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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_680/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufung (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung), rechtliches Gehör; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. April 2022 (SU220019-O/U/hb-ad). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 1. April 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, auf eine vom Beschwerdeführer fristgerecht angemeldete Berufung nicht ein, nachdem er innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 20. Mai 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, dass der Beschluss vom 1. April 2022 aufzuheben bzw. auf die Berufung einzutreten und die Gerichtsgebühr abzuschreiben sei. Gleichzeitig ersucht er um aufschiebende Wirkung "für den Weiterzug des vorliegenden Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte". Mit Eingabe vom 11. Juni 2022 ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 1. April 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob das Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer angehobene Berufung rechtmässig war und die Vorinstanz Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO richtig angewandt hat. Letzteres und dass der Beschwerdeführer "das Einschreiben" (und damit die Inempfangnahme des begründeten Urteils) "verpasst hat", ist von ihm nicht in Frage gestellt worden.  
 
3.2. Mit seinen weder in tatsächlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisierten Ausführungen bezüglich einer ihm erst nach Ablauf der "Eingabefrist" zugegangenen "Zweitzustellung", vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss willkürlich oder bundesrechtswidrig sein soll, mithin der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt worden sein könnte; eine diesbezügliche substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.  
 
3.3. Insoweit der Beschwerdeführer sich in Bezug auf das zweistufige Berufungsverfahren auf Rechtsunkenntnis beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Im Übrigen kritisiert er den Gesetzgeber, wenn er die mit Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO für die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung definierten Fristen von 10 und 20 Tagen als zu kurz erachtet. Das Bundesgericht ist an die entsprechenden gesetzlichen Regelungen gebunden (Art. 190 BV) und es ergibt sich aus den nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK oder aber der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt sein könnte, wenn er die gesetzlich festgesetzten Fristen nicht einhält.  
 
Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger