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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.598/2006 /scd 
 
Urteil vom 21. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Steger, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Edwin Ruesch, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen 
den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ reichte am 28. Juli 2005 gegen Y.________ wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Strafanzeige und Strafantrag ein. Er bezog sich auf einen Vorfall vom 2. Juni 2005, in dessen Verlauf Y.________ mit einem Besenstil X.________ am Handrücken und dessen Hündin Cara an der Schnauze traf. 
 
Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren am 20. Juni 2006 mit der Begründung ein, der beschuldigte Y.________ habe in Notwehr gehandelt. 
 
Die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 8. August 2006 ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ am 18. September 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, es sei der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen Y.________ Anklage zu erheben. Er macht Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 BV geltend. 
 
Der Beschwerdegegner Y.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a S. 102). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 161 f.). 
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen). 
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein; ob dies der Fall sei, hängt von den gesamten konkreten Umständen ab. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 129 IV 95 E.3.1, 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f., 125 II 265 E. 2a/aa, mit Hinweisen). 
 
Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 120 Ia 157 E. 2d mit Hinweis). 
1.3 Dr. med. A.________ stellte in seinem ärztlichen Attest vom 2. Juni 2005 eine Schwellung des Ringfingers der linken Hand mit einem Bluterguss über dem Handrücken auf Höhe Ring- und Kleinfinger fest. Dr. med. B.________ verordnete am 7. Juni 2005 Handbäder. Diese ärztlichen Begutachtungen zeigen, dass die durch den Beschwerdegegner verursachte Tätlichkeit von geringer Tragweite war. Es wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, dass sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung geführt hat. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass zur Abklärung eine Röntgenaufnahme gemacht worden ist und der Beschwerdeführer seinen Arzt noch mehrmals aufgesucht hat. Gesamthaft ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG betrachtet werden kann. 
 
Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer zur Rüge von materiellrechtlichen Fragen nicht legitimiert. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
1.4 Der Beschwerdeführer hält die Durchführung des Untersuchungsverfahrens insbesondere hinsichtlich der Befragung von Frau Dr. med. vet. C.________ für suspekt. Indessen bringt er in dieser Hinsicht keine Rügen vor, die den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen würden. Auf die Beschwerde kann daher auch in diesem Punkte nicht eingetreten werden. 
2. 
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 OG) und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: