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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 291/05 
 
Urteil vom 23. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und 
Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
V.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff, Zinggstrasse 16, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 14. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________, geboren 1968, arbeitete ab April 1999 als Fugenmonteur für die Firma I.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 13. Oktober 1999 zog er sich beim Sprung von einem etwa anderthalb Meter hohen Rollgerüst eine trimalleolare Luxationsfraktur mit grosser Trümmerzone im metaphysären Fibulabereich rechts zu, die in der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie N.________ operativ versorgt wurde und zwei weitere Operationen zur Folge hatte (am 16. Mai 2000 Dekortikation, Spongiosaplastik sowie Reosteosynthese und am 5. Juli 2001 Arthroskopie des OSG und arthroskopisches Narbendébridement sowie Metallentfernung). 
 
Die SUVA nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere zog sie jeweils mehrere Berichte ihres Kreisarztes Dr. med. G.________, der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals N.________, des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, sowie des Hausarztes Dr. med. B.________ bei. Weiter nahm sie je einen Bericht des Spitals N.________ vom 8. Mai 2001 sowie des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. März 2002 zu den Akten und edierte bei der IV-Stelle Bern Berichte über die durchgeführten beruflichen Abklärungsaufenthalte (Genossenschaft A.________ vom 31. Oktober 2002 sowie berufliche Abklärungsstelle [BEFAS] vom 29. Oktober 2003). Die SUVA nahm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an und sprach V.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 20% mit Wirkung ab September 2003 eine Rente zu; weiter gewährte sie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15%. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 bestätigte die SUVA die zugesprochene Rente und erhöhte die Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20%. 
 
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des V.________ auf eine Invalidenrente ab, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 20% vorliege. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 aufgehoben und es wurden weitere Abklärungen angeordnet. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA von Juli 2004 liess V.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben und in diesem Verfahren einen Bericht des Dr. med. B.________ vom 22. März 2005 einreichen. Das kantonale Gericht erkannte mit Entscheid vom 14. Juni 2005 auf einen Invaliditätsgrad von 5% und verneinte in der Folge einen Rentenanspruch, nachdem eine reformatio in peius angedroht worden war. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die SUVA zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40% zuzusprechen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen. 
 
Der Unfall hat sich im Oktober 1999 ereignet, während der Einspracheentscheid am 1. Juli 2004 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Soweit keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 (= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03) entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung war dagegen schon vor dem kantonalen Gericht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. G.________ sowie die ihn stützenden weiter in den Akten liegenden Berichte ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für überwiegend sitzende Tätigkeiten aus, während die in den medizinischen Berichten erwähnte Schmerzverarbeitungsstörung resp. die somatoforme Schmerzstörung nicht adäquat kausale Unfallfolge sei. Den Einkommensvergleich zur Festsetzung des Invaliditätsgrades führt die Vorinstanz aufgrund des zuletzt bezogenen Lohnes sowie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung durch; unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5% sowie der Tatsache, dass der Versicherte schon als Gesunder einen unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Verdienst erzielt hatte, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5%. 
2.2 In somatischer Hinsicht ist auf die überzeugende Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. G.________ vom 5. November 2002 (bestätigt im Bericht vom 20. April 2004) abzustellen und eine überwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar zu erachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Diese Auffassung wird bestätigt durch diejenigen der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals N.________ vom 9. November 2001, des Dr. med. S.________ vom 18. Februar 2003 sowie der BEFAS vom 29. Oktober 2003 (welche Abklärung unter medizinischer Begleitung erfolgt ist). Die Ausführungen im Bericht des Spitals N.________ vom 8. Mai 2001 vermögen an dieser Einschätzung schon deshalb keine Zweifel zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), weil diese Institution explizit keine "definitive Stellungnahme bezüglich der Arbeitsfähigkeit" abgibt und auch sie letztlich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausgeht, da eine Umschulung in diese Richtung befürwortet wird und in der Diagnose nur belastungsabhängige Schmerzen erwähnt werden. 
2.3 Die in den ärztlichen Berichten erwähnte Schmerzproblematik weist entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine somatische Grundlage auf: Das Spital N.________ führt im Bericht vom 8. Mai 2001 zwar aus, dass der "organische Kern der geklagten Restbeschwerden ... weiterhin gut spürbar" sei. Dafür sprächen "die eindeutige Belastungsabhängigkeit, die differenzierte Schilderung der Beschwerden, die eingeschränkte Beweglichkeit ... mit entsprechender Gangstörung und beginnender Überlastung auch lumbovertebral, die nachvollziehbare Wirkung des Paracetamols sowie die im Interviewer ausgelösten Gefühle von Empathie." Dies kann zwar die belastungsabhängigen Schmerzen erklären (welche im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - vorwiegend sitzende Tätigkeiten - berücksichtigt worden sind; vgl. Erw. 2.2 hievor), nicht jedoch die belastungsunabhängigen Schmerzen, für die das Spital N.________ - wie auch die anderen beteiligten Ärzte - keine organische Grundlage gefunden hat (insbesondere hat SUVA-Arzt Dr. med. G.________ im Bericht vom 5. November 2002 nachgewiesen, dass der Palpationsbefund der Ärzte des Spitals N.________ nicht korrekt gewesen ist). Es ist deshalb von einer psychischen Fehlentwicklung auszugehen. Offen bleiben kann, ob diese geklagten Beschwerden invalidisierend sind und in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall von Oktober 1999 stehen, da der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 
2.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich am 13. Oktober 1999 kein schwerer Unfall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 115 V 140 Erw. 6b) ereignet. Der SUVA-Arzt Dr. med. G.________ betont in seinem Bericht vom 5. November 2002 zwar, der Versicherte habe einen "gravierenden Unfall" erlitten, jedoch ist damit offensichtlich nicht das Unfallereignis als solches gemeint, sondern die Unfallfolgen in medizinischer Hinsicht (Knöchelbruch) - abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Mediziners ist, die Rechtsfrage der Qualifikation des schweren Unfalls zu beantworten (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und unter Berücksichtigung einer objektivierten Betrachtungsweise (BGE 115 V 139 Erw. 6) liegt vielmehr ein mittlerer Unfall im Sinne des BGE 115 V 140 Erw. 6c vor, da der Versicherte - gemäss seinen am 11. Mai 2004 erfolgten Angaben - von einem anderthalb Meter hohen Rollgerüst sprang, nachdem dieses zu wackeln begonnen hatte und er das Gleichgewicht zu verlieren drohte, und er bei der Landung auf der Vorderkante einer Stufe einen "Misstritt" machte. Mangels Vorliegens eines schweren Unfalles ist daher die Adäquanz nicht ohne weiteres zu bejahen (BGE 115 V 140 Erw. 6b). 
2.3.2 Offen bleiben kann, ob es sich beim Unfall von Oktober 1999 um ein mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Fällen handelt oder nicht (vgl. etwa RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 unten), da die notwendigen objektiven Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) nicht gehäuft vorliegen und auch keines davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb): 
- Der Sprung vom Rollgerüst mit anschliessendem Misstritt wies keine besonders dramatischen Begleitumstände auf und war objektiv auch nicht besonders eindrücklich. Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit beurteilt sich dabei nach einer objektiven Betrachtungsweise: Nicht was im Betroffenen psychisch vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Es spielt im Rahmen der Adäquanzbeurteilung deshalb keine Rolle, wie der Versicherte den Unfall subjektiv erlebt hat. 
- Der Versicherte hat zwar eine schwere Verletzung erlitten, jedoch ist ein Knöchelbruch erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Zu beachten sind in dieser Hinsicht nur die körperlichen Gesundheitsschäden, nicht jedoch später eingetretene psychische Beschwerden (vgl. BGE 117 V 367 Erw. 6a). 
- Die Dauer der ärztlichen Behandlung, die geklagten Schmerzen sowie der Heilverlauf sind angesichts der Verletzung nicht als ungewöhnlich lange dauernd anzusehen. Im Übrigen wird im Bericht der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals N.________ vom 3. November 2000 ausgeführt, es bestehe fünfeinhalb Monate nach der Reosteosynthese ein klinisch und korrekter Verlauf ohne objektive Zeichen einer gröberen Störung des Gelenkes, während subjektiv immer noch eine ausgeprägte Einschränkung vorliege; weiter schreibt die Klinik im Bericht vom 12. Februar 2001, es könnten klinisch und radiologisch weiterhin keine Korrelate zu den recht massiven Restbeschwerden gefunden werden (ausser der eingeschränkten Dorsalflexion, die das Treppensteigen und Bergaufgehen behindere). Damit ist spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer psychischen Überlagerung auszugehen, abgesehen davon, dass Dauerschmerzen bei nicht belastendem Bein nicht ausgewiesen sind. Dass die Schmerzen mindestens teilweise nachvollziehbar seien, ändert daran nichts; so werden denn auch beinbelastende Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsfähigkeit als nicht zumutbar erachtet (vgl. Erw. 2.2 hievor). 
- Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht ersichtlich. 
- Die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zwar als lange anzusehen, was aber angesichts der Kompliziertheit der Verletzung nicht weiter erstaunt. Auch wenn der SUVA-Arzt Dr. med. G.________ erst im Bericht vom 13. Februar 2002 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit annimmt, kommt dem Element der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hier nicht ausschlaggebende Bedeutung zu, da zu berücksichtigen ist, dass mangels "erfolgversprechender Alternativen" im Mai 2001 die Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie die Metallentfernung sowie eine Arthroskopie und ein Débridement empfahl, was in der Folge durchgeführt wurde und wiederum eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. 
Damit muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Oktober 1999 und der psychischen Fehlentwicklung verneint werden. Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der psychischen Beschwerden darstellt, diese ihm rechtlich aber nicht zugerechnet werden können. 
2.3.3 Nicht massgebend ist, dass die IV-Stelle ihre rentenablehnende Verfügung von Januar 2004 aufgehoben und weitere Abklärungen hinsichtlich Schmerzproblematik angeordnet hat. Denn für diesen Zweig der Sozialversicherung sind - wegen seiner Ausgestaltung als finaler Versicherung (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen) - die Ursachen der Invalidität (d.h. physische oder psychische Komponenten) nicht massgebend, solange sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sind (Art. 4 Abs. 1 IVG). 
2.4 Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten - d.h. überwiegend sitzenden - Tätigkeit auszugehen und nicht bloss von einer Arbeitsfähigkeit von 75%, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Begründung angenommen wird. 
2.5 Schliesslich ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 
2.5.1 Das Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Valideneinkommen) ist von Vorinstanz und Verwaltung zu Recht anhand des zuletzt erzielten Lohnes auf Fr. 50'505.-- festgesetzt worden. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht bestritten. 
2.5.2 Da der Versicherte keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Bestimmung des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann schon deshalb nicht das zuletzt erzielte Einkommen als Fugenmonteur - d.h. der Validenlohn - herbeigezogen werden, da diese Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr möglich ist; es bleibt deshalb gar nichts anderes übrig, als auf hypothetische Werte zurückzugreifen. Weil die von der SUVA verwendeten Daten gemäss den Blättern dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) hier nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 129 V 480) zu genügen vermögen, muss mangels Alternativen auf die Lohnstrukturerhebung abgestellt werden. Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4'557.-- brutto. Dieser Betrag ist der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenlaufes im Jahr 2003 (BGE 128 V 174) anzupassen (+ 1.4%; Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2) und auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'817.20 monatlich und Fr. 57'806.40 jährlich ergibt. 
 
Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen würde (Erw. 2.5.1 hievor). Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als er hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), und ist weiter anzunehmen, dass er angesichts seiner geringfügigen Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der vom Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b, bestätigt durch Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 3.2 f., vgl. auch BGE 129 V 225 Erw. 4.4). Damit ist das Invalideneinkommen von Fr. 57'806.40 um 16.3 % zu kürzen, da der letzte effektiv bezogene Lohn von Fr. 50'505.-- um diesen Prozentsatz unter dem Durchschnittslohn der Branche von Fr. 60'350.65 lag (Lohnstrukturerhebung 2002, Tabelle A1, Ziff. 45, Anforderungsniveau 4, Männer [= Fr. 4'765.--], bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2, Zeile F, Jahr 2003] und einer Lohnentwicklung von 1.0% für 2003 [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2, Zeile F, Jahr 2003]). Diese Operation führt zu einem Betrag von Fr. 48'383.95. 
 
Damit ist der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Boden entzogen, dass die Berücksichtigung eines branchenunüblich tiefen Betrages zu einem Zirkelschluss führe, weil damit Invaliden- und Valideneinkommen gleichgesetzt würden und der Invaliditätsgrad letztlich dem leidensbedingten Abzug entspräche: Dies war im vorinstanzlichen Entscheid nur deshalb der Fall, weil das kantonale Gericht für die Prüfung des unüblich tiefen Lohnes nicht vom hier anwendbaren branchenüblichen Lohn für Bauarbeiter (der Beschwerdeführer arbeitete in der Baubranche), sondern fälschlicherweise vom Zentralwert ausgegangen ist. Abgesehen davon ist eine entsprechende Korrektur am Invalideneinkommen nur dann vorzunehmen, wenn eine deutliche Abweichung vom branchenüblichen Lohn vorliegt, was nicht immer der Fall ist. 
2.5.3 Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis; Urteil Y. vom 25. Juli 2005, U 420/04, Erw. 2.2 f.). 
 
Die Vorinstanz hat einen leidensbedingten Abzug von 5% berücksichtigt. In Anbetracht der Einschränkungen des Versicherten - vollständig arbeitsfähig für überwiegend sitzende Tätigkeiten (Erw. 2.4 hievor) - und der Tatsache, dass er gemäss Bericht der BEFAS vom 29. Oktober 2003 während der Abklärung "von seinen Ressourcen her ... nie an Grenzen" gestossen war, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Die weiteren Merkmale, die neben der leidensbedingten Einschränkung einen Einfluss auf das Invalideneinkommen haben können (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), sind hier bereits insoweit berücksichtigt worden, als das aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ermittelte Invalideneinkommen verringert worden ist, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer bereits als Gesunder ein unterdurchschnittlich tiefes Einkommen erzielt hatte (Erw. 2.5.2 hievor). Damit ist das Invalideneinkommen von Fr. 48'383.95 (Erw. 2.5.2 hievor) zusätzlich um 5% zu kürzen, was zum massgebenden Betrag von Fr. 45'964.75 führt. 
2.5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'505.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'964.75 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9% (Art. 18 Abs. 1 UVG; zur Rundung: BGE 130 V 121). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: