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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 203/05 
 
Urteil vom 16. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, Pestalozzistrasse 2, 8201 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 29. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________, geboren 1952, war bei der Q.________ AG als angelernter Gipser angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 28. August 2001 musste er mit drei Mitarbeitern eine leere, etwa 100 kg schwere Abfallmulde verschieben. Dabei trat plötzlich ein heftiger Schmerz in der rechten Schulter auf. Nach den vom Hausarzt Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, veranlassten Abklärungen hatte sich I.________ eine Partialruptur der Subscapularissehne zugezogen. Des Weiteren wurde eine geringgradige Arthrose sowie eine chronische Tendinitis diagnostiziert (Bericht des Dr. med. K.________ vom 29. September 2001). Nachdem sie mit Schreiben vom 9. November 2001 zunächst ablehnend Stellung genommen hatte, kam die SUVA für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 19. November 2001 wurde der Versicherte operiert (Défilée-Erweiterung mit Resektion des AC-Gelenkes, Tenodese der langen Bicepssehne und transossäre Insertion der proximal etwas ausgerissenen Subscapularissehne). Wegen anhaltender therapieresistenter Schmerzen wurde er vom 29. Oktober bis 20. November 2002 im Spital X.________ hospitalisiert (Bericht des Spitals vom 27. November 2002) und hielt sich vom 22. Januar bis 12. Februar 2003 in der Rehaklinik Y.________ auf (Austrittsbericht vom 20. Februar 2003). Gestützt auf die Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. B.________ am 18. März 2003 kam die SUVA zum Schluss, dass der Versicherte den angestammten Beruf nicht mehr ausüben könne, eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch ganztags zumutbar sei. Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 und Einspracheentscheid vom 9. Februar 2004 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 30 % beantragte, wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. April 2005 ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Die psychischen Probleme seien nicht unfallbedingt, weshalb die SUVA für die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit nicht einzustehen habe. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) ebenso wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, mit der Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % werde dem Umstand nur ungenügend Rechnung getragen, dass er seinen dominanten rechten Arm nur noch im Sinne einer Haltefunktion einsetzen könne. Offenbar stützt er sich dabei auf das zuhanden der Invalidenversicherung erstellte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 15. März 2003. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die MEDAS-Ärzte haben bezüglich seiner somatischen Beschwerden lediglich ausgeführt, dass der angestammte Beruf nicht mehr zuzumuten sei. Die 50%ige Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit begründeten sie mit psychischen Problemen, auf die sogleich noch einzugehen ist (Erw. 3). Die Ärzte der Orthopädischen Klinik Z.________ attestierten dem Versicherten nach einer Untersuchung in der Schulter-/Ellbogensprechstunde am 17. September 2002 aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ gelangte nach der Abschlussuntersuchung am 18. März 2003 ebenfalls zur Auffassung, dass ihm in einer dem unfallbedingten Leiden angepassten Tätigkeit ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten sei. Diese Einschätzung bestätigte auch der Neurologe Dr. med. H.________, der den Beschwerdeführer nach Zuweisung durch den Hausarzt untersucht hatte (Bericht vom 5. Juli 2003). 
3. 
3.1 Gemäss MEDAS-Gutachten liegen des Weiteren eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine gemischte dissoziative Störung sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die psychischen Beschwerden durch ärztliche Fehlleistungen verursacht worden seien. 
3.2 Damit wird sinngemäss geltend gemacht, dass ein adäquater Kausalzusammenhang des psychischen Leidens zum Ereignis vom 28. August 2001 zu bejahen sei, weil ein einzelnes der bei mittleren Unfällen erforderlichen einschlägigen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Form vorliege (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). 
In den medizinischen Akten finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für ärztliche Fehlbehandlungen. Zwar wurde anlässlich der Hospitalisierung im Spital X.________ vom 29. Oktober bis zum 20. November 2002 zur Ausschaltung des Schmerzes ein Plexuskatheder gelegt, der zunächst für kurze Zeit zu Schmerzfreiheit mit voller Beweglichkeit der rechten Schulter führte, dann aber verrutschte. In der Folge klagte der Beschwerdeführer über Sensibilitätsstörungen (ophthalmologische Störungen, Hypaesthesie des Gesichtsschädels) und Atemnot. In einem neurologischen Konsilium liess sich jedoch kein objektives Korrelat finden (Bericht vom 27. November 2002). Auch Dr. med. H.________ führte am 5. Juli 2003 aus, dass weder die Operation vom 19. November 2001 - die der Versicherte nach seinen Angaben gegenüber den MEDAS-Gutachtern abgelehnt hatte - noch die Kathetereinlage zu motorischen oder sensiblen Ausfällen führen konnten, wie sie nun präsentiert würden. Weitere Abklärungen erübrigen sich unter diesen Umständen. 
Damit verhält es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer tatsächlich falsch behandelt worden wäre. Vielmehr wähnt er sich als Opfer einer Fehlbehandlung, wie im psychosomatischen Konsilium anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik Y.________ (Bericht vom 3. Februar 2003) und im MEDAS-Gutachten berichtet wird. Die Ärzte werten dies als Mischbild einer dissoziativen Störung und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Damit kann ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. August 2001 und dem psychischen Leiden - das nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führt - nicht mit einer ärztlichen Fehlbehandlung begründet werden. 
3.3 Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass die heute geklagten Schmerzen ebenfalls nicht auf eine ärztliche Fehlleistung zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer hat die fehlgeschlagene Therapie im Spital X.________ nach Ansicht der MEDAS-Ärzte als "iatrogen verursachtes Trauma" wahrgenommen (Gutachten vom 15. März 2003). Schon anlässlich des psychiatrischen Konsiliums in der Rehaklinik Y.________ hatte er eindrücklich über diesen Vorfall berichtet, sodass der Psychiater annahm, der Versicherte verknüpfe damit eine quantitative und qualitative Ausweitung seiner Beschwerden (Bericht vom 3. Februar 2003). Nach Lage der medizinischen Akten ist es nach der Plexusanästhesie jedoch nicht zu einer Verschlimmerung des Zustands gekommen. Bereits bei der Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ am 9. Juli 2002 - also rund vier Monate vorher - war jegliche Bewegung der rechten Schulter schmerzhaft, und eine am 2. September 2002 in der Klinik Z.________ durchgeführte Schmerztherapie war ebenfalls erfolglos geblieben (Bericht vom 17. September 2002). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. August 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: