Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.108/2005 /bnm 
 
Urteil vom 10. August 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 30. Mai 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ vom 21. Mai 2004 betrieb die Gläubigerin Krankenkasse Y.________ X.________ für Prämienbeiträge von Fr. 1'173.60 nebst Zins zuzüglich Mahn- und Dossiereröffnungskosten. Sie beseitigte den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag mit Kassenverfügung vom 4. Juni 2004 nach Massgabe von Art. 49 ATSG. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
1.2 Mit Eingabe vom 21. September 2004 stellte die Gläubigerin beim Betreibungsamt A.________ das Fortsetzungsbegehren. Nach dessen Eingang setzte das Amt mit Schreiben vom 23. September 2004 X.________ eine Frist von 10 Tagen für allfällige "Einreden nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG bezüglich ausserkantonalem Urteil" an und versandte dieses Schreiben durch die Post eingeschrieben. Dieses wurde während der siebentägigen Frist, welche am 1. Oktober 2004 abgelaufen war, nicht abgeholt. Daraufhin sandte das Betreibungsamt das Schreiben X.________ am 19. Oktober 2004 nochmals mit gewöhnlicher Post zu. Gleichentags wurde ihm die Konkursandrohung vom 10. Oktober 2004 zugestellt. 
1.3 Am 29. Oktober 2004 erhob X.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und begehrte die Aufhebung der Konkursandrohung. Mit Entscheid vom 3. März 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Am 30. Mai 2005 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 
1.4 Mit Eingabe vom 26. Juni 2005 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung dieses Entscheids. 
-:- 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
3.1.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, vorliegend habe die Gläubigerin in der angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers auf dem Verwaltungsweg durch unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 4. Juni 2004 beseitigt (Art. 79 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 49 ATSG) und später mit Eingabe vom 21. September 2004 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach dessen Eingang habe das Betreibungsamt A.________ mit Schreiben vom 23. September 2004 vorschriftsgemäss dem Beschwerdeführer die 10-Tage-Frist zur allfälligen Erhebung der Einreden (der nicht ordnungsgemässen Vorladung oder nicht ordnungsgemässen gesetzlichen Vertretung) nach Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen den vollstreckbaren ausserkantonalen Entscheid angesetzt und dieses Schreiben durch die Post eingeschrieben an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Dieser habe das Schreiben binnen der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, welche am 1. Oktober 2004 abgelaufen gewesen sei, nicht entgegengenommen. Daraufhin habe das Betreibungsamt ihm dieses am 19. Oktober 2004 erneut zugeschickt. 
 
Die Vorinstanz fährt fort, das nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandte Schreiben des Betreibungsamts A.________ vom 23. September 2004 mit der darin anberaumten 10-Tages-Frist für allfällige Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG sei zur Aushändigung an den Beschwerdeführer an dessen Wohnort bestimmt gewesen (Ziff. 2.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen"; AGPD); und falls er dort nicht angetroffen werden sollte, war ihm diese Mitteilung durch eine Einladung zur Abholung binnen 7 Tagen in seinem Brief- oder Ablagekasten anzuzeigen (Ziff. 2.3.7 a und b AGPD). Dabei gelte eine solche eingeschriebene Sendung als unzustellbar, wenn ihre Annahme verweigert oder sie nicht innert der siebentägigen Abholungsfrist abgeholt werde (Ziff. 2.4.1 AGPD). Gerichtliche oder behördliche Sendungen, die in einem von oder gegen den Adressaten eingeleiteten Verfahren versandt würden, mit denen der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen gehabt habe und die ihm vom Postzustellungs-Angestellten nicht hätten ausgehändigt werden können oder von ihm binnen der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt worden seien, würden als am letzten Tag der Abholungsfrist zugestellt gelten (BGE 100 III 3 f.; 101 Ia 7 f.). 
3.1.2 In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens zur Zeit der betreibungsamtlichen Mitteilung in dem eingeschrieben an ihn versandten Schreiben vom 23. September 2004 unter seiner Zustellungsanschrift ortsanwesend gewesen und habe die Sendung im Wissen um die ihm hinterlegte Abholungseinladung unter Hinweis auf die "eingeschränkten Öffnungszeiten der Post" ohne Grundangabe nicht abgeholt. Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht habe er die durch nichts belegte Behauptung nachgeschoben, an Arbeitstagen von morgens 5.30 Uhr bis abends 19.00 Uhr von Zuhause abwesend und am Samstag des 25. September 2004 arbeitstätig gewesen zu sein. Diese Behauptung müsse als unglaubwürdig zurückgewiesen werden und wäre, wenn darauf abgestellt werden müsste, deshalb unbehelflich, weil der Beschwerdeführer im Falle einer ihm unmöglich gewesenen persönlichen Abholung der eingeschriebenen Sendung binnen der siebentägigen Abholungsfrist eine Drittperson damit hätte beauftragen müssen, welche die Sendung hätte entgegennehmen können und müssen. Damit sei die Zustellung vereitelt worden, und er müsse diese daher gleichermassen wie bei einer Zustellungsvereitelung durch Annahmeverweigerung (BGE 90 III 8 Nr. 2) als am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, d.h. am 1. Oktober 2004 gegen sich gelten lassen. Damit habe die dem Beschwerdeführer anberaumte zehntägige gesetzliche Frist für allfällige Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG mit dem 2. Oktober 2004 zu laufen begonnen und am 12. Oktober 2004 geendigt (Art. 31 SchKG). Der Beschwerdeführer habe innert dieser Frist keine Einrede nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhoben, mit der Folge, dass ihm nach Fristablauf die Konkursandrohung habe zugestellt werden müssen. Diese sei am 19. Oktober 2004 erfolgt und daher nicht zu beanstanden. 
3.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen Folgendes vor: 
3.2.1 Seine Einwendungen seien fristgerecht erfolgt, mit der Konsequenz, dass keine rechtmässige Aufhebung des Rechtsvorschlags betreffend die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ bestehe. Dieser Einwand ist unzulässig, denn damit setzt sich der Beschwerdeführer gegen die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der Vorinstanz (E. 2 hiervor), dass die Gläubigerin den Rechtsvorschlag auf dem Verwaltungsweg mit Entscheid vom 4. Juni 2004 beseitigt habe. 
 
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer weiter, er sei seit Ende Dezember 2003 nicht mehr Kunde dieser Krankenkasse, und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er noch mit Rechnungen und Mahnungen etc. bedrängt werde. Diese Vorbringen sind materiellrechtlicher Natur, welche der Beschwerdeführer - gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Krankenkasse vom 4. Juni 2004 - mit Rekurs binnen 30 Tagen beim Versicherer hätte rügen müssen (Art. 79 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 49 ATSG). Diese Einwände können im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht mehr gehört werden. 
3.2.2 Als Nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Schreiben nicht abholen können, weil er in der fraglichen Woche viel gearbeitet habe und dies zudem auch am Samstag in jener Woche. Es sei unzweifelhaft ein sehr grosser Unterschied, ob jemand die Zustellung eines Dokumentes verweigere oder in einer sehr knapp bemessenen Abholfrist das Dokument nicht abholen könne. 
 
Die Vorinstanz hat - wie ausgeführt - den Einwand des Beschwerdeführers, dass er keine Zeit gehabt habe, das Schreiben abzuholen, als unglaubwürdig angesehen. Dieser Schluss beruht auf Beweiswürdigung und hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde in Frage gestellt werden können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2). Die siebentägige Abholfrist gründete ursprünglich auf Art. 169 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Postgesetz (BGE 100 III 3 ff.). Die siebentägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt. Sie bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; Art. 11 PG [SR 783.0] in Verbindung mit Ziff. 2.3.7 lit. b der Allgmeinen Geschäftsbedingungen der Postdienstleistungen [Ausgabe Januar 2004]). Dass diese Frist nach Ansicht des Beschwerdeführers zu kurz sei, ist ohne Belang. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist jemand, der weiss oder wissen muss, dass ihm eingeschriebene Sendungen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zugestellt werden können, gehalten, für die Entgegennahme oder Abholung solcher Mitteilungen eine Drittperson zu bevollmächtigen, falls er selbst dazu nicht in der Lage ist (vgl. dazu BGE 123 III 492 f.). Dies ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zumutbar, auch wenn eine solche Drittperson dadurch vom Bestehen eines Rechtsstreites Kenntnis bekommen kann. 
3.2.3 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, ein Konkurs wäre völlig unangebracht und unverhältnismässig, nachdem die Löschung im Handelsregister mittlerweile 8 Monate zurückliege. Dieser Einwand gründet auf einer neuen Tatsache, da im angefochtenen Entscheid hierüber nichts ausgeführt wird. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden (E. 2 hiervor). 
3.3 Nach dem Dargelegten hat die obere Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt, indem sie befunden hat, die am 19. Oktober 2004 zugestellte Konkursandrohung sei rechtmässig erfolgt. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: