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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 72/02 
 
Urteil vom 18. Dezember 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
Q.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch 
lic. iur. Georg Biedermann, Metzggasse 2, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 13. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene Q.________ ist seit 1992 als selbstständigerwerbender Isoleur tätig. Er leidet an gutartigem paroxysmalem Lagerungsschwindel. Im Januar 1995 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 11. Mai 1995 die Ausrichtung einer Rente ab. 
 
Im April 2000 ersuchte Q.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte Berichte des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, Klinik X.________, vom 18. Februar 1999 und des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. April 2000 ein, zog die Jahresabschlüsse 1995 bis 1999 der Einzelunternehmung sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei und liess sich durch ihre Berufsberatung über die erwerblichen Verhältnisse an vier für ihn geeigneten Arbeitsplätzen dokumentieren. Gestützt darauf setzte sie die Vergleichseinkommen auf Fr. 65'000.-- (Valideneinkommen) und Fr. 55'540.-- (Invalideneinkommen) fest. Entsprechend dem resultierenden Invaliditätsgrad von 14% verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 6. November 2000 erneut einen Rentenanspruch. 
B. 
Beschwerdeweise liess Q.________ beantragen, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 ab. 
C. 
Hiegegen lässt Q.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung erstattet hat. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind im vorinstanzlichen Entscheid auch die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 f. Erw. 3a und b mit Hinweisen; ferner BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 f. Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Beizufügen ist, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs nicht nur den Vergleich möglichst genau ermittelter oder ziffernmässig geschätzter Einkommen kennt. Ausser dem bezifferten Schätzungsvergleich ist gegebenenfalls auch ein so genannter Prozentvergleich zulässig. Dabei wird das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (hypothetisches Valideneinkommen) mit 100% bewertet, während das mit Behinderung noch erzielbare Einkommen (hypothetisches Invalideneinkommen) auf einen entsprechend niedrigeren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
Namentlich bei Selbstständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der ersten Ablehnungsverfügung vom 11. Mai 1995 bejaht. Nach den Angaben von Dres. med. W.________ und B.________ sei ab April 1999 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% im angestammten Beruf als Isoleur und von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung hat die Vorinstanz nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode in der Variante der möglichst genau bezifferten Vergleichseinkommen ermittelt. Sie stellte dem durchschnittlichen, vom Versicherten als Einzelunternehmer in den Jahren 1996 bis 1998 erzielten, der Reallohnentwicklung und Teuerung bis ins Jahr 2000 angepassten Betriebsgewinn von Fr. 59'421.-- (Valideneinkommen) ein nach Massgabe der Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung bis zum Jahre 2000 und eines leidensbedingten Abzuges von 10% ermitteltes Einkommen von Fr. 48'941.-- (Invalideneinkommen) gegenüber. 
 
Die IV-Stelle ist grundsätzlich gleich verfahren. Sie hat lediglich beim Valideneinkommen auch die vom Versicherten in den Jahren 1995 und 1999 erzielten Betriebsgewinne sowie beim Invalideneinkommen die vier von der Berufsberatung zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzdokumentationen mit berücksichtigt. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Bemessung des Valideneinkommens sei vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen der Jahre 1996 bis 1998 auszugehen, welchem der behinderungsbedingte Einkommensverlust und die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzurechnen seien. 
3.2 
3.2.1 Die Bemessung des Valideneinkommens eines Selbstständigerwerbenden nach Massgabe der in einem Gewerbebetrieb tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse kann zum Vornherein nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hiefür die vor dem Eintritt eines invalidisierenden Gesundheitsschadens realisierten Betriebsergebnisse herangezogen werden. Andernfalls wird der Grundsatz verletzt, dass das (hypothetische) Valideneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dem Erwerbseinkommen entsprechen muss, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er gesund geblieben wäre. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass der Beschwerdeführer seit 1992 an Schwindelanfällen leidet und dadurch bei bestimmten Arbeiten - mit Reklination des Kopfes, auf Gerüsten oder Leitern sowie als Chauffeur - in seiner Arbeitsfähigkeit als Isoleur beeinträchtigt ist. Es ist daher nicht zulässig, für die Ermittlung des ohne Behinderung zumutbaren Einkommens auf die in den Jahren 1995 bis 1999 tatsächlich realisierten Betriebsergebnisse abzustellen. 
3.2.2 Davon abgesehen kann nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV der von einem Selbstständigerwerbenden erzielte Betriebsgewinn dem Validen- oder Invalideneinkommen nicht einfach gleichgesetzt werden. Denn laut dieser Bestimmung gelten (vorbehältlich der in Satz 2 lit. a-c erwähnten Ausnahmen) als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Die damit vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebietet, für den Einkommensvergleich bei Selbstständigerwerbenden die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG) und davon den Zinsertrag auf dem im Betrieb eingesetzten Eigenkapital abzuziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b und c). 
 
Auch das so korrigierte AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen darf aber nicht ohne weiteres für die Ermittlung der Vergleichseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG herangezogen werden. Die Invalidenversicherung ist eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Art. 4 IVG) und der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad beruht ausschliesslich auf der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbstständigerwerbenden beeinflussen, müssen daher beim Einkommensvergleich konsequent ausgesondert werden. Abweichend von der AHV-Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b). Solche Aufwandpositionen, die sich bei der AHV-Beitragsbemessung ertragsmindernd auswirken (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG), sind in den Jahresrechnungen des Beschwerdeführers enthalten. Entgegen seiner Auffassung kann daher für die Ermittlung des Valideneinkommens auch nicht einfach auf das um die geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und die behinderungsbedingte Ertragseinbusse erhöhte AHV-beitragspflichtige Einkommen der Jahre 1996 bis 1998 abgestellt werden. Die von invaliditätsfremden Faktoren unbeeinflusste betriebliche Leistung, wie sie der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. trotz dieser erzielen könnte, lässt sich vielmehr im vorliegenden Fall nur auf dem Wege des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens sachgerecht ermitteln (vgl. auch AHI 1998 S. 254 f. Erw. 4a). 
4. 
4.1 Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die geforderte erwerbliche Gewichtung der verschiedenen, bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Betätigungen vornehmen zu können, ist deren wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Ausgangspunkt bildet die Festlegung der zeitlichen Anteile der Betätigungsfelder an der Gesamttätigkeit (vgl. BGE 128 V 32 Erw. 3b; AHI 1998 S. 123 Erw. 3). Bei der Geschäftsführung, welche teilinvalide Selbstständigerwerbende in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, dem Versicherten nicht mehr oder nur noch reduziert zumutbaren Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres wirtschaftliches Gewicht zukommt als der übrigen branchenspezifischen Tätigkeit (vgl. BGE 128 V 33 Erw. 4b; AHV 1998 S. 123 f. Erw. 3). Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind (Buchhaltung, Mehrwertsteuerabrechnung, Werbung, Kundenakquisition, etc.), kann der Wert dieser Arbeit auch nicht aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden. Es sind hiefür statistische Werte heranzuziehen, die etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden können. Die konkrete erwerbliche Gewichtung der in einer gewerblichen Einzelunternehmung wie derjenigen des Beschwerdeführers anfallenden Tätigkeiten mit und ohne Behinderung sowie deren Verhältnis zueinander ist dann wie folgt durchzuführen (BGE 128 V 32 f. Erw. 4b und c): 
Tätigkeit als: T (Anteil an Gesamt- B (Behinderung s (Lohnansatz 
tätigkeit von 100%) in Tätigkeit) in Fr./h) 
 
Geschäftsführer ? % 0% ? Fr./h 
Isoleur ? % 50% ? Fr./h 
Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus der Formel: 
T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2 
T1 x s1 + T2 x s2 
 
4.2 Im vorliegenden Fall müssten somit zunächst die zeitlichen Anteile der Geschäftsführung einerseits und der Isoleurarbeiten anderseits an der Gesamttätigkeit des Versicherten festgestellt werden. Sodann wäre zu ermitteln, welcher Stundenansatz einem Isoleur mit seiner Berufserfahrung sowie einem angestellten Geschäftsführer bezahlt wird. Als Massstab hätte dabei eine Isolationsunternehmung zu dienen, in welcher nur ein geringer Anteil des Rohertrages nicht durch den Betriebsleiter selbst, sondern durch Mitarbeiter erzielt wird. In den Jahresrechnungen 1995 bis 1999 des Beschwerdeführers ist nämlich als Personalaufwand für "Honorar Fremd/Temporärpersonal" nur jeweils ein jährlich gleich hoher Betrag von Fr. 17'561.20 enthalten, bei Roherträgen zwischen Fr. 171'282.65 (1996) und Fr. 132'116.45 (1999). 
 
In einem nächsten Schritt wäre zu prüfen, ob die leidensbedingte Behinderung des Versicherten bei Isolationsarbeiten mit reklinierter Kopfhaltung, auf Gerüsten und Leitern sowie als Chauffeur effektiv der ihm ab April 1999 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50% entspricht. 
4.3 Auf das dargelegte Vorgehen kann indessen verzichtet werden, weil der erwerblich gewichtete Betätigungsvergleich im Falle des Beschwerdeführers nur unter zwei unrealistischen Voraussetzungen zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% führen könnte. Einerseits dürfte der Anteil der Geschäftsführung an der Gesamttätigkeit höchstens 20% betragen und die Geschäftsführertätigkeit dürfte nicht höherwertig als die eigentliche Isoleurtätigkeit sein. Anderseits müsste für den Beschwerdeführer mindestens die Hälfte der von einem Isoleur auszuführenden Arbeiten vollständig unzumutbar sein. Nur wenn beides der Fall wäre, ergäbe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40% (50% von 80% = 40%). 
 
Der Beschwerdeführer hat trotz des Gesundheitsschadens seine Einzelunternehmung als Isoleur weitergeführt und in den Jahren 1995-1999 auch nie in grösserem Ausmass Mitarbeiter beigezogen. Das hätte er zweifellos tun müssen, wenn er tatsächlich mindestens die Hälfte der eigentlichen Isoleurtätigkeit nicht mehr selbst hätte ausführen können. Es kann auch nicht angenommen werden, der Anteil der Geschäftsführung an der Gesamttätigkeit mache auf jeden Fall bloss 20% oder weniger aus und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit sei höchstens gleich hoch oder geringer als derjenige der Isoleurarbeit anzusetzen. Resultiert aber aus dem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich nur unter nicht realistischer Bewertung der verschiedenen Tätigkeiten eines selbstständigerwerbenden Einzelunternehmers und nur unter Annahme eines Behinderungsausmasses, das normalerweise die Aufgabe eines Einmann-Gewerbebetriebes zur Folge hat, ein rentenbegründender Invaliditätsgrad, so kann in Anlehnung an den Prozentvergleich (vgl. oben Erw. 2.2) auch beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint werden, ohne dass die einzelnen Bemessungsfaktoren möglichst exakt und konkret zu ermitteln sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: