichts der konkreten Umstände als sachgerecht. Denn der genannte Betrag bewegt sich in der Grössenordnung der Ergebnisse, die seit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1985 erzielt wurden, wenn die Jahre 1989 und 1990, deren ungünstigere Resultate konjunkturell bedingt sein dürften, ausgeklammert bleiben, und stellt somit einen repräsentativen Wert dar. Um einen Ausgangspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens zu erhalten, sind aus den Unterlagen ersichtliche invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge aufzurechnen oder auszuscheiden (SVR 1999 IV Nr. 24 Erw. 4b und c). Bezogen auf die bei den Akten befindliche Gewinn- und Verlustrechnung 1991 führen diese Grundsätze zu einer Aufrechnung der AHV-Beiträge von Fr. 1942.20 und der Abschreibungen von insgesamt Fr. 883.35 sowie zu einem Abzug in Höhe der Aktivzinsen von Fr. 18.35 (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 Erw. 4c). Damit resultiert für das Jahr 1991 ein Wert von Fr. 38'775.70, welcher der mutmasslichen Entwicklung bis zum Rentenbeginn im Jahr 2003 anzupassen ist. Nach der Rechtsprechung ist zu diesem Zweck, falls keine konkreten Angaben vorliegen, in der Regel nicht auf den durch Vorinstanz und IV-Stelle beigezogenen Landesindex der Konsumentenpreise und damit die Preisentwicklung, sondern auf die Nominallohnentwicklung abzustellen (Urteil L. vom 5. September 2000, I 170/00, Erw. 2a). Der Nominallohnindex für Männer erhöhte sich von 1619 Punkten im Jahr 1991 (Volkswirtschaft 1/96, S. *15 Tabelle B4.2) auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 3/2005 S. 95 Tabelle B10.3). Der 1991 erzielte Verdienst von Fr. 38'775.70 entspricht somit bezogen auf das Jahr 2003 einem Valideneinkommen von Fr. 46'895.-. Dieses ergibt in Gegenüberstellung zum Invalidenlohn von Fr. 21'600.- einen Invaliditätsgrad von 54 %, der sowohl nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen als auch nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Regelung einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. April 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: